Title | Zusammenfassung Strafrechtliches Sanktionensystem |
---|---|
Author | Lea Schmitt |
Course | Strafrechtliches Sanktionensystem |
Institution | Universität des Saarlandes |
Pages | 30 |
File Size | 341.8 KB |
File Type | |
Total Downloads | 79 |
Total Views | 125 |
Zusammenfassung strafrechtliches Sanktionensystem Skript Mansdörfer SoSe 2019...
Strafrechtliches Sanktionensystem
Unbekannt 15. Juni 2020
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I
§1
Begriffserklärung
1
§2
Straftat, Straftheorien & Strafzumessung 1. Begriff der Straftat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Konkretisierung des Strafzwecks durch sog. Straftheorien . . . . . . . .
2 2 3
§3
Strafzumessung 1. Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1 Gesetzliche Strafandrohung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Grundlagenformel, § 46 I 1?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Zulässige Strafzwecke im Rahmen der Grundlagenformel . . . . . 1.4 Die Strafzumessungsrelevanten Umstände . . . . . . . . . . . . . 2. Strafzumessungstheorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Feststellung der strafzumessungsrelevanten Tatsachen . . . . . . . . . 4. Individuelle Kriminalprognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Prognosemethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.3 Rechtliche Bewertung von Kriminalprognosen . . . . . . . . . . . 4.3.1 Prognose als Wahrscheinlichkeitsaussage . . . . . . . . . . 4.3.2 Steuerung der rechtlichen Beurteilung der Prognose . . . . 4.3.3 Geltung des „In dubio“-Grundsatzes für Prognosen . . . . . 5. Zumessung bei mehreren Gesetzesverletzungen . . . . . . . . . . . . . 5.1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2 Unterscheidung von Tateinheit (§ 52) und Tatmehrheit (§ 53) . . . 5.3 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und wahlweise Verurteilung . 5.3.1 Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung . . . . . . . . . . . 5.3.2 Wahlweise Verurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 5 5 6 6 6 8 10 10 10 11 12 12 13 13 13 13 14 15 15 16
§4
Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff.) 17 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 2. Voraussetzungen des § 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 3. Die flankierenden Maßnahmen der Strafzumessung §§ 56a–56d . . . . 18
§5
Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot 21 1. Entziehung der Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 1.1 Rechtsnatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 1.2 Anordnungsvoraussetzungen (§ 69) . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
I
Inhaltsverzeichnis
Strafrechtliches Sanktionensystem
2.
1.3 Inhalt der Maßregel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1.4 Vorzeitige Aufhebung der Sperre (§ 69a VII) . . . . . . . . . . . . . 22 Fahrverbot (§ 44) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
§6
Revisibilität der Strafzumessung 24 1. Grundsatz der eingeschränkten Überprüfbarkeit der Strafzumessung . . 24 2. Revisionsgerichtlicher Kontrollbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
§7
Maßregeln der Besserung und Sicherung 1. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) . 3. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64) . . . . . . . 4. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66) . . . . . . 5. Führungsaufsicht (§ 66) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II
. . . . .
. . . . .
. . . . .
. . . . .
. . . . .
. . . . .
26 26 26 26 27 27
PARAGRAPH 1
Begriffserklärung •
Sanktionsrecht ⇒
•
Gestaltet die staatliche Reaktion mittels Repression ggü. dem sich rechtswidrig verhaltenden Bürger
Strafzumessungsrecht ⇒
Hierbei wird das verschuldete Unrecht der Tat gewichtet und in ein bestimmtes, vollstreckbares Strafmaß umgesetzt
→
Es wird festgelegt, mit welche konkreten Strafe die Tat geahndet und welches Maß an Freiheitsbeschränkung dem Täter auferlegt wird
→
Gericht bringt mit der Strafzumessungsentscheidung die Bewertung der Schwere der Tat zum Ausdruck
1
PARAGRAPH 2
Straftat, Straftheorien & Strafzumessung ABSCHNITT 1
Begriff der Straftat 1.
