Zusammenfassung Bilanzsteuerrecht PDF

Title Zusammenfassung Bilanzsteuerrecht
Author Sss Ccc
Course Grundlagen der Besteuerung und Steuerbilanzen
Institution Technische Universität Dortmund
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Bilanzsteuerrecht Zusammenfassung

apite tel: Gewin winnerm nermit ittlun tlungg & Buc Buchfü hführu hrungsp ngspflic flicht 1. Kapi te l: Ge win nerm it tlun hfü hru ngsp flic ht  Einordnung Anforderungen an ein vernünftiges Steuersystem: Theoretische Aspekte  Gerechte Besteuerung: wirtschaftlich gleiche Sachverhalte gleich besteuern. Problem: Wann sind wirtschaftliche Sachverhalte gleich?  horizontale Gerechtigkeit  Effiziente Besteuerung: Besteuerung soll wirtschaftlich sinnvolle Situationen nicht behindern  Einfache Besteuerung: Besteuerung soll transparent & nachvollziehbar sein  Wettbewerb: deutsches Steuersystem in Konkurrenz zu ausländischen Steuersystemen Praktische Aspekte  Periodengerechte Gewinnermittlung  Netto-Prinzip: Es werden nur Erträge besteuert, die über Aufwendungen hinausgehen  Trennung von Einkommenserzielung & Einkommensverwendung: privat & gewerblich  Lenkungszweck: Besteuerung beeinflusst wirtschaftliche Aktivitäten  Steuerbilanz Definition: Den Steuern entsprechende Bilanz §60 EStDV.  Steuerbilanz nach § 4 Abs. 1 EStG  Steuerbilanz nach § 5 EStG Zweck: periodengerechte Gewinnermittlung für Ertragssteuern. Verhaltenslenkung zu Investitionsförderung, Umweltschutz, etc. Rechtsgrundlage: Ein eigenständiges Steuerbilanzrecht existiert nicht. Daher Anwendung der Steuergesetze, Handelsgesetze und Richtlinien.  Steuerlicher Gewinnbegriff Sieben Einkunftsarten EStG § 2 Abs.1 EStG

Gewinnermittlung nach dem Steuerrecht (Betriebsvermögensvergleich):

Gewinnt=Betirebsvermögen Endet−Betriebsvermögen Ende t−1+ Entnahment −Einlagent Gewinnermittlung nach GuV:

Gewinnt=Erträge t−Aufwendungen t Betriebsvermögen Definition: Vermögen & Verbindlichkeiten, die dem Betrieb zugehörig sind. Beispiel: Einzelunternehmer A stellt Bilanz zum 31.12.01 auf:

In 02 ereignen sich folgende Geschäftsvorfälle:  A erzielt Umsatzerlöse i.H.v. 2.500€, wovon 500€ am Bilanzstichtag noch offen sind und weist diese als Forderung aus 1

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A erwirbt Material für 1.500 € per Überweisung, wovon am Ende des Jahres noch 250€ Warenwert auf Lager sind (bereits berücksichtigt ist eine Materialentnahme im Wert von 250 €)

Lösung:

 Gewinnermittlungsmethoden 1. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs.1 EStG Wenden an:  Land- & Forstwirtschaft  Selbständige bei freiwillige Buchführung 2. Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG Das in der Steuerbilanz enthaltene Betriebsvermögen wird aus der Handelsbilanz abgeleitet. 3 Grundformen der Erklärungsbilanz § 60 Abs.2 EStDV:  Einheitsbilanz  Mehr-oder-Weniger Rechnungen  Originäre Steuerbilanz Wenden an:  Gewerbetreibende nach § 15 EStG, soweit sie buchführungspflichtig nach Handels- oder Steuerrecht sind. Einzelunternehmer, Gesellschafter Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA.  Kleingewerbetreibende mit freiwilliger Buchführung 3. Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs.3 EStG Wenden an:  Selbstständige nach § 18 EStG  Land- & Forstwirte & Gewerbetreibenden, wenn o Keine gesetzliche Buchführungspflicht o Keine freiwillige Buchführung o Aufzeichnung Betriebseinnahmen und –ausgaben 4. Durchschnittssätze § 13a EStG Wenden an:  Bestimmte Land- & Forstwirte  Handelsrechtliche Buchführungspflicht § 238 HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen & in diesen seine Handelsgeschäfte & die Lage des Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt § 1 Abs.1 HGB.

