Sportvermarktung - Zusammenfassung PDF

Title Sportvermarktung - Zusammenfassung
Course Sportvermarktungsrecht für Sportökonomen und Juristen
Institution Universität Bayreuth
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Summary

Wintersemester 2018/19
Zusammenfassung des Skripts...


Description

A. Sport und Kartellrecht I. Grundlagen Aufgaben des Kartellrechts  

Herstellung und Bewahrung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb eines Binnenmarktes vor Verfälschung schützt Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb

Zentrale Rechtsquellen Insbesondere Art. 101 (Verbot der Kartellabsprachen), 102 AEUV (Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) (AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

II. Anwendbarkeit AEUV 

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EUGH, Slg. 1995, 4921 – Bosman: o Eine Anwendung der Regel des AEU-Vertrags auf den Sport kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine unerlässliche Voraussetzung oder eine zwingende Folge der Ausübung der Vereinigungsfreiheit betroffen ist  Vereine & Verbände können also Unternehmen sein GA Lenz:  Anspruch für eine Anwendung des europäischen Kartellrechts auf den SPORTSEKTOR Die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auf den Bereich des Sports ist allgemein anerkannt Die Anwendbarkeit der Art. 101, 102 AEUV auf den Sport ist anerkannt o Meca-Median/Macjen Entscheidung: Sperre von 2 Schwimmern wg. Doping für 2 Jahre  Schwimmer meinten, rein sportliche Regelwerke können niemals generell vom Geltungsbereich der Art. 101, 102 AEUV ausgeschlossen werden und deshalb liegt eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit vor  Entscheidung: Dopingkontrollrecht keine verbotene Wettbewerbsbeschränkung, da sie legitimem Zweck dient o MOTOE-Entscheidung: Genehmigungsvorbehalt des Automobil- & Reisclubs ELPA, dass Motorradrennen in Griechenland nur mit ihrer und der eines Ministeriums erteilten Genehmigung veranstaltet werden dürfen  ELPA selbst veranstaltete Rennen und nutzte diese kommerziell im Rahmen von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen  Schadensersatzklage des griechischen Motorsportverbands MOTOE  Anwendung des Kartellrechts: „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ Ausnahme galt bis 2006 für Regelungen rein sportlichen Charakters (Abgrenzung schwierig) o Regelungen, die zur Durchführung des Sports erforderlich sind, mit denen der Verband nur sportliche (keine wirtschaftlichen) Ziele verfolgt (z.B. Abseitsregel im Fußball)  dies gilt nicht wenn Verbandsregeln willkürlich / diskriminierend / unverhältnismäßig sind

 Inzwischen andere Auffassung des EuGH: Verbandsregelungen rein sportlichen Charakters fallen in den Geltungsbereich des AEUV, wenn sich die Ausübung des Sports als Teil des Wirtschaftslebens darstellt [Berufssportler (+)] bzw. wirtschaftliche Tätigkeiten erheblichen Umfangs ausgeübt werden



Beispiel PUMA-Einteiler Nationalmannschaft Kamerun o FIFA-Regel 4 Ausrüstung (Jersey/Hemd, Shorts, Strümpfe, Schienbeinschoner, Fußbekleidung) o Keine Regelung zu zusammenhängenden Produkten! o Richterin wirft FIFA kartellrechtswidriges Verhalten vor, da willkürliche Regelung Ende: Vergleich zwischen Puma & FIFA

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III. Art 101 AEUV „Unternehmen & Unternehmensvereinigungen“  Sportverbände & -clubs als Adressaten des Kartellverbots Tatbestände:    

Unternehmen: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Proficlubs im Fußball) Funktionaler Unternehmensbegriff (kann auch eine Person sein) Durch Gesetz oder Verordnung der Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen sowie hoheitliches Handeln fallen nicht unter 101 AEUV Unternehmensvereinigungen: Verbände als Vereinigungen von Unternehmen oder Einzelpersonen die regelmäßig den Zweck einer Satzung verfolgen, die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten (nationaler Fußballverband)