2.
Normativismus von Gallas •
Gallas vertrat weitgehenden Normativismus
•
Das Verbrechen erschien danach als Zuschreibung einer Verantwortlichkeit für eine Rechtsgutsverletzung → räumt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum ein, was eine Straftat ist
•
Kritik: Mit Anknüpfung an den unbestimmten Begriff des Rechtsguts begeben sich die Vertreter dieser Theorie in die Abhängigkeit sich wandelnder Zeit & Wertvorstellungen
Verbrechen als Pflichtverletzung bei Bruns & (ähnlich) der sog. Kieler Schule •
Strafrecht bezweckt in erster Linie nicht den Schutz bestimmter Rechtsgüter, sondern den Schutz jener sozial-ethischen Gesinnungswerte, die das Fundament für jedes staatliche Zusammenleben bilden
•
Deswegen richtet sich das kriminelle Unrecht nach der sozialethischen Bewertung der den Erfolg herbeiführenden Handlung
•
Klartext: Verbrechen als Pflichtverletzung & damit die Abstraktion vom eingetretenen Schaden
•
Ausgangspunkt für die Bestrafung: nicht Verletzung des einzelnen Rechtsguts, sondern Angriff auf die Gemeinschaft Dogmatische Folge: Einebnung des Unterschieds zwischen Versuch & Vollendung → Strafrecht würde in einen Grundzügen zu einem totalitären Gebilde
• 3.
Finale Unrechtslehre von Welzel • •
4.
Nach dieser Theorie sei Aufgabe des Strafrechts Schutz der elementaren Gesinnungs- bzw. Handlungswerte Welzel hat sich dezidiert gegen ein Gesinnungsstrafrecht & die Ausweitung des unechten Unterlassungsdelikts & der damit verbundenen Gefahr der uferlosen Pönalisierung ausgesprochen
Moderne Ansätze des Gesetzgebers •
Strafrecht als Instrument des Rechtsgüterschutzes & zunehmend auch als proaktives Steuerungselement in Ungewissheitssituationen 2
Strafrechtliches Sanktionensystem
→
Bsp.: Einsatz des Strafrechts – – –
5.
§ 2. Straftat, Straftheorien & Strafzumessung
zur Steuerung von komplexen wirtschaftlichen Vorgängen (z.B. Wirtschaftsstrafrecht, Bekämpfung der organisierten Kriminalität), zur verbindlichen Regelung sehr technischer Materien (z.B. Umweltstrafrecht) oder zur Beseitigung gesellschaftlicher Bedrohungslagen
Diskussion •
Straftat als soziales Phänomen & Strafe als Reaktion der Gemeinschaft
•
Herrschen ist ein kombinierender Ansatz: Strafe dient dem Schutz von Rechtsgütern & elementaren Gemeinschaftsinteressen (letzteres str.) & setzt eine schuldangemessene Beurteilung der Tat voraus
•
Schwerpunktsetzung kann je nach Straftat differieren (Bsp.: Ehrenmord, fahrlässige Tötung im Straßenverkehr)
ABSCHNITT 2
Konkretisierung des Strafzwecks durch sog. Straftheorien → Es herrscht ein grundlegender Streit zwischen Repressivstrafe und Präventivstrafe 1.
Vergeltungstheorien1 (Repressivstrafe2 ) •
Strafe wird als Vergeltung für das begangene Unrecht verhängt
•
Dient zugleich dem Schuldausgleich und stellt auf diese Weise die Gerechtigkeit her
•
Der in der Vergeltungstheorie steckende, unverändert aktuelle Gerechtigkeitsgedanke liefert ein Maßprinzip und steht etwa der Verhängung einer drastischen Strafe bei geringem Verschulden entgegen
•
Berühmtes Bsp.: Inselbeispiel von Kant
•
Kritik: – –
2.