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Handelsgewerbe § 1 Abs.2 HGB ist ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kleingewerbetreibender ist kein Kaufmann:  Erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb  Geschäfte sind überschaubar & unkompliziert abzuwickeln  § 241a HGB: Erleichterung für Einzelkaufleute bei Unterschreiten von Schwellenwerten. Kaufmannseigenschaft nach HGB Istkaufmann §1 HGB  Kaufmann kraft Betätigung  Wer Handelsgewerbe betreibt (kein Kleingewerbebetreibender)  BuFü-Pflicht mit Beginn der Tätigkeit Kannkaufmann §2 HGB  Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung  Kleingewerbetreibende  Eintragung ins Handelsregister erforderlich Formkaufmann § 6 HGB  Kaufmann kraft Rechtsform  Kapitalgesellschaften, Genossenschaften  Steuerrechtliche Buchführungspflicht §140 AO – Derivative Buchführungspflicht Beginn, Ende vom Eintreten, Ende der Kaufmannseigenschaft abhängig. Müssen machen §238 HGB:  Einzelunternehmer  Personengesellschaften  Kapitalgesellschaften  Befreiung abhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen (§241a HGB)  Steuerrechtliche Buchführungspflicht §141 Abs.1 AO – Originäre Buchführungspflicht Müssen machen nicht BuFü-pflichtige Gewerbetreibende und L&F ohne freiwillige BuFü mit:  Umsätze>600.000€ im KJ oder  Selbst bewirtschafteten land- & forstwirtschaftlichen Flächen mit Wirtschaftswert>25.000€ oder  Gewinn aus Gewerbebetrieb>60.000€ im WJ oder  Gewinn aus Land- & Forstwirtschaft>60.000€ im KJ

 Sonderabschreibungen sind bei Ermittlung der Grenzen nicht zu berücksichtigen. §7a Abs.6 EStG Beginnt mit Beginn des auf die Aufforderung des Finanzamts folgenden WJ §141 Abs.2 S.1 AO Endet mit Ablauf des auf die Meldung des Finanzamtes folgenden WJ §141 Abs.2 S.2 AO Wichtig:  Selbstständige gem. §18 EStG sind nie buchführungspflichtig- Gewinnermittlung i.d.R. nach §4 Abs.3 EStG  Falls Wahlrecht ausgeübt wird, dann Gewinnermittlung nach §4 Abs.1 EStG

