Skript Verwaltugsrecht II-VwGO PDF

Title Skript Verwaltugsrecht II-VwGO
Author Kyle Walker
Course Verwaltungsrecht II - VwGO
Institution Universität Bielefeld
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Summary

Zusammenfassung der Vorlesung und der vorlesungs- und übungsbegleitenden Literatur zum Kurs "Verwaltungsrecht II - VwGO". Enthalten sind alle wichtigen Schemata und Klagearten, sowie deren Erläuterungen. ...


Description

Skript zur VL Verwaltungsrecht II: VwGO

A. Einführung Zulässigkeitsprüfung - Aufbau

• Rechtsweg • Klageart / Antragsart (letzteres beim vorläufigen Rechtsschutz) • Besondere Sachurteilsvoraussetzungen (abhängig von der jeweiligen Klageart / Antragsart) • Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (müssen bei jeder Klageart / Antragsart vorliegen; Prüfungsstandort abhängig vom jeweiligen Fall)

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

• Aufdrängende Sonderzuweisung durch spezielle Bundesgesetze • § 126 GO NRW: Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. • Ist das eine aufdrängende Sonderzuweisung?

• Merke: Prozessrecht ist gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Bundesrecht • Paradebeispiel für eine aufdrängende Sonderzuweisung: § 126 Abs. 1 BRRG, Beamtenstatusgesetz

• Merke: Greift eine aufdrängende Sonderzuweisung ein, verliert man zu § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO in der Klausur kein Wort!

Die verwaltungsgerichtliche Generalklausel, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

• rechtliche Streitigkeit (f. 1.) - Gnadenakte - Regierungsakte - „besonderes Gewaltverhältnis“ • öffentlich-rechtliche Streitigkeit (f. 2.) - Interessentheorie - Subordinationstheorie - modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtslehre) 1  von 25 

• nicht verfassungsrechtlicher Art (f. 3.) - kein Streit von Verfassungsorganen - um spezifisches Verfassungsrecht

1. Liegt überhaupt eine rechtliche Streitigkeit vor? Die Frage, ob überhaupt eine rechtliche Streitigkeit vorliegt, wird eher akademisch bei 3 Fallkonstellationen diskutiert. Konstellation 1: Bei der Ablehnung von Gnadenakten („Gnade ergeht vor Recht.“) handele es sich um einen sog. justizfreien Hoheitsakt, da Art. 60 Abs. 2 GG das Gnadenrecht in seiner historisch gewachsenen Ausprägung übernommen habe; das Gnadenrecht überdies schon per se eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips darstelle und deshalb auch nicht an seinen rechtsstaatlichen Kautelen gemessen werden könne. Dagegen spricht jedoch, dass in einem Rechtsstaat nach Art. 20 Abs. 3 GG die gesamte Staatsgewalt iSd. Art. 20 Abs. 2 GG an Recht und Gesetz gebunden ist. Weitere Argumente lassen sich aus Art. 1 Abs. 3, Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG herleiten.

Konstellation 2: Justiziabilität von Regierungsakten (z.B. Anerkennung eines ausländischen Staates, Auflösung des Parlaments): Auch Regierungsakte sind keine justizfreien Hoheitsakte, wie sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Auch die Verfassungsorgane sind rechtlichen Bindungen unterworfen. Gleichwohl muss nicht unbedingt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein, da es sich in diesen Fällen zumeist um eine Streitigkeit zwischen Verfassungsorganen um spezifisches Verfassungsrecht handelt.