Verstoß gegen die Menschenwürde, wenn die Strafe nur des Strafens willen verhängt wird Strafe wird auch gefordert, wenn sie für Rechtsgüterschutz nicht nötig ist
Theorie der Spezialprävention3 •
Verschiedene Ansätze: –
Negative Spezialprävention: Betont den Gedanken, dass die Gesellschaft vor dem nicht besserungsfähigen Straftäter durch dessen Einsperren geschützt werden muss
1 Gehört zu den absoluten Straftheorien. von Liszt geprägt.
2
Strafe wird repressiv in die Vergangenheit gerichtet.
3
3
Stark
Strafrechtliches Sanktionensystem
–
•
→
4.
Positive Spezialprävention: Anliegen der Strafe liegt darin, den besserungsfähigen Straftäter zu bessern, also durch Resozialisierung wieder in die Gesellschaft einzugliedern Der nicht besserungsbedürftige Gelegenheitstäter soll von der Begehung weiter Straftaten abgeschreckt werden
Kritik: –
3.
§ 2. Straftat, Straftheorien & Strafzumessung
Verfügen über keinen Maßstab zur Begrenzung der Tat → schließlich vermag auch eine harte Strafe für eine geringfügige Tat spezialpräventiv sein Grundsatz der schuldangemessenen Strafe in Gefahr
Theorie der Generalprävention4 •
Sieht Zweck der Strafe in der Abschreckung der Allgemeinheit und Stärkung der Rechtstreue und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Bestands- und Durchsetzungsgewalt
→
Androhung und Vollzug der Strafe sollen Furcht vor dem Strafübel erzeugen und so die Bevölkerung von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten
•
Kritik: Unverhältnismäßige Strafen lassen sich nicht vermeiden → Generalprävention führt dazu, dass eine hohe Strafe für eine geringfügige Tat eingesetzt wird
Vereinigungstheorie5 •
Versucht, die Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen
•
Verschiedene Ansätze: Vergeltende Vereinigungstheorie: – – – –
Stützt sich auf § 46 I 1 und sieht in der Strafe im Ausgangspunkt eine repressive Übelzufügung, die dem gerechten Schuldausgleich dient Das Maß der individuellen Schuld bildet den Rahmen für die Strafzumessung, bei der allen Präventionszwecken Raum gegeben wird Im StGB nimmt mit der Formulierung „Verteidigung der Rechtsordnung“ das Gedankengut der Generalprävention auf (§§ 47 I, 56 III) Die §§ 46 I 2, 47 I, 56 I 2 haben die Spezialprävention im Blickfeld, während sie von Wirkungen und Einwirkungen auf den Täter sprechen
Präventive Vereinigungstheorie (Lit.): –
4
Erkennt die Vergeltung als besonderen Strafzweck mit der Begründung nicht an, ein der Bekämpfung sozialschädlichen Verhaltens und dem Rechtsgüterschutz verpflichtetes Strafrecht dürfe keine von sozialen Zwecken losgelöste Strafe verhängen
Anselm von Feuerbach.
5
Relative Straftheorie.
4
PARAGRAPH 3
Strafzumessung Definition 3.1: Strafzumessung — Strafzumessung ist der Vorgang, bei dem das Gericht aus den in Frage kommenden Strafen und Strafhöhen diejenige Strafe auswählt, die für den konkreten Fall angemessen ist. Zur Strafzumessung gehören auch all die Schritte, die erforderlich sind, um den richtigen Strafrahmen zu bestimmen. Strafzumessung i.e.S. beschreibt den eigentlichen Auswahlakt, bei dem als Ergebnis einer umfassenden Abwägung eine konkrete Strafe aus dem Strafrahmen ausgewählt wird (→ wertende Entscheidung).