apite tel: Maßggebli eblichk chkeit 2. Kapi te l: Maß chk eit 3

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 Der Maßgeblichkeitsgrundsatz §5 Abs.1. S.1 EStG: Buchführende Gewerbetreibende haben für die Gewinnermittlung für den Schluss des WJ das BV anzusetzen §4 Abs.1 EStG, das nach handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist, es seid denn, das Steuerrecht schreibt etwas anderes vor oder lässt etwas anderes zu. Gilt für Gewerbetreibende, die verpflichtet sind Bücher zu führen oder freiwillig Bücher führen. Für Freiberufler und Nicht-Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach §4 Abs.1 EStG ermitteln gilt §5 nicht. Sie müssen aber die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchführung befolgen. Vor- & Nachteile für Berechnung des Gewinns nach Handelsbilanz Vorteile Nachteile - BV durch Handelsbilanz schon ermittelt Handels- & steuerrechtliche Gewinnermittlung - Eigene steuerliche Regeln nicht notwendig haben unterschiedliche Ziele: HR: Informationsfunktion & Ausschüttungsbemessung StR: Gewinnermittlung für Besteuerung Der HB-Ansatz ist dem Grunde & der Höhe nach in der StB zu übernehmen §5 Abs.1 S.1 HS1 EStG, es sei denn:  Steuerliches Wahlrecht besteht, das von HB abweicht §5 Abs.1 S.1 HS2 EStG oder  Eigene steuerliche Regelung die Abweichung vorsieht  „Durchbrechung der Maßgeblichkeit“. §5 Abs.6 EStG Beachte: Bewertungswahlrechte, die in HB ausgeübt werden können, wirken wegen der Maßgeblichkeit auch auf den Wertansatz in StB, wenn keine eigene Regelung besteht. Bilanzierung der Höhe nach: Durchbrechung der Maßgeblichkeit bei:  Erstmalige Bewertung §6, 6a, 6b EStG, 3 UmwStG  Absetzungen für Abnutzung §7 EStG  steuerliche Vorschriften über Bewertung haben als lex specialis Vorrang vor handelsrechtlichen Regelungen Durchbrechung der Maßgeblichkeit gem. §5 Abs.6 EStG Bei:  Bilanzierungsvorbehalten – u.a. Passivierung Drohverlustrückstellungen §5 (4a) EStG  Bewertungsvorbehalten – u.a. Bewertung Pensionsrückstellungen §6a EStG, Bewertung Einnahmen & Einlagen §6 Abs.1 Nr.4 & 5 EStG  Spezialfall: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Voraussetzungen  Selbstständig nutzungsfähige §6 Abs.2 S.2 EStG, R6.13 EStR  Abnutzbare bewegliche WiGü des AV  Mit AHK  1.000€ (ohne USt) Abschreibungsmöglichkeiten 1. Lineare Abschreibungen §7 Abs.1 EStG Ansatz mit AHK. Lineare Abschreibung über die bND, eventuell nur anteilig §7 Abs.1 S.4 EStG 2. Sofortabschreibung §6 Abs.2 EStG StR: AHK können sofort als BA abgesetzt werden, wenn AHK ≤ 410€. HR: Vereinfachung der planmäßigen Abschreibung, GoB konform & dadurch zulässig. 4

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3. Sammelpostenbildung §6 Abs.21 EStG Wahlrecht, sofern 150€ ≤ AHK ≥ 1.000€:  StR: Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens  Gilt für sämtliche im Jahr angeschaffte WiGü, die Voraussetzung erfüllen  Abschreibung über 5 Jahre i.H.v. jeweils 20%  Bildung unabhängig von Behandlung in HB  Sofern die AHK

≤ 150€ sind es sofort abzugsfähige BA

apite tel: Ansatz dem Grun runde nach 3. Kapi te l: An satz de mG run de n ach  Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit Merkmale eines Wirtschaftsgutes H4.2 Abs.1 EStH  Sachen, Tiere, Rechte, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten & wirtschaftliche Vorteile für Betrieb  Deren Erlangung den Kaufman etwas kostet – wirtschaftlicher Wert  Die besonders bewertet werden können – Verkehrsfähigkeit  Nutzen für das Unternehmen über den BST hinaus  Einzelveräußerbarkeit ist nicht gefordert  Konkrete Bilanzierungsfähigkeit Sofern abstrakt Bilanzierungsfähig, muss konkrete Bilanzierungsfähigkeit geprüft werden. Sie erfordert:  Persönliche Zurechnung des WiGu zum Steuerpflichtigen  Sachliche Zurechnung zum BV Persönliche Zurechnung Grundsatz: WiGü sind bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Ausnahme: Auseinanderfallen von zivilrechtlichem & wirtschaftlichen Eigentum. Definition Wirtschaftliches Eigentum: §39 Abs.2 Nr.1 AO Andere als zivilrechtlicher Eigentümer übt Herrschaft über WiGu aus, sodass er zivilrechtlichem Eigentümer für gewöhnliche ND von Einwirkung auf WiGu wirtschaftlich ausschließen kann. Zurechnung wirtschaftlicher Eigentümer:  Derjenige der Besitz hat,  Dem Ertrag aus & Nutzen aus WiGu zustehen &  Der Gefahr des Untergangs und Verschlechterung der Sache trägt Sachliche Zurechnung Abgrenzung zw. Betriebs- und Privatvermögen Handelsrecht:  Keine definitorische Abgrenzung Ableitung: Vermögensgegenstände & Schulden die Geschäftsbetrieb dienen Beachte: Einzelkaufleute haften mit Privatvermögen. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften liegt keine private Sphäre vor. Steuerrecht: Abgrenzung zw. BV und PV wichtig.  Gewinnermittlung: Ermittlung betrieblichen Einkünfte und Besteuerung  Für Zuordnung ist Zusammenhang mit WiGU wichtig  §5 Abs.1 & §4 Abs.1 EStG: Beschränkung anzusetzendes BV 5

