Skript: Ehrdelikte / Beleidigung PDF

Title Skript: Ehrdelikte / Beleidigung
Course Strafrecht IV, Besonderer Teil des Strafrechts II
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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examensrelevante Ehrdelikte...


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EHRDELIKTE / BELEIDIGUNG

Allgemeines Begriff der „Ehre“ Begriff der „Ehre“: für jeden Menschen individuell zu bestimmen

Wer ist beleidigungsfähig? Wer ist beleidigungsfähig? • alle lebenden Menschen (h.M.: Verstorbene nicht mehr geschützt) • Personengemeinschaften wenn sie rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktionen erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (bspw. die Bundeswehr, eine Bank, ein Verein) • Kollektivbeleidigungen (zusammengefasste Vielzahl an Einzelbeleidigungen) wenn es sich nicht nur um bloße Werturteile handelt (persönliche Meinungen) und der betroffene Personenkreis klar umgrenzbar ist, sich die Beleidigung also auf bestimmte, individualisierbare Personen bezieht, die aus der Allgemeinheit hervorstechen

Kundgabe Kundgabe Kundgabehandlung eine zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmte (Vorsatz) ehrverletzende Äußerung Kundgabeerfolg wenn der Adressat der Kundgabe diese wahrnimmt

Systematik der §§ 185-187 StGB Systematik der §§ 185-187 StGB § 186 StGB: Grundtatbestand ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten § 187 StGB: Qualifikation (von § 186 StGB) Unwahrheit der Tatsachen + diesbezügliche Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) § 185 StGB: Auffangtatbestand • ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst • ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Betroffenen selbst / Dritten

§ 186 StGB - Üble Nachrede

Prüfungsschema

A. Tatbestandsmäßigkeit I. Objektiver Tatbestand 1. ehrenrührige Tatsache a. Tatsache wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist Abgrenzung zum Werturteil (nicht tatbestandsmäßig) ein Werturteil ist durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt, d.h. die (Un-)Richtigkeit der Behauptung ist abhängig von der persönlichen Überzeugung b. Ehrenrührigkeit wenn die verbreitete Tatsache geeignet ist, den Beleidigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen

2. Drittbezug der Kundgabe wenn die Kundgabe gegenüber einem anderen als dem Beleidigten selbst stattfindet

3. Kundgabe: Behaupten / Verbreiten a. Behaupten wenn der Täter etwas nach eigener Überzeugung als „wahr“ darstellt

b. Verbreiten das Mitteilen einer Tatsache als von anderer Seite gehört und nicht als Gegenstand eigener Erkenntnis oder Überzeugung

II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz i.S.d. § 16 I 1 e.c. StGB (bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes)

B. Tatbestandsannex: Nichtbeweisbarkeit der Tatsache als „wahr“ → kein Bezugspunktes des Vorsatzes

C. Rechtswidrigkeit

D. Schuld

E. ggf. Qualifikation (§ 186 Var. 2 StGB oder § 188 I StGB) Öffentlichkeit der Tat (§ 186 Var. 2 StGB) wenn die Äußerung von einem größeren, individuell unbestimmten Personenkreis tatsächlich wahrgenommen werden kann

§ 187 StGB - Verleumdung Verhältnis zu § 186 StGB Verhältnis zu § 186 StGB Qualifikation

Welche Tatbestandsmerkmale kommen hinzu / fallen weg? • Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsache • Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. der Unwahrheit der Tatsache • Tatbestandsannex entfällt

Prüfungsschema

A. Tatbestandsmäßigkeit I. Objektiver Tatbestand 1. unwahre ehrenrührige Tatsache a. Tatsache b. (erwiesene) Unwahrheit der Tatsache besteht die bloße Möglichkeit, dass die Tatsache wahr ist, muss dies „in dubio pro reo“ zugunsten des Täters angenommen werden c. Ehrenrührigkeit

2. Drittbezug der Kundgabe

3. Kundgabe: Behaupten / Verbreiten gegenüber einem Dritten a. Behaupten b. Verbreiten

II. Subjektiver Tatbestand 1. Wissentlichkeit bzgl. der Unwahrheit der Tatsache 2. mindestens Eventualvorsatz bzgl. aller übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. ggf. Qualifikation (§ 187 Var. 2 StGB oder § 188 II i.V.m. I StGB) Öffentlichkeit der Tat (§ 187 Var. 2 StGB) wenn die Äußerung von einem größeren, individuell unbestimmten Personenkreis tatsächlich wahrgenommen werden kann

