Bürgerliches Recht Lernzettel PDF

Title Bürgerliches Recht Lernzettel
Author Ruf Us
Course Bürgerliches Recht
Institution Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Pages 7
File Size 155.6 KB
File Type PDF
Total Downloads 75
Total Views 153

Summary

Lernzettel...


Description

Bürgerliches Recht Lernzettel

Vertragsschluss Verträge Definition 

      

Rechtsgeschäft, welcher durch wechselseitige (inhaltlich übereinstimmende) mit Bezug aufeinander abgebende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens 2 Personen zustande kommt ( § 145) 1) Angebot Zeitlich erste Willenserklärung Antrag ( §145) Empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang wirksam (§130) Erlöschen Antrag §146 Kein Angebot =Einladung zur Abgabe des Angebots (Inserate, Katalogen Anzeige) 2) Annahme Zeitlich spätere Willenserklärung (§147) Ausnahme : §151 kein Zugang erforderlich Annahme muss fristgerecht (§147, 148) erfolgen und mit Angebot übereinstimmen => Andernfalls gilt Annahme als neues Angebot (§150)

§433

vertragstypische Pflichten des Kaufvertrages

§320

Einrede des nicht erfüllten Vertrages

Bestandteile einer Willenserklärung *Äußerer (objektiver) Tatbestand: Erklärungshandlung, die nach objektiven Empfängerhorizont (§133,157,242) den Schluss auf Rechtsfolgewillen zulässt *Innerer(subjektiver) Tatbestand: a) Handlungswille (kein Schlaf); (bei Fehlen liegt keine Willenserklärung vor) b) Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein, durch Erklärung irgendeine Rechtsfolge herbeizuführen) (Bei Fehlen Willenserklärung §119 anfechtbar) c) Geschäftswille (durch Erklärungshandlung BESTIMMTE Rechtsfolge herbeizuführen; Bei Fehlen nach §119 anfechtbar) §105 Nichtigkeit die von einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung §104 Nichtig für unter 7 Jährige

Stellvertretung Voraussetzungen §164  Zulässigkeit (-) bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäft (Testament (2064)

 Eigene Willenserklärung des Vertreters (-) bei bloßem Boten => Abgrenzung: eigene Willenserklärung (=Entscheidungsfreiheit) nach objektivem Empfängerhorizont (äußeres Auftreten); Bedeutung insb. Bei Willensmängeln (§120 vs. §166)  Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) => Ausnahmen : Geschäft, für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens, weil sogleich Erfüllung bewirkt wird und daher Vertragspartner gleichgültig ist; Unternehmensbezogene Geschäfte, da Name nicht genannt werden muss, sondern Bestimmbarkeit genügt (§164 Ab 1 S.2 ) und beide Parteien den Inhaber verpflichten wollten) Sonst: §164 Ab 2 => V wird verpflichtet.

 Abgrenzung: Handeln unter falschen Namen; Handeln unter fremden Namen  Vertretungsmacht: a. Bestand §167 b. Umfang §167 Duldungs- und Anscheinsvollmacht Erteilung der Vertretungsmacht durch Vertretenen nach §167 Ab.1 Rechtsscheinvollmacht §170 1. Vertreter Vollmacht erteilt? 2. Bestehender Rechtsschein einer Bevollmächtigung? 3. Hat Vertreter den Rechtsschein einer Bevollmächtigung in zurechenbarer Weise durch Duldungsvollmacht /Anscheinsvollmacht gesetzt? 4. Hat Dritter gutgläubig auf geschaffenen Rechtsschein vertraut? 5. Vertrauen für Geschäftsabschluss kausal? § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden §147 Annahmefrist §177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht §120 Anfechtbarkeit wegen falscher Ermittlung §121 Anfechtungsfrist §143 Anfechtungserklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen A Anwendbarkeit der §305  Vorliegen der AG §305 Ab.1, 310 Ab.3.  Umgehungsverbot 306a B. Einbeziehung der AGB in Vertrag  Einbeziehung gegenüber Verbrauchern §305 Ab. 2 a) Deutlicher Hinweis b) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme c) Einverständnis (auch Konkludent)  Einbeziehung gegenüber Unternehmen §310 Ab1 , 130,145