•
Bei der Strafzumessung wird das verschuldete Unrecht der Tat gewichtet und in ein bestimmtes, vollstreckbares Strafmaß umgesetzt
→
Es wird festgelegt, mit welcher Strafe die Tat geahndet und welches Maß an Freiheitsbeschränkung dem Täter auferlegt wird
•
Strafzumessung ist als ein Akt rechtlich gebundenen Ermessens anzusehen
→
Ausgangspunkt: schuldgerechte Vergeltzungsstrafe1
ABSCHNITT 1
Gesetzliche Grundlagen 1.1
Gesetzliche Strafandrohung •
Absolute Strafandrohung, insb. § 211
•
Bedeutung des Strafrahmens:
•
–
Ermöglicht dem Tatrichter für jede denkbare Tat eine angemessene Sanktion zu verhängen
–
Stellt Kompromiss zwischen der Bindung des Richters an das Gesetz und dem gleichfalls notwendigen Spielraum für echte Einzelfallgerechtigkeit dar
Der sog. Regelstrafrahmen ist dabei der gesetzliche Strafrahmen, der dem verwirklichten Grund- oder Qualifikationstatbestand entnommen wird2
1 Punitur quia peccatum est. 2 Ist im Straftatbestand, aus dem verurteilt wird, keine Mindest- oder Höchstgrenze angegeben, kommen die §§ 38 II, 40 I 2 zur Anwendung.
5
Strafzumessung
Strafrechtliches Sanktionensystem
§ 3. Strafzumessung
1.2
Grundlagenformel, § 46 I 1?? •
Abwägung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkten3
•
Aus allen den konkreten Fall betreffenden Tatsachen über Tat und Täter sind diejenigen herauszustellen, die für die Strafzumessung im konkreten Fall Bedeutung haben
→
Weder Schuldüberschreitung noch -unterschreitung sind zulässig
•
Strafzumessungschuld befasst sich dagegen mit der Gewichtung der Verwerfbarkeit und gibt ein Maß dafür, wie schwer die Schuld des Täters ist
→
Anhaltspunkte dafür, ob die Schuld gesteigert oder gesenkt wird, finden sich in § 46 II 2
1.3
Zulässige Strafzwecke im Rahmen der Grundlagenformel •
Kanon der zulässigen Strafzwecke
•
Repression und Schuld
•
Verfolgung von Präventionszwecken im Rahmen der Schuld
1.4
Die Strafzumessungsrelevanten Umstände 1.
§ 46 II •
Satz 1 bestimmt eine Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
•
Die strafzumessungsrelevanten Umstände sind in Satz 2 (nicht abschließend) aufgelistet –
– – – – – 3
Beweggründe und Ziele des Täters → Strafschärfend: grober Eigennutz, Eifersucht usw. → Strafmildernd: notstandsähnliche Lage, Mitleid, Angst usw. Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat angewendete Wille Maß der Pflichtwidrigkeit → Insb. bei Fahrlässigkeitsdelikten Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat Vorleben des Täters; seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Verhalten nach der Tat
Strafbegründungsschuld abzugrenzen von der Strafzumessungsschuld.
6
Strafrechtliches Sanktionensystem
• •
§ 3. Strafzumessung
Eine Aufteilung ist möglich in Umstände, die der Tat innewohnen, ihr vorausgehen und ihr nachfolgen Die h.M. erkennt weitere unbenannte strafzumessungsrelevante Umstände an – Unzulässige staatliche Tatprovokation Lockspitzel – Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
2.
§ 46a: Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswidergutmachung
3.
§ 46b: Kronzeugenregelung
4.
§ 49: besondere gesetzliche Milderungsgründe
5.
•
Enthält keine deliktsspezifischen Milderungsgründe
•
Obligatorische Strafmilderung4 bei Verweis auf § 49 1 oder fakultative Strafmilderung5 bei Verweis auf § 49 I, II – Bei § 49 I verringern sich Höchst- und Mindestmaß der Strafe nach dem in der Vorschrift näher beschriebenem Muster – Bei § 49 II kann das Gericht die Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß mildern oder statt einer Freiheitsstrafe einer Geldstrafe verhängen
•
Liegen mehrere Milderungsgründe vor6 ist auch mehrfache Milderung möglich
Begünstigung besonderer Strafempfindlichkeit • • • •
6.
