Zusammenfassung Aussagedelikte PDF

Title Zusammenfassung Aussagedelikte
Author Annika Fell
Course Strafrecht besonderer Teil I
Institution Universität Potsdam
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Summary

Zusammenfassung zum Vorlesungsabschnitt über Aussagedelikte
Sommersemester 2017...


Description

Aussagedelikte „eine andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle“ Ø weder die Staatsanwaltschaft (§ 163a I StPO) noch die Polizei (§ 163 III StPO) darf Zeugen oder Sachverständige eidlich vernehmen Ø im Examen selten zu bejahen; Beispiele für solche Stellen: deutsche Konsularbeamte (§ 12 Nr. 3 KonsG), Notare (§ 22 I BNotarO) oder Prüfstellen des Bundespatentamtes (§ 46 I 1 PatG)

Falsche Aussagen §§ 153 ff. StGB erfassen nur Aussagen, deren Inhalt Vernehmungsgegenstand war (vgl. §§ 69 StPO, 396 ZPO) und auf die sich insofern die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage bezog. Unwahre Spontanäußerungen, nach denen nicht gefragt wurde, unterliegen keiner Wahrheitspflicht. Ausnahme: Vernehmende Person erweitert durch ausdrückliche Nachfrage den Vernehmungsgegenstand nachträglich.

Wann ist eine Aussage „falsch“? Subjektive Theorie: Widerspruch zwischen Wort und Wissen (+) Nur subjektives Wissen ist abrufbar; sonst würde der Aussageperson vielleicht Unmögliches abverlangt. (-) §§ 160, 163 StGB können dann nie erfüllt sein. Objektive Theorie: Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit (+) Nur dann ist die Rechtspflege gefährdet. Irrtümer sind über Vorsatzausschluss lösbar. Bei § 160 StGB muss die Aussageperson subjektiv richtig ausgesagt haben; nach der subjektiven Theorie läge dann aber keine Falschaussage vor. (-) Straffreiheit nach §§ 153 ff. StGB auch für Aussagepersonen, die nur zufällig objektiv wahr aussagen, ohne das zu wollen. Pflichttheorie: Widerspruch zwischen Wort und Pflicht (+) Nur die pflichtgemäße, nicht schon die nur zufällig objektiv richtige oder subjektiv richtig gemeinte Aussage kann gute Grundlage richterlicher Beweiswürdigung sein. (-) Falschheit der Aussage ist nicht gleich Pflichtwidrigkeit

Besonderheiten bei §§ 153 ff. gegenüber den Regelungen des AT Der Aussagenotstand in § 157 ist ein Spezialfall der inneren Zwangslage der Aussageperson, die sonst in §§ 34, 35 geregelt wäre. Str. insbesondere die Strafbarkeit eines Meineids, wenn eine vorausgegangene uneidliche Falschaussage hierdurch verdeckt werden soll. H.M. wendet § 157 nicht an, wenn beide Delikte im selben Rechtszug begangen werden; dagegen § 157 (+), wenn die Aussage in der Berufungsverhandlung wiederholt wird.

§ 158 ist ein Sonderfall der tätigen Reue, also des Rücktritts vom vollendeten Delikt. Auf Freiwilligkeit kommt es nicht an. Nach § 30 ist nur der Versuch einer Anstiftung zum Verbrechen strafbar. § 159 trifft hierzu eine Sonderregelung, wonach auf die versuchte Anstiftung zu den Vergehen der falschen uneidlichen Aussage und der falschen Versicherung an Eides statt strafbar ist. Da Aussagedelikte eigenhändige Delikte sind, ist die mittelbare Täterschaft an sich ausgeschlossen. Diese Lücke schließt die Strafbarkeit der Verleitung zur Falschaussage nach § 160. „Verleiten“ meint dabei jede Einwirkung auf die Aussageperson, so dass diese falsch aussagt. Die Ladung eines sich irrenden Zeugen genügt nach h.M. nicht....


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