Vereinbarungen, Beschluss, abgestimmte Verhaltensweise 





Vereinbarung: o jede rechtliche / wirtschaftliche Übereinkunft unabhängig davon, ob mit oder ohne Rechtsbindungswillen o schriftliche / mündliche / konkludente Willenseinigungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen, durch die das Marktverhalten mindestens eines Partners geregelt werden soll o Bezeichnung dabei egal, deshalb z.B. auch gentlemen’s agreement Beschluss: o Rechtsakt, der von dem zuständigen Organ zum Zweck getroffen wird, dadurch das Verhalten des gebundenen Unternehmers bzw. Unternehmen auf Basis der maßgeblichen Gesellschaftsverträge, Satzungen zu regeln Abgestimmte Verhaltensweise: o Umgehungsversuche, die auf einem beabsichtigten Zusammenwirken oder einer bewussten Verhaltenskoordinierung der beteiligten Unternehmen beruhen! [Tankstellen] Bsp.: Durchsuchungen des Bundeskartellamtes beim DFB/DFL: Auslöser war Mittelungen der Einrichtung des „Arbeitskreises Sponsoring“ 2006  Verdacht: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen zum Markt der Sponsoren

Wettbewerbsbeschränkungen (bezwecken oder bewirken): 





Definition: o eine nicht den gewöhnlichen Bedingungen des relevanten Marktes entsprechende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit von Wettbewerbern oder der Marktgegenseite im Hinblick auf einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Menge, Absatz Bezwecken: o wenn die Partei, objektiv (Vorsatz oder Absicht nicht nötig) unmittelbar oder mittelbar das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung verfolgen  Verstoß gegen Kartellrechtverbot setzt nicht den Eintritt des bezweckten Erfolgs voraus Bewirken: o wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bereits tatsächlich eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird  Vereinbarung muss zumind. mitursächlich für Wettbewerbsbeschränkung geworden sein

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Beispiel: DFB vermarktet in den 1990ern die Live-Übertragung der deutschen Mannschaften am UEFAPokal zentral Beispiel: Vergabe mehrerer territorial begrenzter Lizenzen zur Liveübertragung von Spielen der Premier League im Satellitenfernsehen durch die FAPL  sehr fraglich, ob nicht wettbewerbsbeschränkend, Vorwurf: „Erlösmaximierung mit allen Mitteln“ Regelbeispiele in Art. 101 Abs. 1 a-e: o a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen o Keine abschließende Aufzählung („insbesondere…“) o Lediglich gesetzliche Vermutungen für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung bei diesen Beispielen

Wettbewerbsbeschränkung – Konkretisierung durch den sog. Drei-Stufen-Test des EuGH (bei Rechtssache MecaMedina/Kommission angelegt)

 zur Überprüfung der wesentlichen Gesichtspunkte der Verbandsregelwerke im Bereich des Sports) 



1. Stufe:  Legitime Zielsetzung des Beschlusses? (Klage von Sky gg. No Single Buyer Rule scheiterte bereits hier) o Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkung entfaltet? Insbesondere: Zielsetzung des Beschlusses? o Legitim dabei sämtliche Verbandsregelungen, die die Organisation sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Wettkampfsports betreffen, z.B. hinsichtlich:  Gewährleistung fairer, ergebnisoffener Sportwettkämpfe mit Chancengleichheit  Schutz der Gesundheit der Sportler / Zuschauer,  finanzielle Stabilität der Ligamitglieder + Sport- und Ligaverband 2. Stufe:  Erforderlichkeit? o Sind wettbewerbsbeschränkende Wirkungen mit der Verfolgung des zuvor ermittelten Zwecks untrennbar verbunden und liegen sie damit gleichsam in der Natur der Sache? o „Gibt es ein milderes, gleich gutes Mittel?“ – wenn nein, dann Erforderlichkeit gegeben o z.B.: Absicherung des Ein-Verbands-Prinzip (nur ein DFB, DHB, …) / Ein-Platz-Prinzip (Der DOSB nimmt nur einen Fußballverband auf, den DFB)