Bsp.: beamtenrechtliche Folgen bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr Folgerungen aus dem Gedanken des Schuldausgleichs Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung einer besonderen Strafempfindlichkeit im Gesetz? Die positive Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit durch die Rspr., BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich, BGHSt 32, 68 ff.
Strafzumessungsrechtliche Bedeutung des Rückfalls Lit.: Tondorf/Tondorf, Psychologische und psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren, 2. Aufl., Heidelberg 2006. Rn. 75 ff. Begriff des Rückfalls Strafzumessungsrechtliche Diskussion
7.
Strafzumessung bei mehreren verschiedenen Rechtsfolgen Besteht die Strafzumessung aus mehreren verschiedenen Rechtsfolgen7 oder tritt zur Hauptstrafe die Nebenstrafe des Fahrverbots oder der Entziehung der Fahrerlaubnis, bedarf es einer Gesamtwürdigung des Gewichts aller gegen den Angeklagtem verhängten Rechtsfolgen, um deren Wirkung insgesamt und damit die Schuldangemessenheit der Sanktion zu überprüfen
Bspw. in §§ 27 II 2, 28 I, 30 I 2, 35 II 2. 5 Bspw. in §§ 13 II, 17 S. 2, 21, 23 II, III, 35 I 2, 46a, 46b. Bspw. Gehilfe (§ 27 II 2), Versuch (§ 23 II) und Unterlassungsdelikt (§ 13 II) 7 Bspw. Freiheitsstrafe mit zusätzlicher Geldstrafe (§ 41).
4
6
7
Strafrechtliches Sanktionensystem
8.
§ 3. Strafzumessung
Neue Perspektiven durch die Entscheidung BGH-GS-1/07 (ZJS 2008, 197) •
Inhalt der Entscheidung: Relevanz einer überlangen Verfahrensdauer für die Strafzumessung – Systemwechsel von der Strafzumessungslösung zur sog. Vollstreckungslösung
•
Verallgemeinbarkeit der Entscheidung? – →
Bsp.: unzulässige Tatprovokation, Verstöße gegen Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen Entscheidung sagt hierzu grds. nichts – Rechtsentwicklung ist damit offen → eine Möglichkeit wäre zu unterscheiden, ob in einem konkreten Fall die Tatschuld betroffen ist (dann Strafzumessungslösung) oder nicht (dann Vollstreckungslösung)
ABSCHNITT 2
Strafzumessungstheorien ⋄
1.
Einführung: Defizite der gesetzlichen Regelung •
Die in § 36 I verankerte, als präventive Vereinigungstheorie bekannte Auffassung führt jedoch zu einem Konflikt zwischen den Strafzwecken der Prävention und des Schuldausgleichs, wenn diese zu gegensätzlichen Strafzumessungserwägungen kommen (→ „Vergeltung vs. Resozialisierung“)
→
Antinomie der Strafzwecke → Lösungsversuch der folgenden Straftheorien
Spielraumtheorie (Schuldrahmentheorie; h.M.) •
Geht mit der Vereinigungslehre einher, indem sie Schuldausgleich und Verbrechensprävention zu einen versucht
•
Exakte Bestimmung einer schuldangemessenen Strafe ist demnach nicht möglich, sondern es verbleibt immer ein Spielraum
•
Zunächst wird innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für die konkrete Tat ein Schuldrahmen bestimmt, dessen Untergrenze die schon schuldangemessene und deren Obergrenze die noch schuldangemessene Strafe bildet → →
•
Auch zulässig: Konkretisierung, welche Präventionsaspekte in Betracht kämen, und Begrenzung dieser durch den Schuldrahmen
•
Diskussion: ⊕ ⊖
2.
Schuldüber- oder -unterschreitung soll vermieden werden Innerhalb dieses Schuldrahmens besteht ein Spielraum für die konkrete Strafe, in dem die präventiven Strafzwecke berücksichtigt werden (Prävention innerhalb der Repression)
Orientierung am Minimum Nur begrenzte Leitlinien der Theorie
Stellenwerttheorie (Henkel)
8
Strafrechtliches Sanktionensystem
•