Zusammenfassung ATSchuldrecht PDF

Title Zusammenfassung ATSchuldrecht
Author Alexandra Baumann
Course Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
Institution FernUniversität in Hagen
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Summary

Allgemeiner Teil des Schuldrechts – ZusammenfassungBegriff und Abgrenzung des Schuldverhältnisses„Unter einem Schuldverhältnis im weiteren Sinne versteht man ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft dessen wenigstens eine gegenüber der anderen zur Leistung (§241 I) und/ oder zur...


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Allgemeiner Teil des Schuldrechts – Zusammenfassung Begriff und Abgrenzung des Schuldverhältnisses „Unter einem Schuldverhältnis im weiteren Sinne versteht man ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft dessen wenigstens eine gegenüber der anderen zur Leistung (§241 I) und/ oder zur Rücksicht (§241 II) verpflichtet ist.“ „Als Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet man das Recht auf eine Leistung (§241 I 1), den einzelnen schuldrechtlichen Anspruch, dh die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Gegenstand der Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen des Schuldners sein (§241 I 2).“ Pflichten des Schuldners Forderungsrecht des Gläubigers

und

Pflichten des Schuldners Primärpflichten a) Leistungspflichten: „Leistungspflichten sind diejenigen Pflichten des Schuldners, denen ein Forderungsrecht des Gläubigers entspricht (vgl. §241 I 1). Sie sind selbständig einklagbar. Die Leistung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen (§241 I 2).“  Hauptleistungspflichten: „Hauptleistungspflichten heißen diejenigen Leistungspflichten, die für das konkrete Schuldverhältnis wesentlich sind, ihm sein Gepräge geben.“ Sie ergeben sich bei den vertraglichen Schuldverhältnissen aus der Vereinbarung der Parteien und bei gesetzlichen Schuldverhältnissen aus dem Gesetz. Beim gegenseitigen Vertrag stehen die Hauptleistungspflichten der beiden Teile in einem Austauschverhältnis.  Nebenleistungspflichten: Als Nebenleistungspflichten kann man alle anderen selbständig einklagbaren Pflichten bezeichnen. Sie können auf die ordnungsgemäße Erbringung und Nutzung der eigenen Hauptleistung bezogen sein, aber auch einen anderen, selbstständigen Zweck verfolgen. Ob und in welchem Umfang sie bestehen, hängt maßgeblich vom konkreten Schuldverhältnis ab (durch Auslegung zu prüfen, §§133, 157). b) Schutzpflichten: „Die Schutzpflicht ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die gegenwärtigen Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei eines Schuldverhältnisses (§241 II).

Werden zum Teil auch als weitere Verhaltens-, Sorgfalts-, Rücksichtnahme- oder Nebenpflichten bezeichnet. Danach kann das Schuldverhältnis seinem Inhalte nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Diese Pflichten sind anders als die Leistungspflichten nicht selbständig einklagbar; denn der Begünstigte hat keinen Anspruch auf ihre Beobachtung. Die Schutzpflichten dienen vornehmlich dem Integritätsinteresse des anderen Teils. Er soll vor Schäden bewahrt werden, die ihm aus der Durchführung des Schuldverhältnisses erwachsen können. Sekundärpflichten Von den bislang erörterten Primärpflichten sind die Sekundärpflichten zu unterscheiden. Sie ergeben sich anders als jene nicht unmittelbar aus dem Schuldverhältnis. Sie können vielmehr erst als Folge der Störung primärer Pflichten (Leistungs- oder Schutzpflichten) entstehen. Sie treten entweder neben die Primärpflicht (vgl. §280 I und §280 II) oder an ihre Stelle (vgl. §280 III und §346). Obliegenheiten Es handelt sich hierbei um „Pflichten gegen sich selbst“. Sie bestehen nur im Eigeninteresse. Die andere Partei kann sie daher nicht einklagen, und ihr erwächst bei ihrer Verletzung kein Sekundäranspruch. Derjenige, den sie treffen, muss lediglich Rechtsnachteile in Kauf nehmen, wenn er sie nicht beachtet. Forderungsrecht des Gläubigers a) Forderung als relatives Recht Aufgrund des Schuldverhältnisses kann der Gläubiger – wie gesehen – ein Forderungsrecht gegen den Schuldner haben (§241 I), und zwar nur gegen ihn. Deshalb bezeichnet man das Forderungsrecht als ein relatives Recht. b) Durchsetzbarkeit der Forderung Die Rechtsordnung gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, sein Forderungsrecht gegen den Schuldner mit Hilfe des Staates durchzusetzen. Der Gläubiger kann seine Forderung gegen den Schuldner einklagen und aus dem Urteil, das der Klage stattgibt, die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben. Schuld und Haftung „Schuld ist das Leistensollen des Schuldners.“ „Haftung bedeutet das Unterworfensein des Schuldners unter den zwangsweisen Zugriff des Gläubigers.“ a) Haftung mit dem gesamten Vermögen: Unbeschränkte Vermögenshaftung → Schuldner haftet regelmäßig mit seinem ganzen Vermögen Sachhaftung → für den Gläubiger ist es sicherer, wenn ihm für seine Forderung ein dingliches Sicherungsrecht an einem Gegenstand zusteht