Konstellation 3: sog. besondere Gewaltverhältnisse (Strafvollzug, Schule, Beamten-, Soldatenverhältnis, Anstaltsbenutzungsverhältnis): Den genannten Verhältnissen ist eigen, dass sich der Einzelne in einem besonders intensiven Verhältnis zum Staat befindet. Daraus schloss die heute nicht mehr vertretene sog. Impermeabilitätstheorie (Laband), dass es sich bei dem besonderen Gewaltverhältnis um einen nicht justiziablen, rechtsfreien Raum handelt, da der Staat ein in sich geschlossenes Ganzes sei, in das der einzelne Gewaltunterworfene eingegliedert sei. Seit langem ist anerkannt, dass in einem Rechtsstaat auch solche Verhältnisse rechtlichen Regeln, insbesondere auch Grundrechten unterliegen. Damit ist dem sog. „besonderen Gewaltverhältnis“ die Daseinsberechtigung entzogen. ! 2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier geht es um die Frage, ob um öffentliches oder privates Recht gestritten wird. Zur Abgrenzung 3 Theorien: a) Interessentheorie: Steht das öffentliche (staatliche) Interesse im Vordergrund, liegt öffentliches Recht vor. • Kritik: Interessenschwerpunkte lassen sich i.d.R. schwer feststellen, zumal der Staat bei seinem Handeln immer das öffentliche Interesse im Blick haben muss. Im Übrigen kann der Staat öffentliche Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechts vornehmen (Verwaltungsprivatrecht). b) Subordinationstheorie: Liegt zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis vor, handelt es sich um öffentliches Recht. 2  von 25 

• Kritik: Der öffentlich-rechtliche Vertrag basiert zumindest teilweise auf dem Prinzip der Gleichordnung. Bei Realakten versagt die Theorie. Auch in privatrechtlichen RechtsBeziehungen gibt es Subordinationsverhältnisse (z.B. im Arbeitsrecht). c) Modifizierte Subjektstheorie (auch Sonderrechtslehre), h.M. : Sie differenziert danach, ob die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts o. aber solche des Privatrechts sind. Das wiederum hängt davon ab, ob die streitentscheidende Norm ausschließlich den Hoheitsträger einseitig berechtigt und / oder verpflichtet. Merke: In der Klausur nicht alle 3 Theorien in extenso ausbreiten, obwohl der Aufgabenschwerpunkt ersichtlich an anderer Stelle liegt. I.d.R. reicht es aus, nur die modifizierte Subjektstheorie (ggf. zu nennen und) anzuwenden. Beispiel Obersatz und Subsumtion zur verwaltungsgerichtlichen Generalklausel, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO: Es könnte eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S.1 VwGO vorliegen. Dann müssten die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sein. Öffentlich-rechtlich ist eine Norm dann, wenn sie ausschließlich den Staat als Hoheitsträger berechtigt und/oder verpflichtet. Hier richtet sich der Streit nach § 14 Abs. 1 OBG. Die Norm berechtigt ausschließlich den Staat, gegen Störer einzuschreiten. Also ist der Streit öffentlich-rechtlich.

Abgrenzungsfragen: Es kommt nicht darauf an, wie der Staat hätte handeln müssen, sondern wie er tatsächlich gehandelt hat (z.B. Kündigung eines privatrechtlichen Mietvertrages durch Verwaltungsakt). Zweistufentheorie: z.B. bei • Zugang und Nutzung öffentlicher Einrichtungen: Geht es nicht um das Wie der Nutzung, sondern um das Ob der Nutzung, ist in aller Regel der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. • Hausverbot (sehr umstritten): Nach der Rspr. kommt es auf den Zweck des Besuchs an. Erfolgt der Besuch zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten (Abgabe eines Antrags), ist das Hausverbot öffentlich-rechtlich. Will der Besucher etwa Büromaterial verkaufen, soll es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handeln. Nach h.L. in der Literatur kommt es auf den Zweck des Hausverbots an: Dient es der Sicherung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so gehört es als Annex der öffentlich- rechtlichen Sachherrschaft dem öffentlichen Recht an.

3. Nicht verfassungsrechtlicher Art Es dürfen keine (Staats-) Verfassungsorgane (oder am Verfassungsleben Beteiligte = Parteien) um spezifisches Verfassungsrecht streiten, d.h. es muss die sog. „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ fehlen.

• Merke: Ein Streit zwischen Bürger und Verwaltung kann niemals ein verfassungsrechtlicher Streit sein.

