Zusammenfassung KSt PDF

Title Zusammenfassung KSt
Author Mohamed Arbi Kraiem
Course Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Institution Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
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Teil 2: Körperschaftsteuer 1

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Gegenüberstellung – Gesellschafter Einkünfte Einkunftsarten Gesellschafter von PersG Gesellschafter von KapG (Mitunternehmer) Gewinnanteile Gewerbebetrieb Kapitalvermögen §15 Abs Nr. 2 EStG §20 Abs 1 Nr. 1 EStG Geschäftsführervergütungen Gewerbebetrieb Nicht selbstständige Arbeit §15 Abs Nr. 2 EStG §19 Abs 1 EStG Mieten aus Überlassung von Gewerbebetrieb Vermietung und Verpachtung Wirtschaftsgütern an §15 Abs Nr. 2 EStG §21 EStG Gesellschaft Zinsen aus Gewerbebetrieb Kapitalvermögen Darlehensgewährung an §15 Abs Nr. 2 EStG § 20 Abs 1 Nr. 7 EStG Gesellschaft Gegenüberstellung – Gesellschaft Geschäftsführervergütung Mieten aus Überlassung von Wirtschaftsgütern an Gesellschaft Zinsen aus Darlehensgewährung an Gesellschaft

Personengesellschaft Gewinnbestandteil (keine Betriebsausgabe) Gewinnbestandteil (keine Betriebsausgabe)

Kapitalgesellschaft Personalaufwand (abzugsfäh. Betriebsausgabe) Mietaufwand (abzugsfäh. Betriebsausgabe)

Gewinnbestandteil (keine Betriebsausgabe)

Zinslaufwand (abzugsfäh. Betriebsausgabe)

1.1 Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht  Voraussetzungen:  §1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen  Geschäftsleitung §10 AO oder Sitz §11 AO  Im Inland 1.2 Grundlagen zur Ermittlung des Einkommens  § 7 Abs. 1 KStG Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem ZvE  § 7 Abs. 2 KStG ZvE ist das Einkommen i.S.d. §8 Abs. 1 KStG vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG  §8 Abs. 1 S.1 KStG Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, richtet sich nach den Vorschriften des EStG und KStG  §8 Abs. 2 KStG bei unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen i.S.d. §1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln

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1.3 Ermittlung des ZvE Gewinn/Verlust laut Handelsbilanz/Steuerbilanz +/– Korrekturen nach EStG + Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG + Hinzurechnungen von verdeckten Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG – Kürzungen von verdeckten Einlagen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG – Kürzungen nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG + Hinzurechnungen nach § 8b Abs. 5 und Abs. 3 KStG + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG = Steuerlicher Gewinn/Einkommen i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG – Abzugsfähige Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG = Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 10d EStG – Verlustabzug nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, §8c KStG = Einkommen/Zu versteuerndes Einkommen 1.4 Nicht abziehbare Aufwendungen nach KStG § 10 KStG  § 10 Nr. 1 KStG Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind  § 10 Nr. 2 KStG Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, das gilt auch für die darauf entfallenden Nebenkosten  § 10 Nr. 3 KStG in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen  § 10 Nr. 4 KStG Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Person gewährt werden 1.5 Beteiligung an anderen Körperschaften (KapG A beteiligt an KapG B)  § 8b KStG DIVIDENDE  §8b Abs 1 KstG Bezüge im Sinne des §20 Abs 1 Nr 1 EstG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz  §8 Abs 5 KstG Von den Bezügen aus §8b Abs 1 KstG, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz gelassen worden sind, gelten 5% als Ausgaben (95% Steuerfrei), die nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen §3c Abs 1 EstG ist NICHT anzuwenden  §8b Abs. 4 KstG Bezüge im Sinne §8b Abs 1 KstG sind bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat  Beteiligung 10 § - 95% steuerfrei

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Beteiligungserträge im Sinne des §20 Abs 1 Nr. 1 EStG (Dividende) Anteile im BV eines Anteile im PV EU/ einer PersG Einkunftsart §§ 13, 15, 18 EStG §20 Abs 1 Nr. 1 EStG Besteuerung

Einkünfteermittlung

TEV: §3 Nr. 40d S2 §3c §20 Abs 8 EStG Und individueller Steuersatz Gewinn, 40% steuerfrei

Abgeltungssteuer auf vollen Kapitalertrag

Anteile im BV einer KapG Gewerblich §8 Abs 2 KStG 95% steuerfrei, wenn Beteiligung mind. 10%

Einnahmen abzgl. Sparerpauschbetrag

Gewinn, ggf. 95% steuerfrei

 § 8b KStG VERÄUßERUNGSGEWINNE  §8b Abs 2 KstG Bei der Ermittlung des Einkommens werden Gewinne aus Verkauf eines Anteils außer Ansatz  §8b Abs 3 KstG Von dem jeweiligen Gewinn (AK/HK-VP) im Sinne §8b Abs 2 KstG gelten 5% als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen §3c Abs. 1 EstG ist nicht anzuwenden  Gleiche Rechtsfolge wie bei Dividende!  Beteiligung 10 § - 95% steuerfrei Veräußerungsgewinnbesteuerung – Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen Anteile im BV eines Anteile im PV Anteile im BV einer EU/ einer PersG Beteiligungsquote KapG...


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