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Sachliche Zurechnung bei Einzelunternehmer (EU) Unterscheidung in:  Notwendiges BV  Gewillkürtes BV äquivalent  Gewillkürtes PV  Notwendiges PV Grundsatz: Bewegliche gemischt genutzte WiGü dürfen nicht in privaten und betrieblichen Nutzungsteil aufgeteilt werden. Sie sind einheitlich dem BV oder PV zuzuordnen R4.2 Abs.1 S.4 bis 6 EStR. Mit WiGU zusammenhängende Aufwendungen (AfA) werden unabhängig von Zuordnung zum BV in Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten privater Lebensführung aufgeteilt R4.7 Abs.1 EStR.  Notwendiges BV R4.2 Abs.1 S.1 ESTR Sind WiGÜ, die  Ausschließlich und unmittelbar WiGü müssen bilanziert werden!  Für eigenbetriebliche Zwecke  Des Steuerpflichtigen genutzt werden – Nutzenzusammenhang  Oder dazu bestimmt sind dem Betrieb zu dienen – Funktionszusammenhang Gemischt genutzte WiGÜ:  Insgesamt notwendiges BV, wenn betrieblicher Nutzungsanteil > 50%  Erfassung privater Nutzungsentnahme  Notwendiges PV R4.2 Abs.1 S.5 EStR Sind WiGü, die WiGü dürfen nicht bilanziert werden!  In keiner Beziehung zum Betrieb stehen  Oder deren betriebliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist  fortgeführte AHK: Einlagewert – AfA, mind. Fortgeführte AHK  Einlagewert < fortgeführte AHK: Einlagewert  Einlagewert aufrgund §6 Abs.1 Nr.5 a) EStG: Einlagwert  Sonderfälle im Zusammenhang mit Einlagen Bewertung bei Einlage im Zeitpunkt der Betriebseröffnung:  Bewertung grds. mit TW §6 Abs.1 Nr.6 EStG 20

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TW ist Marktpreis zzgl. Erwerbungskosten, die fremder Dritter hätte aufwenden müssen um Gegenstand zu erwerben Steuerverstrickung:  Begründung des Besteuerungsrechts der BRD hinsichtlich Veräußerungsgewinn eines WiGu  Fiktive Einlage zum gemeinen Wert §6 Abs.1 Nr.5a EStG 

10 erfr ei e Rüc kla gen 10.. Steu Steuerfr erfrei eie Rückla klagen Einführungsbeispiel: Unternehmer A plant sein seit 15 Jahren bestehendes Warenlager wegen günstigerer Verkehrsanbindung von GT nach BI zu verlegen. Der bisher genutzte Grund und Boden steht mit 500.000 € in der Bilanz zum 31.12.01; der erzielbare Verkaufspreis liegt bei 1.000.000 €. Im Dezember 01 erwirbt A den neuen GuB in BI zu einem Preis von 1.000.000 €, welchen er vereinbarungsgemäß im Februar 02 zahlt. Während des Januars 02 verlagert A die Waren von GT nach BI und veräußert den GuB in GT zum 30.01.02 gegen sofortige Zahlung von 1.000.000 €.  Allgemeines Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich stR zu übertragen auf (spätere Steuerbelastung):  Bereits angeschaffte WiGü  Auf zukünftige Anschaffungen Gründe:  Wirtschaftspolitische Motive Bsp: Förderun Investitionen, Branchen, Regionen, Erhaltung UN  Vermeidung steuersystembedingter Gewinnrealisierung Vorteil: zinslose Steuerstundung (Bei Tarifsenkung sogar Ersparnis) Aufgelöst wird vollständig oder durch erfolgsneutrale Verrechnung mit AHK  Spätere Auflösung im Zeitablauf.  Reinvestitionsrücklage §6b EStG Ziel: Verhinderung Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven bei Veräußerungsvorgängen bestimmter WiGü, wenn bestimmte Reinvestitionsobjekte angeschafft oder hergestellt werden. Stille Reserven werden mit Veräußerungsgewinn aufgedeckt:

Veräußerungsgewinn =Veräußerungserlös−Veräußerungskosten−Buchwert zur Zeit (z . Z .)des Auscheiden 2 Möglichkeiten zur Behandlung stiller Reserven: 1. Übertragung auf AHK Reinvestitionsobjekt §6b(1) EStG Bei Reinvestition im Jahr der Veräußerung §6b Abs.1&10 EStG Oder im Jahr der Veräußerung, wenn Reinvestition bereits im WJ vor Veräußerunng erfolgt §6b Abs.1&5 EStG Übertragung durch:  Abzug Veräußerungsgewinn von AHK – Fall 1  Abzug vom BW Reinvestitionsobjekt – Fall 2 2. Bildung (steuerfreie) Reinvestitionsrücklage §6(3) EStG Für 2 bis maximal 6 Jahre. Vorgehen:  Bei Reinvestition: Übertragung Rücklage auf AHK Reinvestition  Sonst: gewinnerhöhende Auflösung, dabei Gewinnzuschlag 6% für jedes Jahr, in dem Rücklage bestand §6b Abs.7 bzw. 10 EStG Voraussetzungen für Anwendung §6b Abs.1 &3:  Gewinnermittlung durch BVV §6b Abs.4 Nr.1 EStG

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  

6-jährige Mindestzugehörigkeit von veräußertem WiGU zum inländischen AV §6b Abs.4 Nr.2 EStG Zugehörigkeit des Reinvestitionsobjekts zum AV einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen §6b Abs.4 Nr.4 EStG Abzug, bzw. Bildung und Auflösung Rückläge muss in Buchführung verfolgbar sein §6 Abs.4 Nr.5 EStG

Übertragungsmöglichkeiten §6 Abs.1 EStG Übertragung auf aufgedeckt bei GuB Gebäude Aufwuchs Binnenschiffe

GuB

Gebäude

Aufwuchs

Binnenschiffe

ja nein nein nein

ja ja ja nein

ja nein ja nein

nein nein nein ja

Aufwuchs, sofern er zu LuF gehört (alles was angepflanzt ist). interessant nur bei GuB und Gebäude für uns

§6 Abs.10 gilt nur für natürliche Personen Von Anteilen an KapG auf Anteile an KapG oder abnutzbare bewegliche WiGü oder Gebäude Beispiel: D aus Djsseldorf, der seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermittelt, hat seit 7 Jahren ein als Lagerplatz genutztes unbebautes Grundstjck im Anlage- vermögen aktiviert. Der Buchwert am 31.12.2016 betragt 600.000 €. Er veraußert dieses Grundstjck am 01.10.2017 fjr 800.000 €. In den nachsten Jahren plant D ein Ersatzgrundstjck anzuschaffen. Am 01.05.2020 erwirbt er in der Nahe seiner Betriebsstatte besagtes Grundstjck fjr 500.000 €. 1.Prjfen Sie, ob die Voraussetzungen zur Anwendung des § 6b EStG vorliegen. 2.Wie ist der Vorgang bilanziell innerhalb der Jahre 2017 bis 2020 zu behandeln? 3.Wie ist zu verfahren, wenn sich D in 2019 dazu entschließt, die Ersatzinvestition doch nicht durchzufjhren?  Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R6.6 EStR Ziel: Entlastung bei Verlust WIGu durch höhere Gewalt Dann ist Sofortabzug oder Rücklagenbildung möglich  Wahlrecht!  Wenn WiGU durch höhere Gewalt R6.6 Abs. 2  Oder infolge oder zur Vermeidung behördlichen Eingriffs ausscheidet und dafür über BW liegende Entschädigung geleistet wird  Entschädigung deckt stille Reserven auf! Soweit Ersatzbeschaffung innerhalb bestimmter Frist erfolgt, kann sofortige Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven unterbleiben.  Übertragung stiller Reserven auf Ersatz WiGu R6.6 (1) EstR Wenn Ersatzbeschaffung im selben Jahr  Abzug von AHK des Ersatz-WigU  Bildung Rücklage Ersatzbeschaffung R6.6 Abs.4 EStR Wenn Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr  Übertragung auf AHK Ersatz-WiGU in späterem Zeitpunkt Beachte: Nur anteilige Übertragung bei teilweiser Verwendung der Entschädigung Vgl. H6.6 Abs.3 „Mehrentschädigung“ EStH Voraussetzungen R6.6 Abs.1 & 2 EStR, H6.6 Abs.1&2 EStH Ersatz-WiGu muss funktionsgleich oder funktionsähnlich sein und funktionsgleich genutzt werden H6.6 Abs.1 „ErsatzWiGu“ EstH Erfolgt Ersatzbeschaffung nicht innerhalb von Bildung Rücklage 22