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• auch ein sog. kommunalverfassungsrechtlicher Streit ist kein verfassungsrechtlicher Streit nach •

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, weil die Organe der Kommune nach der Gemeindeordnung keine Verfassungsorgane sind Faustregel: Alles was in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 o. 3 GG geregelt ist, ist verfassungsrechtlicher Natur

Abdrängende Sonderzuweisung

• Liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vor, steht damit noch nicht abschließend fest, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

• vielmehr muss trotzt des Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit sodann noch das

Fehlen einer abdrängenden Sonderzuweisung (an eine andere Gerichtsbarkeit) geprüft werden

• Merke: Bejaht man eine aufdrängende Sonderzuweisung (an das Verwaltungsgericht) oder eine privatrechtliche Streitigkeit (Zivilgericht), kommt man gar nicht erst zur Prüfung einer abdrängenden Sonderzuweisung

Bsp. für abdrängende Sonderzuweisungen: • Justizverwaltungsakte nach § 23 EGGVG oder Spezialvorschriften der StPO • entschädigungsrechtliche Vorschriften • Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 VwGO (nicht nur bezogen auf Entschädigung) • Ansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, § 40 Abs. 2 Hs. 1 Alt. 3 VwGO (z.B. SE-Ansprüche bei quasivertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen) Merke: In 99,9 % aller Klausuren greift eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ein. Es reicht dann aus, in der Klausur darauf hinzuweisen, dass eine abdrängende Sonderzuweisung nicht gegeben ist.

Klagearten der VwGO Die statthafte Klageart ist abhängig vom jeweiligen Klagebegehren (§ 88 VwGO), das ggf. durch Auslegung gem. § 86 Abs. 1 u. 3 VwGO zu ermitteln ist.

Anfechtungsklage

Verpflichtungskla ge

Allgemeine Leistungsklage

Feststellungsklag e

Fortsetzungsfests tellungsklage

• Aufhebung eines VA durch das VG

• Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines VA

• Verpflichtung der Behörde zu einem Tun (kein VA) o. Unterlassen

• Feststellung, • Feststellung der dass ein Rechtswidrigkeit Rechtsverhältnis eines (erledigten) besteht oder nicht VA besteht

• Gestaltungsurteil

• Leistungsurteil mit Gestaltungselement

• Leistungsurteil

• Feststellungsurteil

• Feststellungsurteil

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Wahl der richtigen Klageart

• Grundsatz: Effektivste und einfachste Klageart, sonst fehlt das Rechtsschutzinteresse. • Merke: Der Effektivitätsgedanke bei der Wahl der richtigen Klageart tritt zurück, wenn die

Begründetheit der Klage von einer Vorfrage oder Voraussetzung abhängt, die man ebenfalls einklagen muss • Bsp.: Der Zahlungsanspruch hängt von einer vorherigen Festsetzung durch VA ab.

Urteilsarten

Gestaltungsurteil

Leistungsurteil

Feststellungsurteil

Anfechtungsurteil

Das VG selbst hebt auf. Das geschieht nur bei belastenden VAen im Rahmen der Anfechtungsklage gem. § 42 I 1 VwGO. Vgl. § 113 I 1 VwGO

Das VG verurteilt den Beklagten zu einem Tun (= VA = Verpflichtungsklage gem. § 42 I VwGO o. Realakt = allg. Leistungsklage) o. zu einem Unterlassen (= allg. Leistungsklage)

Das VG stellt etwas (das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, o. die Rechtswidrigkeit eines VA) fest.

Das VG selbst hebt den VA gem. § 113 I 1 VwGO ganz (= die Regel) o. teilweise (= selten) auf. - Die Behörde muss nichts tun. - Das Urteil selbst verändert die rechtliche Situation, ohne dass es ggf. einer Vollstreckung bedürfte.

Das VG verurteilt die Behörde zu einem Tun o. Unterlassen. • Kommt die Behörde der Verpflichtung nicht nach (in der Praxis selten der Fall), muss gem. § 168 i.V.m. §§ 170, 172 VwGO vollstreckt werden.

Das VG stellt fest, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Die bloße Rechtswidrigkeit ist kein Rechtsverhältnis, sondern ein Werturteil.

Bei Verpflichtungsurteilen ist der Leistungstenor mit einem Gestaltungstenor kombiniert, § 113 V VwGO • den ablehnenden Bescheid hebt das VG selbst auf; den begehrten VA muss die Behörde selbst erlassen. Tut sie das nicht, muss durch das Gericht Vollstreckungsdruck ausgeübt werden

Bei der Forsetzunsfeststellungsk lage gem. § 113 I 4 VwGO ist jedoch die Rechtswidrigkeit eines VA der Gegenstand des Feststellungstenors. • Feststellungsurteile sind nicht vollstreckungsfähig, sie „erklären“ nur die Rechtslage.