b) Haftung mit einem Teil des Vermögens: Beschränkte Vermögenshaftung → Schuldner haftet nur mit einer selbständigen Vermögensmasse c) Haftung mit der Person: Hat der Schuldner eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, und kommt er dem nicht nach, so kann er dazu vom Gericht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden (§888 ZPO). Schuld ohne Haftung Eine Schuld ohne Haftung ist dann gegeben, wenn sie zwar vom Schuldner erfüllt, die Erfüllung aber vom Gläubiger nicht erzwungen werden kann. Da die Schuld also nicht einklagbar, jedenfalls aber nicht vollstreckbar ist, spricht man von unvollkommenen oder natürlichen Verbindlichkeiten, von Naturalobligationen. Hat der Schuldner aber geleistet, kann er das zur Erfüllung Geleistete nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§812) vom Gläubiger zurückverlangen, da die Forderung bestand. Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis Im Gegensatz zum Schuldverhältnis begründet ein Gefälligkeitsverhältnis keine Verpflichtung, die versprochene Gefälligkeit zu erbringen. Die Abgrenzung des Gefälligkeitsverhältnisses vom Schuldvertrag ist theoretisch leicht möglich: Der Schuldvertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, also aus Willensäußerungen, die auf Erzeugung einer Rechtswirkung gerichtet sind. Bei den rein gesellschaftlichen Abmachungen fehlt gerade der Wille, sich rechtlich zu verpflichten. Was aber im Einzelfall gewollt ist, lässt sich nicht immer leicht feststellen. Liegt eine bloße Gefälligkeit vor, so besteht kein Anspruch auf Erfüllung und auch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Es können aber trotz fehlender Hauptleistungspflicht Schutzpflichten bestehen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslöst. Es kommen auch Ansprüche aus Gesetz in Betracht. Entstehung von Schuldverhältnissen Arten der Entstehung von Schuldverhältnissen Entstehung durch Rechtsgeschäft Entstehung durch Vertrag a) Gegenseitige Verträge: Gegenseitige Verträge liegen vor, wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht, weil auch der andere sich zu einer Leistung verpflichtet. Man nennt sie auch synallagmatische Verträge, weil ihre Hauptleistungspflichten im Austauschverhältnis stehen. b) Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge: „Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge liegen vor, wenn nur für einen Vertragsteil Leistungspflichten entstehen, unter Umständen sich aber auch eine

Verpflichtung des anderen Vertragsteils ergeben kann. Man spricht von zufällig zweiseitigen Verträgen.“ c) Einseitig verpflichtende Verträge: „Einseitig verpflichtende Verträge liegen vor, wenn immer nur eine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet ist.“ Entstehung durch einseitiges Rechtsgeschäft 



Auslobung: „Auslobung (§657) ist das öffentlich bekannt gemachte Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung.“ Vermächtnis: „Vermächtnis (§1939) ist die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Zuwendung eines Vermögensvorteils, die nicht Erbeinsetzung ist.“

Keine Entstehung durch unbestellte Lieferung oder sonstige Leistung Liefert ein Unternehmer (§14) einem Verbraucher (§13) bewegliche Sachen (§90) oder erbringt er ihm Leistungen sonstiger Art, ohne dass dem eine Bestellung zugrunde liegt, so ist darin regelmäßig ein Angebot nach §145 auf Abschluss eines Vertrags zu sehen. Allein dadurch wird ein vertraglicher Anspruch und damit ein vertragliches Schuldverhältnis nicht begründet (§241a I); dafür ist vielmehr noch eine Annahmeerklärung erforderlich. Entstehung kraft Gesetzes Geschäftlicher Kontakt Gemäß §311 II entsteht ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutzpflichten nach §241 II durch  



die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr.1), die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (Nr.2), ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr.3).