§ 185 StGB - Beleidigung

Prüfungsschema

A. Tatbestandsmäßigkeit I. Objektiver Tatbestand 1. Beleidigung Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung

2. durch a. ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen aa.Tatsache wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist bb.Ehrenrührigkeit wenn die verbreitete Tatsache geeignet ist, den Beleidigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen Feststellung der Ehrenrührigkeit Ermittlung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers

cc.Unwahrheit der Tatsache • h.M.: erwiesene Unwahrheit als „echtes“ Tatbestandsmerkmal ist die Unwahrheit nicht erweislich, ist dem Täter die ehrverletzende Äußerung nicht anzulasten → Begr.: Analogie der Gegenansicht verstößt gegen Art. 103 II GG • e.A.: Anwendung der Beweistlastregel des § 186 StGB liegen Zweifel / Irrtümer bzgl. der Wahrheit der behaupteten Tatsache vor, geht diese Unaufklärbarkeit zulasten des Täters (Strafbarkeit des Täters) dd.Behaupten wenn der Täter etwas nach eigener Überzeugung als „wahr“ darstellt

ODER

b. ein ehrverletzendes Werturteil aa.Werturteil ein Werturteil ist durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt, d.h. die (Un-)Richtigkeit der Behauptung ist abhängig von der persönlichen Überzeugung bb.ehrverletzend (Ehrenrührigkeit) wenn die verbreitete Tatsache geeignet ist, den Beleidigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen Feststellung der Ehrverletzung Ermittlung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers

II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz i.S.d. § 16 I 1 e.c. StGB (bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes)

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. ggf. Qualifikation (§ 185 Var. 2 StGB) erforderlich: körperlicher Bezug bspw. Ohrfeigen oder beleidigendes Anspucken

Sonderkonstellation: Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung Wann handelt es sich um eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB? wenn sich das Täterverhalten - nach einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände - als eine solche herabsetzende Bewertung zu betrachten ist, die zum Ausdruck bringt, dass das Opfer mit einem seine Ehre mindernden Makel behaftet sei

§ 193 StGB - Wahrnehmung berechtigter Interessen (RECHTFERTIGUNG)

Systematik Rechtfertigung des Beleidigers, wenn das von ihm verfolgte berechtigte Interesse der Verletzung der Ehre des Beleidigten mindestens gleichsteht

Prüfungsschema

I. Verfolgung berechtigter Interessen Hauptfall: „sonstige“ berechtigte Interessen • eigene private (auch ideelle / vermögensrechtliche) Interessen • fremde private Interessen (sofern sie den Beleidigenden etwas angehen) • Allgemeininteressen „die jeden etwas angehen“

II. Interessenabwägung 1. Geeignetheit der Beleidigung zur Interessenwahrnehmung 2. Erforderlichkeit der Beleidigung zur Interessenwahrnehmung → insbesondere das „Flüchten in die Öffentlichkeit“ (bspw. Offenlegen von Infos) 3. Angemessenheit der eheverletzenden Äußerung wenn die vom Beleidigenden verfolgten Interessen (nach einer Abwägung aller Einzelfallumstände) mit denen des Beleidigten mindestens gleichwertig sind Informationspflicht des Täters / Erfordernis ausreichender Prüfung ist die behauptete Tatsache wahr und war die Veröffentlichung unerlässlich?

missbräuchliches Vorbringen (Ausschluss der Angemessenheit) wenn die ehrverletzende Äußerungen keinen inneren Zusammenhang zu den geltend gemachten Rechten haben (bspw. gehässige Schmähkritik)

III.subjektives Rechtfertigungselement Absicht erforderlich oder Kenntnis der Rechtfertigungslage ausreichend? • h.M.: dolus directus 1. Grades erforderlich der Täter muss Absicht bzgl. der Wahrnehmung der berechtigten Interessen haben • a.A: Kenntnis der Rechtfertigungslage ausreichend...


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