Urteilsarten - Merkposten 5  von 25 

• Alle Urteilstypen, die auf Klagen gegen Einzelakte ergehen, ist gemein, dass sie nur zwischen • • •

den Beteiligten des Prozesses wirken (inter partes). U.U. ist daher eine Beladung nach § 65 VwGO erforderlich Wichtig ist ebenfalls, dass Einzelakte der Verwaltung bei Rechtswidrigkeit wirksam sind (Ausnahme: Besonders schwere Fehler, die nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit führen) Feststellungsurteile, die sich gegen Rechtsnormen richten (§ 47 VwGO: abstrakte Normenkontrolle), wirken inter omnes Normen sind bei Rechtswidrigkeit in aller Regel unwirksam

B. Die Klagearten im Einzelnen

Die Anfechtungsklage

• • • • •

Statthaftigkeit Besondere Sachurteilsvoraussetzungen Exkurs: Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Begründetheit Urteilstenor

Statthaftigkeit Anfechtungsklage: • geregelt in § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO • auf die Aufhebung eines belastenden VA, • dieser darf nicht erledigt sein !

• VA ist erledigt, wenn der der Vollziehung fähige Inhalt des VA gegenstandslos geworden ist, wenn also die Aufhebung des VA durch das VG wegen des Wegfalls der Beschwer für den Kläger sinnlos geworden ist.

Sonderfall : In Fällen, in denen der VA an einem so schwerwiegenden Fehler leidet, dass er nicht ist (vgl. § 44 VwVfG), kann der Bürger wählen, ob er Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO oder aber Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO erhebt < str. >

• Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO • • • •

VA ist schon vollzogen keine eigene Klageart prüfen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist Frage des materiellen Rechts Bsp.: Anfechtung der Sicherstellung einer Sache nebst Herausgabeverlangen.

• Ein ähnlicher Fall ist in § 113 Abs. 4 VwGO geregelt, nach dem im selben Verfahren auch ein

Leistungsanspruch verfolgt werden kann, wenn dieser Anspruch von der vorherigen Aufhebung eines VA abhängt • Bsp.: Aufhebung der Beamtenentlassung; Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge

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• Gegenstand der Anfechtungsklage ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich der Ausgangsbescheid, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. !

• Merke: In NRW findet gem. § 110 JustG NRW grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren mehr statt, so dass der Ausgangsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist. !

• Wichtig: § 110 JustG NRW genau prüfen, da es dort Ausnahmen gibt, von denen wiederum Ausnahmen gemacht werden, für die es wieder Ausnahmen gibt.

• Merke: Statthaft ist einen Anfechtungsklage immer nur dann, wenn der VA durch Bekanntgabe

gemäß §§ 41, 43 VwVfG NRW wirksam geworden ist. Mit der Bekanntgabe beginnt die Widerspruchs-, in NRW wegen des grundsätzlichen Wegfalls des Widerspruchsverfahrens (vgl. §§ 68 ff. VwGO) – regelmäßig die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

• Merke: Bei drittbelastenden Verwaltungsakten (= VA mit Doppelwirkung - Nachbar wendet sich gegen eine Baugenehmigung) - erfolgt die Bekanntgabe i.d.R. nur gegenüber dem Adressaten (Bauherrn), nicht gegenüber dem Nachbarn

! Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

• • • •

Klagebefugnis Vorverfahren Klagefrist Klagegegner

Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO

- gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der VA den Kläger in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt

- die Herleitung solcher Rechte erfolgt aus Grundrechten o. einfachen Gesetzen - einfachgesetzliche subjektive Rechte müssen ggf. eingehend begründet werden - Probleme stellen sich manchmal bei sog. Drittbetroffenheit und Verwaltungsakten mit Doppelwirkung Theorien zur Klagebefugnis:

• Adressatentheorie: Bei dem Adressaten eines belastenden VA besteht immer die



Möglichkeit einer Rechtsverletzung (zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG), weil allein der Umstand der Belastung zumindest in den Schutzbereich des Grundrechts der allg. Handlungsfreiheit eingreift. Merke: Ob eine tatsächliche Rechtsverletzung vorliegt, ist allein eine Frage der Begründetheit der Klage

• VA mit Doppelwirkung - Herleitung der Klagebefugnis regelmäßig nicht aus Grundrechten - subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlicher Norm? - sog. Schutzzwecktheorie (Bsp.: sog. Gebietsgewährleistungsanspruch im BauR, Schutz des „Nachbarn“ im Immisionsschutzgesetz)

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• wichtig: Ist der VA zwar rechtswidrig, folgt die Rechtswidrigkeit aber nicht aus der Verletzung •

eines subjektiven Rechts des Nachbarn, ist die vom Nachbarn erhobene Anfechtungsklage unbegründet, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO Anders bei zweipoligen Verhältnissen: hier folgt aus der Rechtswidrigkeit des belastenden VA zugleich auch die Rechtsverletzung, weil der rechtswidrige VA nicht mehr Ausdruck der Grundrechtsschranken (zumindest des Art. 2 Abs. 1 GG) ist.

Vorverfahren

• erfolgloses Vor- „Widerspruchs“ -verfahren gem. §§ 68 ff. VwGO • dabei ist zu beachten, dass in NRW im Regelfall gem. § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NRW vor

Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (aber stets die Ausnahmen im Blick haben !)

Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 S, 2 VwGO

• ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides • ist die Rechtsbehelsbelehrung unterblieben o. ist sie unrichtig erteilt und wird dadurch die Klageerhebung erschwert, gilt gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist.

• Bsp.: Steht in der Belehrung eine Frist von 4 Wochen, so ist diese zu kurz. § 58 Abs. 2 VwGo •

kommt zum Zuge. Steht dort aber eine Frist von 6 Wochen, so gilt diese, weil dadurch die Klageerhebung nicht erschwert wird. die Fristberechnung erfolgt nach § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB

• Fristbeginn (§ 187 Abs. 1 BGB): Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis o. ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis o. der Zeitpunkt fällt.

• Fristende (§ 188 Abs. 2 BGB): Eine Frist, die…nach Monaten bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages…des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis o. der Zeitpunkt fällt.

• Sonderregelungen beachten:

• § 188 Abs. 3 BGB: Fristende bei Monaten, in denen der Tag auf den das Fristende eigentlich fällt, der Zahl nach fehlt. • § 193 BGB: Sonn- und Feiertag, Sonnabend.

• Fristenprobleme: Die Frist ist versäumt. • Wiedereinsetzung in der vorigen Stand bei Fristversäumung - § 60 Abs. 1 VwGO • Stichwort: Frist wurde unverschuldet versäumt. • Wiedereinsetzungserfordernis des § 60 Abs. 1 VwGO beachten (ggf. Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, NAchholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb dieser Frist; dann ggf. auch Wiedereinsetzung von Amts wegen möglich). Klagegegner

• Richtiger Beklagter • Regelung in § 78 Abs. 1 VwGO: 8  von 25 

• § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - Rechtsträgerprinzip

- gegen den Bund, das Land o. die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen VA erlassen hat

- ab dem 01.01.2011 ist das JustizG NRW in Kraft, durch das in NRW u.a. das Behördenprinzip abgeschafft worden ist, so dass seitdem in NRW immer die juristische Person (= Rechtsträger) zu verklagen ist. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

• • • •

Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO) Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO) Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO) Allgemeines Rechtsschutzinteresse

Ordnungsgemäße Klageerhebung Bezeichnung von: • Kläger • Beklagten • Gegenstand des Klagebegehrens • ladungsfähige Anschrift? Beteiligungsfähigkeit Fähigkeit, Subjekt eines Prozessrechtsverhätnisses sein zu können.

• § 61 VwGO:

• natürliche u. juristische Personen • Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht • Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt

Prozessfähigkeit Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.

• § 62 VwGO:

• die nach BGB Geschäftsfähigen • beschränkt Geschäftsfähige nur eingeschränkt • für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter u. Vorstände

Allgemeines Rechtsschutzinteresse Kein einfacher, ebenso effekti...


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