a) Hinweis b) Möglichkeit der Kenntnisnahme c) Einverständnis  Einbeziehung in besonderen Fällen §305a  Vorrangig Individualabrede §305b  Keine Überraschungsklauseln §305c C Auslegung der AGB  Auslegung nach allgemeinen Regeln (133, 157, 242)  Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (305c Ab.2) D Inhaltskontrolle der AGB  Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit §309 (ohne Rücksicht auf Besonderheiten der vertragstypischen Interessenlage, Klausel unwirksam)  KLauselverbote mit Wertungsmöglichkeit §308 ( Feststellung der Unwirksamkeit erfordert wegen unbestimmten Rechtsbegriffe richterliche Wertung)  Prüfung Generalklausel 307 Ab. 2 und Ab 1 (307 unwirksam bei unangemessener Benachteiligung) Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen Regelbeispiele für unangemessene Benachteiligung §307 Ab. 2 a) Regelbeispiele nicht abschließend, sofern diese nicht greifen kommt Unwirksamkeit in Betracht b) Unangemessene Benachteiligung kommt im Zweifel vor, wenn Bestimmung nicht mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren ist c) ….“… wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass Erreichung des Vertragszwecks gefährdert Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot §307 Ab.1 s.2 (rechte und Pflichten klar und verständlich formuliert) Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung durch Verstoß gegen Gebote von Treu und Glauben §§07 Ab.1 S.1 (Eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners im Vertrag)

(Einwendungen und Einreden) Anfechtungsgründe:  § 119 Ab 1 Fall 1 : Inhaltsirrtum = äußere Tatbestand der Erklärung entspricht dem Willen des Erklärenden, dieser irrt aber über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung  §119 Ab 1 Fall 2 Erklärungsirrtum = äußere Tatbestand entspricht nicht dem Willen des Erklärenden  Prüfungsreihenfolge §119 Ab.1 Was wurde objektiv gewollt (133, 157, 242) (Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger zum Zeitpunkt des Zugangs bekannten Umstände)

        

Was war subjektiv gewollt (Fällt Erklärendes und gewolltes unbewusst auseinander?, 116-118) §119 Ab 2 Eigenschaftsirrtum = Erklärende irrt über Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes §120 falsche Übermittlung = Erklärung wurde falsch übermittelt §123 AB.1 Fall 1 arglistige Täuschung = Irrtum durch Tun oder Unterlassen § 123 Ab.1 Fall 3 rechtswidrige Drohung (Erpressung) §123 Ab. 2 S. 1 Täuschung durch Dritten (nur anfechtbar wenn Erklärende Täuschung des Dritten hätte kennen müssen) §123 Ab 2 S.2 Anfechtung gegenüber Dritten Anfechtungserklärung §143 Anfechtungsfrist §121 Rechtsfolgen der Anfechtung (Nichtigkeit der Willenserklärung §142)

Aufrechnung §378 Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch sie wird vermieden, dass ein Hin und Her von Leistungen erfolgt. 1) Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung §387 a) Gegenseitige Forderungen b) Gleichartigkeit der Forderungen (Geldschuld) c) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (§387, §271) Hauptforderung = Forderung des Gläubigers d) Fälligkeit der Gegenforderung §387 (Forderung des Aufrechnenden) e) Keine Einwendungen und Einreden gegen die Gegenforderung (§390) 2) Aufrechnungserklärung des Anspruchsgegners §388 a) Erklärung gegenüber dem Anspruchsgegner §388 S. 1 b) Unwirksamkeit der Erklärung bei Abgabe unter Bedingung der Befristung §388 Ab. 2 3) Kein Ausschluss der Aufrechnung a) Kraft Gesetztes 392-395 b) Kraft Rechtsgeschäfts 391 Ab. 2 Einrede des nichterfüllten Vertrages § 320 1) Anspruch des Gläubigers aus gegenseitigem Vertrag (wenn nicht = ggf. Zurückbehaltungsrecht §273 1) 2) Wirksamer und fälliger Gegenanspruch des Schuldners (Gläubiger darf noch nicht erfüllt haben, Leistung des Gläubigers darf noch nicht unmöglich geworden sein, Keine Vorleistungspflicht des Schuldners) 3) Gegenseitigkeitsverhältnis (h.M: Nur Hauptleistungspflichten ; a.A: Sekundäransprüche §285; Gewährleistungsansprüche, soweit diese den Erfüllungsanspruch ersetzen Bsp: Nachlieferun 437, 439) 4) Eigene Vertragstreue des Schuldners (Schuldner muss selbst zur Leistung bereit und in der Lage sein) 5) Erhebung der Einrede durch Schuldner (schon bloßes Bestehen der Einrede schließt Schuldnerverzug aus, da Schuldnerverzug Fälligkeit und Einredefreiheit der Forderung des

Gläubigers gegen den Schuldner voraussetzt. Diese Folge kann vermieden werden, wenn Gläubiger seine Leistung in Annahmeverzug begründender Weise anbietet) 6) Kein Ausschluss, wenn Einrede nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils) Schuldner kann Leistung verweigern bis er Gegenleistung erhält Im Prozess Verurteilung zur Leistung Zug um Zug Schadensersatz statt der Leistung bei Schuldnerverzug §280 1,3 ,281 1 1) 2) 3) 4) 5)