Verletzt einer der Beteiligten seine Pflichten aus §§241 II, kann er über die Vorschriften des Deliktrechts hinaus schadensersatzpflichtig sein. Unerlaubte Handlung Die §§823ff. bestimmen eine Ersatzpflicht für zurechenbare Schädigungen; die Forderung des

geschädigten Gläubigers geht auf Ersatz des rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schadens. Ungerechtfertigte Bereicherung Hat jemand auf Kosten eines anderen ohne Rechtsgrund einen Vermögensvorteil erlangt, so ist diese Vermögensverschiebung nach §§812ff. rückgängig zu machen. Geschäftsführung ohne Auftrag Wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein, dann entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich für beide Beteiligten Pflichten ergeben können (§§677ff.). Begründung von Schuldverträgen Schuldvertrag und Vertragsfreiheit „Ein Schuldvertrag ist ein Vertrag, der die Begründung eines Schuldverhältnisses zum Inhalt hat.“ Vertragsfreiheit und Verfassung Die Vertragsfreiheit ist in dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 I GG) enthalten, da dieses Grundrecht die Vertragsfreiheit zwingend voraussetzt. Die Grundrechtsnormen sind nicht bloße Programmsätze, sondern unmittelbar geltendes Recht (Art.1 III GG), an das auch der Gesetzgeber gebunden ist. Er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen des Art. 2 I GG die Vertragsfreiheit beschränken. Bei Ausübung der danach bestehenden Vertragsfreiheit sind die Parteien nicht an die Grundrechte gebunden. Die Grundrechte sollen den Bürger nur vor der staatlichen Macht schützen, nicht aber eine unmittelbare Drittwirkung im Verhältnis der Bürger untereinander entfalten (Ausnahme: Art.9 III GG). Diese Auffassung entspricht der klassischen Theorie der Grundrechte und der Entstehungsgeschichte des GG. Abschlussfreiheit Die Abschlussfreiheit gibt dem Einzelnen die Möglichkeit zu entscheiden, ob er überhaupt und mit wem er einen Vertrag schließt. Dabei sind Abschlussverbote und Abschlussgebote zu beachten (Abschlussgebot → Der Gesetzgeber gebietet, ein bestimmtes Vertragsangebot anzunehmen (Kontrahierungszwang)). Gestaltungsfreiheit Die Vertragsparteien sind frei darin, was sie als Inhalt des Vertrags bestimmen. Sie brauchen also nicht einen Vertragstyp auszuwählen, der im Gesetz (zB §§433ff.) geregelt ist (Typenfreiheit). Nur ausnahmsweise sind der Gestaltungsfreiheit durch zwingende gesetzliche Bestimmungen Grenzen gesetzt.