3. Stufe:  Verhältnismäßigkeit? o Verhältnismäßigkeit der Maßnahme?  Dazu müssen u.a. die Interessen gegeneinander abgewägt werden, um zu sehen welches überwiegt?  Bei Anwendung des Art. 101 AEUV können gerade im Rahmen des Drei-Stufen-Tests die ökonomischen & organisatorischen Besonderheiten des Sports im Rahmen einer Gesamtabwägung angemessen berücksichtigt werden  Bei Anwendung des Art. 102 AEUV können Insbesondere durch die Zulassung des sog. Effizienzeinwandes können die ökonomischen & organisatorischen Besonderheiten des Sports berücksichtigt werden

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Beispiel: sog. 50+1 Regel, die in den Statuten des DFB und Ligaverband e.V. verankert ist  eigentlich Wettbewerbsbeschränkung Beispiel: Investmentgesellschaft ENIC war mehrheitlich an zwei europ. Fußballclubs aus unterschiedlichen europ. Ligen beteiligt, die sich beide für die Teilnahme am UEFA-Cup qualifizierten. Die UEFA ließ aufgrund der sog. Multiple-Ownership-Regelung in ihren Statuten lediglich einen der beiden Clubs zu.  Begründung: ansonsten „Integrität des Wettbewerbs“ gefährdet (Beispiel auch RB Leipzig / Salzburg: Red Bull bei Salzburg nur Sponsor, deshalb genehmigt) Beispiel: in der Satzung des DFB ist es verboten, Änderungen, Ergänzungen oder Neugebungen von Vereinsnamen und Vereinszeichen zum Zwecke der Werbung vorzunehmen (z.B. Jägermeister Braunschweig)  Begründung: ansonsten „Förderung des Fußballs als ideelles Ziel unmöglich“ Beispiel: Vorschriften über Spielkleidung beim Niedersächsischen Fußball-Verband – als Werbefläche darf ausschließlich die Vorderseite oder Ärmel des Trikots verwendet werden; Werbung auf Hosen verboten  LG Hannover: „NFV nicht berechtigt, generell Hosenwerbung zu untersagen“ Beispiel: Vereinbarkeit des UEFA-Reglements zur Klubfinanzierung und zum Financial-Fairplay mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie dem europ. Kartellrecht ist umstritten (da wettbewerbsbeschränkend für Investoren). Seit 2015 dürfen Klubs sich wieder (kurz / mittelfristig) so hoch verschulden wie sie wollen. Müssen aber die UEFA darüber informieren und Bedingung aufzeigen wie er die Schulden künftig wieder ausgleichen will. Beispiel: Die International Skating Union untersagt zwei niederländischen Eisschnellläufern, während des Sommers an privat organisierte, kommerziellen, nicht von der ISU genehmigten Konkurrenzveranstaltungen teilzunehmen und drohte mit Wettkampfsperren  ISU verstößt gegen EU-Kartellvorschriften, wg. Ausnutzung der Monopolstellung gem. Art. 102 AEUV und muss Bestimmungen ändern Beispiel: Vereinbarkeit des Verbots der Third Party Ownership (also Transferrechte nur noch bei Clubs) mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie mit dem europ. Kartellrecht ist umschritten  Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, aber sowieso Umgehungsmöglichkeiten Beispiel: Neues FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern (u.a. Registrierungspflicht und Offenlegungspflicht der an Vermittler gezahlten Beträge)

Markt 

Klassische kartellrechtliche Lehre: Markt ist der Ort, an dem sich Angebot und Nachfrage zu einem Preis treffen. Danach ist die Entgeltlichkeit für den Markt konstitutiv (wesentlich).



Beispiel: Abstellung ausländischer Handballnationalspieler  ist eine Verpflichtung als Mitglied des IHF und keine unternehmerische Tätigkeit des DHB, da keine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt  Ist in diesem Fall wirklich keine Markttätigkeit festzustellen?