6) 7) 8) 9)

10)

Bestehendes Schuldverhältnis §281 1 Keine Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners Anspruch des Gläubigers fällig und einredefrei Pflichtverletzung des Schuldners durch verzögerte/ schlechte Leistung §281 1 Aufforderung zur Leistung der Nacherfüllung mit angemessener Fristsetzung (281 1 1) zu kurz bemessene Frist setzt automatisch angemessene Frist in Gang- oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 281 1 ,3 Erfolgloser Fristablauf 281 1 1 Vertragstreue des Gläubigers Verschulden des Schuldners (281 1 2, 276) Schaden des Gläubigers (= von 280 ab. 3 , 281 ab. 1 nur Schäden, die durch Nacherfüllung abgewendet werden) nicht darunter fallen, Rechtsverfolgungskosten Bzgl. Des entgangengen Gewinns ist zu differenzieren Kann das Entgehen des Gewinns noch durch Nacherfüllung abgewendet werden, so wird Schadensersatz nur nach 281 (nach erfolglosen Fristablauf) gewährt Ist Gewinn bereits durch ordnungsgemäße Erfüllung entgangen, dann kann er auch ohne Fristsetzung 280 verlangt werden Erfolgt im letzten Fall gleichwohl eine Fristsetzung, dann wird der entgangene Gewinn zu Rechnungsposten im Rahmen des § 281, wenn die Frist erfolglos abläuft, andernfalls bleibt Anspruch nach §280 unberührt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Schuldnerverzug §280 2, §286 (gegenseitiger Vertrag?) 1. Nichtleistung des Schuldners 2. Leistung noch möglich (Verzug vorübergehende, Unmöglichkeit dauernde Leistungshindernisse ) 3. Fälligkeit der Leistung § 271 4. Einredefreiheit der Leistung (273, 320) 5. Mahnung des Gläubigers oder Entbehrlichkeit (286 2, 3) 6. Verschulden des Schuldners (386 4, 276) (Beweislast: Schuldner) (erfolgloser Fristablauf) (schaden=

(Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden) Culpa in contrahendo ( c.i.c. Verschulden bei Vertragsschluss 280 1, 311 2 und 3, 241 2) 1. Anwendbarkeit 2. Vorvertragliches Schuldverhältnis 311 2,3 3. Verletzung von vorvertraglichen Pflichten 241 (Schutzpflichtverletzung, Aufklärungspflichtverletzung, Verhinderung von Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages, Willkürlicher Abbruch von Vertragshandlungen 4. Rechtswirdrigkeit (indiziert, dh (+), wenn nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund (Notstand 228, 904) besteht 5. Verschulden 276, 28ß 12 vermutet 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden Rechtsfolge Schadensersatz 280, 249 Vertrauensschaden; entgangene Gewinn, Erfüllungsschaden, Vertragsanpassung und Vertragsaufhebung, Schadensersatz statt der Leistung (281, 282)

Kaufrecht Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung § 437 Nr. 3, 280 Ab 1 und 3, 281 1. 2. 3. 4. 5.

Kaufvertrag Gefahrübergang Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache Mangel bei Gefahrenübergang Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung durch den Käufer §281 Ab 1 oder deren Entbehrlichkeit §281 Ab 2 6. Sofern Fristsetzung erforderlich, Erfolgloser Fristablauf 7. Vertretenmüssen des Verkäufers §280 Ab 1 S. 2 8. Kein Ausschluss der Gewährleistung Rücktritt des Käufers § 437 Nr. 2 , 440 1. 2. 3. 4. 5.

Wirksamer Kaufvertrag über Sache Gefahrenübergang Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache Mangel bei Gefahrübergang Fristsetzung bzw Entbehrlichkeit (440, 323) A) Fristsetzung = Aufforderung zur Nacherfüllung unter Setzung einer angemessenen Frist und Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich Art der Nacherfüllung B) Entbehrlichkeit der Fristsetzung

aa) Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Schuldners (440 S. 1, 323 Ab 2 Nr. 2) bb) Bei realtivem Fixgeschäft (440 323) cc) Beim Vorliegen besonderer Umstände (440 S. 1, 323 2 nr 3) dd) bei zu recht erfolger Versteigerung beider Arten der Nacherfüllung (439 Ab 3, 440 S 1 Fall 1) ee) Bei Fehlschlagen der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung (440 s.1 Fall2) ff) Unzumutbarkeit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung) gg) Auschluss der Fristsetzung durch Vereinbarung 6. Sofern Fristsetzung erforderlich = Erfolgloser Fristablauf...


Similar Free PDFs