Formfreiheit Grundsätzlich kann jeder Vertrag formlos geschlossen werden. Es genügen also mündliche Erklärungen. Ausnahmsweise besteht dann ein Formzwang, wenn er durch Parteivereinbarung (bei Nichteinhaltung im Zweifel nach §125 S. 2 nichtig) oder Gesetz vorgesehen ist. Bei Übereignung oder Erwerb eines Grundstücks sieht der Gesetzgeber eine notarielle Beurkundung zwingend vor. Gestaltung des Vertrags durch Allgemeine Geschäftsbedingungen „AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (§305 I 1).“ „Unter Vertragsbedingungen sind Bestimmungen zu verstehen, die Inhalt des Vertrags werden sollen.“ Eine „Vielzahl“ setzt die Absicht einer mindestens dreimaligen Verwendung voraus. Die Vertragsbedingungen müssen dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt, also einseitig auferlegt werden. Rechtlich verbindlich werden sie erst, wenn sie durch Einbeziehungs- oder Rahmenvereinbarung zum Inhalt des einzelnen Vertrags geworden sind. Dabei muss der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen, wobei der Vertragspartner in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können und er mit den AGB einverstanden sein muss. Zudem darf es keine überraschenden Klauseln geben. Bei der normativen Auslegung von AGB kommt es auf den Empfängerhorizont eines Durchschnittsempfängers an. Nach §305c II gehen Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders. Zudem gilt nach §305b der Vorrang der Individualabrede. Aus den §§307–309 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen solche AGB, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, aus inhaltlichen Gründen unwirksam sind. Die in diesen Vorschriften geregelte Inhaltskontrolle ist bei denjenigen Bestimmungen in AGB vorzunehmen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§307 III). Da der gesetzliche Katalog unzulässiger Klauseln nicht alle in der Praxis vorkommenden Klauseln, die aus Gründen der Vertragsgerechtigkeit unzulässig sein sollen, enthalten kann, stellt §307 als Auffangtatbestand eine Generalklausel auf. Danach sind AGB unwirksam, wenn sie den

Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§307 I 1). Da nach den §§307ff. viele Klauseln gesetzlich verboten sind, werden „findige“ Verfasser von AGB nach Wegen suchen, auf denen die Vorschriften zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB umgangen werden können. Das soll das Umgehungsverbot des §306a verhindern. Die Vorschrift greift schon beim Vorliegen des objektiven Tatbestandes ein; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich. Welche Rechtsfolgen sich für den Vertrag im Übrigen ergeben, wenn AGB entweder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder inhaltlich unwirksam sind, ist in §306 geregelt. Nach §306 I bleibt grundsätzlich der Vertrag im Übrigen (also ohne die betreffende AGB) wirksam. Darin liegt eine Abweichung von §139, wonach Teilnichtigkeit grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit führt. Eine Ausnahme gilt gem. §306 III, wenn ein Festhalten an dem Vertrag ohne die unwirksame Klausel für eine Vertragspartei (im Zweifel für den Verwender) eine unzumutbare Härte darstellen würde, weil durch den Wegfall der AGB das Vertragsgleichgewicht erheblich verändert würde. Dann ist der Vertrag insgesamt nichtig. Dem Vertragspartner des Verwenders kann in einem solchen Fall ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung gem. §§280 I, 311 II zustehen. Falls ein Vertrag wegen der Unwirksamkeit von AGB unvollständig wird, ist die so entstehende Lücke gem. §306 II durch Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu füllen. Keine faktischen Vertragsverhältnisse Ohne wirksamen Vertrag vollzogene Dauerschuldverhältnisse Bei diesen besteht die Verpflichtung in einem dauernden Verhalten (zB Gebrauchsüberlassung) oder in wiederkehrenden Leistungen (zB monatliche Mietzahlung, tägliche Arbeitsleistung). Beruht ein Dauerschuldverhältnis auf einem von vornherein nichtigen oder durch Anfechtung mit Wirkung ex-tunc vernichteten Vertrag und sind inzwischen bereits Leistungen erbracht worden, ist eine Rückabwicklung für die Vergangenheit oft kaum möglich. Inanspruchnahme von Leistungen im Massenverkehr Im modernen Massenverkehr werden öffentlich angediente Versorgungsleistungen (zB Gas, Wasser, Elektrizität, Beförderung) vielfach in Anspruch genommen, ohne dass entsprechende Erklärungen abgegeben werden. Die Gegenleistungen ergeben sich aus Tarifen. Die Lehre vom faktischen Vertragsverhältnis meinte, eine solche Inanspruchnahme müsse nach ihrer sozialtypischen Bedeutung die Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen Handelns hervorrufen (Schuldverhältnisse aus sozialtypischem Verhalten). Inanspruchnahme einer Leistung bei widersprüchlichen Verhalten Schließlich braucht auf die Lehre vom faktischen Vertragsverhältnis auch dann nicht zurückgegriffen zu werden, wenn jemand die ihm angebotene Leistung annimmt und gleichzeitig einen Vertragsschluss ablehnt.