Der Annahme eines Marktes steht prinzipiell nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird! Handeln Sportverbände bei der Aufstellung und Durchsetzung von Statuten zur Organisation des Sports [Teilnehmerauswahl, Spielregeln] als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts? „Wenn sich die erstmalige Verabschiedung von Verbandsstatuten oder die Aufnahme von in der Verbandshierarchie übergeordneten Verbandsstatuten in die eigene Satzung unmittelbar oder auch nur mittelbar auf wirtschaftl. Tätigkeiten des Sportverbandes, seiner unmittelbaren & mittelbaren Mitglieder oder auch Dritter auswirkt, ist von unternehmerischer Tätigkeit des Sportverbandes auszugehen. In diesem Fall kann regelmäßig zwischen verschiedenen relevanten, untrennbar zusammenhängenden Produktmärkten unterschieden werden.“ (Heermann)



 Die Anwendung des Kartellrechts auf den Sport wird immer wieder kritisiert und es werden 4

Bereichsausnahmen gefordert („Sport ist viel mehr als Business“ vs. „aber dennoch spielt das Business die größte Rolle!“) Relevanter Markt: Praktische Relevanz erlangt dieses Tatbestandmerkmal in 101 & 102 AEUV (Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung, Spürbarkeit der Zwischenstaatlichkeit)



Sachlich relevanter Markt: o Gemäß Bedarfsmarktkonzept: Der sachlich relevante Markt erfasst sämtliche Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer (1) Eigenschaften, (2) ihres Verwendungszweckes und (3) des Preises als austauschbar angesehen werden können (wurde auch bei MOTOE aufgegriffen)  Substituierbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite [Olympia nicht substituierbar]  Allerdings nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur des Nachfrage und des Angebots o EU-Kommission bezieht sich zunehmend auf Kreuzpreiselastizität: „Auf welche Produkte würde man zurückgreifen, wenn der Preis eines Produkts um 5-10% steigt?  Diese Produkte gehören dem gleichen sachlichen Markt an (versagt allerdings bei tatsächlichen Kartellen, da Preise durch marktbeherrschende Stellung verfälscht) o

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Beispiel: DFL schreibt die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Buli und 2. Buli aus  „Gibt es einen Markt für Live-Übertragungen?“  Einschub Klausurfrage: Anwendung des EU-Rechts, da Nachfrage an Rechten auch im Ausland vorhanden // Tatbestandsmerkmale: Handel zw. Mitgliedsstaaten und innerhalb des gemeinsamen Marktes // ansonsten nur nationales Kartellrecht anwendbar) Ein internationaler Dachverband od. nationaler Sportverband hat aufgrund des Ein-VerbandPrinzips nicht automatisch eine Monopolstellung auf sämtlichen Produktmärkten  [adidas & DFB: Andere Sportartikelhersteller können andere Topteams ausrüsten]  Beispiel: trotz eines exklusiven Ausrüstungsvertrages zwischen dem DLV und adidas nahm Charlotte Teske am Boston Marathon 1982 mit Nike-Schuhen teil und gewann  Markt hier: Ausstattung von Leichtathletik Nationalverbänden mit Sportausrüstung Es ist stets zu differenzieren zwischen:  Beschaffungsmärkten (Märkte für Arbeits- und Dienstleistungen von Spielern, für DL von Spielervermittlern, für Sportgeräte & Sportkleidung)  Sportveranstaltungsmärkten (Märkte für die Organisation & Durchführung (nicht Vermarktung!) von Sportveranstaltungen; Zulassung von Athleten oder Clubs zu verbandsseitig organisierten Wettbewerben; Zulassung einer verbandsfremden Sportveranstaltung durch Sportveranstalter)  Absatzmärkten (Märkte für die mediale Verwertung, Sponsoring, Eintrittskarten)  Märkte für die Beteiligung an Sportclubs …,da für versch. Kategorien jeweils eigenständige Ansätze & Maßstäbe entwickelt worden sind



Räumlich relevanter Markt

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Umfasst das Gebiet, in dem sich die objektiven Wettbewerbsbedingungen bei dem/-r relevanten/-r Produkt/DL für alle Unternehmen gleichen (also hinreichend homogen sind) Zur Beurteilung maßgebende Faktoren sind insbesondere: (1) Wirtschaftliche Möglichkeiten der Anbieter und Abnehmer // (2) Rechtlichen Rahmenbedingungen // (3) Preisniveau Bsp.: 1970er – Verpflichtung der deutschen Fußball-Nationalspieler, aufgrund eines exklusiven Ausrüstervertrags, die Schuhe von adidas zu tragen.