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 vom folgendem WJ – bei bewegliche WiGü  vier WJ – bei GuB und angeschafften Gebäuden  sechs WJ – bei neu hergestellten Gebäuden so ist Rücklage gem. R6.6 Abs.4 S.3 EStR gewinnerhöhend aufzulösen.  Investitionsabzugsbeträge §7g EStG Ziel: Investitionsförderung für kleine und mittlere UN und Existenzgründern durch Kombination vn Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung. Voraussetzungen: Einhalten bestimmter Größenmerkmale:  Gewerbetreibende: BV ≤ 235.000 €  Betriebe LuF: Wirtschaftswert ≤ 125.000 €  Bei Einnahmenüberschussrechnern: Gewinn≤ 100.000 € Voraussetzungen Investitionsgut: §7g Abs.1 EStG  Anschaffung, bzw. Herstellung beweglicher und abnutzbarer WiFu des AV in folgenden 3 WJ  Betriebliche Nutzung in inländischer Betriebsstätte des Betriebes mind. Bis zum Ende des dem WJ der Anschaffung/Herstellung folgenden WJ  Abgabe Funktion des begünstigten WiGu und Höhe der voraussichtlichen AHK Investitionsabgrenzung (IAB):  Max. 40% voraussichtlicher AHK des begünstigten WiGU  Höchstbetrag 200.000€ je Betrieb Weiter Vorgehensweise:  Im WJ Anschaffung oder Herstellung: außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB und gleichzeitig gewinnmindernde Herabsetzung AHK §7g Abs.2 ESTG  Nichtinvestition oder Abweichen der geplanten Investition: IAB spätestend zum Ende dritten auf das WJ das Abzugs folgenden WJ rückwirkend im Jahr der Inanspruchnahme aufzulösen §7g Abs.3 EStG Sonder-AfA: §7g Abs.5 und 6 EStG Unter Voraussetzungen des Abs. 6 können im Jahr Anschaffung oder Herstellung und in 4 folgenden Jahren. Sonder AfA bis insgesamt 20% der AHK vorgenommen werden. Sonder AfA ist unabhängig von Bildung eines IAB. Normal AfA ist erst nach Ablauf Begünstigungszeitraums anzupassen §7a Abs.9 EStG

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Einnahmen Überschussrechnung Vereinfachende Gewinnermittlung für Steuerpflichtige, die nur geringe Umsätze und Gewinne und/oder kein nennenswertes BV haben und nicht freiwillig Bücher führen:  Kleine Einzelkaufleute: in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsätze ≤ 500.000€ und JÜ ≤ 50.000€ §241a HGB  Land- und Forstwirte  Angehörige freier Berufe

Gewinn= BE− BA Vorteile:  Vereinfachte Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben  Keine Berücksichtigung von Beständen BV, jährliche Inventuren nicht nötig  Keine generelle Aufzeichnungspflicht Unterschiede zu BV-Vergleich:  Keine Gewinnwirkung von Forderungsausfällen, TW-Abschr., Vermögensminderung durch Diebstahl, Schwund und Verderben.  Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben gem. §EStG  Auf Dauer soll Totalgewinn dem Gewinn des BV-Vergleich entsprechen

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