Vorverträge Stehen dem Abschluss eines Schuldvertrags zur Zeit noch tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegen, wollen die Parteien sich aber bereits jetzt verpflichten, in der Zukunft einen Schuldvertrag abzuschließen, kommt für sie ein Vorvertrag in Betracht. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, durch den für eine oder beide Parteien die Pflicht begründet wird, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, zu schließen (Abschlusspflicht). Da aus dem Vorvertrag auf Abschluss des Hauptvertrags geklagt werden kann, muss der Richter in der Lage sein, den Inhalt des Hauptvertrags aus dem Vorvertrag zu entnehmen. Deshalb müssen die Bestimmungen des Hauptvertrags aus dem Vorvertrag mindestens bestimmbar sein. Bedarf der Hauptvertrag einer Form, um vor Übereilung zu schützen (zB §311b I), so trifft dieser gesetzgeberische Grund auch für den Vorvertrag zu. Geht es dagegen bei der Formvorschrift nur um die Beweissicherung, braucht der Vorvertrag nicht in dieser Form geschlossen zu sein. Entstehung von vorvertraglichen Schuldverhältnissen Gesetzliche Regelung Nach §311 II kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach §241 II (Schutzpflichten) auch schon in einem vorvertraglichen Stadium entstehen. Culpa in contrahendo → Es kann in solchen Fällen, in denen allein die Anwendung der §§823ff. über unerlaubte Handlungen nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt, Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung nach §280 I iVm §§311 II, 241 II sein. Voraussetzungen für die Entstehung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses a) Vertragsverhandlungen Nach Nr.1 entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Dieses Rechtsverhältnis der Vertragsverhandlungen endet, wenn die Verhandlungen endgültig abgebrochen werden oder wenn es in Folge der Verhandlungen zum Vertragsschluss kommt; ab dann besteht ein vertragliches Schuldverhältnis. b) Vertragsanbahnung Das in Nr.2 genannte Schuldverhältnis der Vertragsanbahnung hat geringere Voraussetzungen als dasjenige der Vertragsverhandlungen. c) Ähnliche geschäftliche Kontakte Von ähnlichen geschäftlichen Kontakten iSv Nr.3 kann in einem noch weiter vorgelagerten Stadium gesprochen werden, in dem ein Vertrag zwar noch nicht angebahnt, aber vorbereitet werden soll. Die Nr.3 bildet einen Auffangtatbestand für solche vertraglichen Schuldverhältnisse, die nicht schon von Nr.1 und Nr.2 erfasst werden. Erforderlich ist nur, dass durch die Aufnahme des Kontaktes mit dem Ziel, vielleicht einen Vertrag abzuschließen oder anderweitig geschäftlich mit

dem anderen Teil zu verkehren, diesem eine erhöhte Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter, Rechte und Interessen eröffnet wird. Beteiligte des vorvertraglichen Schuldverhältnisses Ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht grundsätzlich zwischen denjenigen Beteiligten, die bei einem Abschluss des bereits vorbereiteten, angebahnten oder bereits verhandelten Vertrags Vertragspartner geworden wären. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann auch zwischen einem der Beteiligten und einem Dritten entstehen: a) Bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens: In §311 III 2 ist exemplarisch der Fall genannt, dass der Dritte bei der Vertragsanbahnung in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. b) Sachwalterhaftung: Dabei geht es um die Haftung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen, die (ohne Eigeninteresse am Vertragsschluss) durch ihre Äußerungen entscheidend zum Vertragsschluss beitragen, weil sich ein Verhandlungspartner auf ihre Sachkunde, Objektivität und Neutralität verlässt. c) Bei Eigeninteresse des Dritten am Vertragsschluss: Wenn der Dritte z.B. als Stellvertreter für eine Vertragspartei oder als Makler am Zustandekommen eines Vertrags beteiligt ist und zwar kein besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, aber ein erhebliches Eigeninteresse am Vertragsschluss hat; dieses Eigeninteresse muss über ein bloßes Provisionsinteresse hinausgehen, und der Dritte muss „gleichsam in eigener Sache“ tätig werden (qualifiziertes Eigeninteresse). d) Schutzpflichten zu Gunsten Dritter: Bei der Einbeziehung von Dritten auf Gläubigerseite geht es um das Rechtsinstitut der c.i.c. mit Schutzwirkung f...


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