Zeitlich relevanter Markt o Nur ausnahmsweise bei vorübergehend existierenden Märkten von Bedeutung Bsp.: Gekoppelter Kartenverkauf für das Europapokalspiel Köln – Mailand und Köln – Braunschweig 1984/85 (nur wer Ticket gg. Braunschweig hatte, konnte eins gegen Inter erwerben  Urteil: Missbrauch)

Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns 



Liegt vor, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann. Auch Vereinbarungen zw. Unternehmen innerhalb eines Mitgliedsstaates können den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen [auch bei nationalen Sportverbänden, obwohl nur im Inland ansässige Verbandsmitglieder den Statuten unterworfen sind  insb. wenn Sport als Teil des Wirtschaftslebens]

Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung und Spürbarkeit der Zwischenstaatlichkeit   

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Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, um Gerichte vor unerheblichen Fällen zu schützen Handel zw. Mitgliedstaaten hätte sich ohne die Tathandlung wesentlich anders entwickeln müssen Weitere Details: s. Bekanntmachung der Kommission über die Vereinbarungen von geringer Bedeutung (de minimis); Abi. C 291/1 v. 30.08.2014 Für Hardcore- Kartelle (Preis-, Gebiets-, Quoten- & Absatzabsprachen), Kernbeschränkungen und bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gilt de-minimis-Bekanntmachung nicht De minimis, wenn < 10% gemeinsamer Marktanteil bei Wettbewerbern und < 15% gemeinsamer Marktanteil bei Vereinbarungen zw. Nichtwettbewerbern Anpassung des minimis: Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, ist immer eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs

Art. 101 Abs. 3 AEUV (= Legalausnahme/ Rechtfertigungstatbestand) (1) Verbesserung der Warenerzeugung Liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren (nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen), gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt (2) Angemessene Verbraucherbeteiligung o Angemessen = Nicht alle Gewinne müssen an Verbraucher weitergegeben werden o Verbraucher = nicht nur klassische Verbraucher, auch Akteure auf der Marktgegenseite o Gewinne = z.B. Preissenkungen, technische Verbesserungen eines alten Produktes, Verbesserung des (Kunden-Services) o

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 Gerichte orientieren sich nicht stets streng an diesen Tatbestandsvoraussetzungen, da diese auf den Wirtschaftsverkehr und nicht den Sportsektor zugeschnitten [Vereinbarungen zwischen den Clubs (1. / 2. Buli) einerseits und der DFL andererseits, die Medienrechte zentral zu vermarkten] (3.1) Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung: o

Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, d.h. die angestrebten Effizienzziele dürfen nicht auf eine weniger entscheidende Art und Weise erreicht werden können [Früher setzte das FIFA-Spielervermittlerreglement zwingend eine Spielermittlerlizenz voraus & stellte die Berufsausübung beschränkende Regelungen auf [Abschluss einer Haftpflichtpolice]]

(3.2) Den beteiligten Unternehmen darf keine Möglichkeit eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Ware den Wettbewerb auszuschalten: o

Dabei Gesamtschau aller wichtigen Marktkriterien (insb. Marktanteil, -struktur, Ausweichmöglichkeiten)

 Prinzip der Selbsteinschätzung (sog. Legalausnahme, Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1/2003)  Annahme, dass Unternehmen sich selbst einschätzen können, ob (1) – (3) erfüllt  wenn erfüllt, dann ohne vorherige Entscheidung erlaubt bzw. nicht verboten  Falls nicht erfüllt  verbotenes Kartell, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedarf  Rechtsfolgen o o o o o

Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO Nr...


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