Title | BWL Zusammenfassung WS1819 |
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Author | Michael Müller |
Course | Allgemeine BWL |
Institution | Fachhochschule Bielefeld |
Pages | 23 |
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Zusammenfassung zum Modul "Allgemeine BWL" aus dem WS1819...
C.2 Überblick über die Rechtsformen in Theorie und Praxis
Rechtsformentscheidungskriterien: – Haftung – Aufwendungen für die Rechtsform – Finanzierungsmöglichkeiten – Vertragliche Freiheiten – Leitungsbefugnisse – Übertragbarkeit der Anteile – Prüf- und Publizitätspflichten – Nachfolgeregelung – Gewinn- und Verlustrechnung – gesetzliche Formvorschriften – Steuerbelastung
C.2.1 Einzelunternehmen Def./Wesen: – Gewerbebetrieb, dessen EK (keine Mindestkapitalvorschriften!) von einer Person aufgebracht wird – Eigentümer führt Unternehmen selbstständig und eigenverantwortlich (vollständige Entscheidungsgewalt bei vollem Risiko) Rechtsgrundlage: – HGB, BGB jedoch keine besonderen rechtlichen Regelungen Bedeutung: – sehr hoch – Schwerpunkt: Landwirtschaft, Handwerk, Einzelhandel – ca. 70% der deutschen Unternehmen sind Einzelunternehmen Gründung/Firmierung: – früher bei Gründung: Familienname + ein vollständig ausgeschriebener Vorname des Gründers – ab April '98 auch Phantasiename + e.Kfm/ e. Kfr. oder e.K. – Rechtswirksamkeit durch Eintragung ins Handelsregister in Abteilung A Auflösungsgründe: – dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Eigentümers – Erreichen der Altersgrenze + Fehlen von Nachfolgern – freiwillige Aufgabe – Liquidation/ Insolvenz – evtl. Tod des Eigentümers Rechte/Pflichten: – alleinige Geschäftsführung und -vertretung, kann/ muss aber Vertreter bestellen – alleiniger Gewinnanspruch – alleinige (flexible) Entscheidungsgewalt – alleiniges Recht auf Privatentnahme – alleiniger Anspruch auf Liquidationserlös – alleinige Bereitstellung des Eigenkapitals – alleiniges Risiko – alleinige Haftung mit Privat- und Geschäftsvermögen – alleinige Verlustübernahme – allerdings keine Publizitätspflicht
C.2.2 Personengesellschaften Wesen: –
Gesellschaften/ Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
–
Gesellschafter sind i.d.R. natürliche Personen
Arten: –
OHG (offene Handelsgesellschaft)
–
KG (Kommanditgesellschaft)
–
stille Gesellschaft
–
BGB-Gesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts/ GbR)
–
Partnergesellschaft
–
GmbH & Co. KG
–
AG & Co. KG
–
GmbH & Co. OHG
–
AG & Co. OHG
Gründe/Motive: –
evtl. Haftungsbeschränkung für bestimmte Gesellschaftertypen
–
verbesserte EK-Basis und damit erhöhte Kreditwürdigkeit
–
erweiterte Fachkompetenz bei...
–
...verringertem Fehlentscheidungsrisiko
–
geringeres Nachfolgeproblem
–
→ verbesserte Unternehmenskontinuität (im Vgl. zu Einzelunternehmen)
generelle Merkmale: –
Rechtsfähigkeit der Gesellschafter (mind. 2 Personen), nicht der Gesellschaft
–
Geschäftsführung (Innenverhältnis) und -vertretung (Außenverhältnis) nur durch voll haftende(n) Gesellschafter
–
keine Mindestkapitalvorschriften, kein Spezialrecht
C2.2.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Wesen: –
vertragliche Vereinbarung von 2 oder mehr Personen zum Betrieb eines gemeinsamen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma mit unbeschränkter, unmittelbarer und gesamtschuldnerischer (=solidarischer) Haftung der Gesellschafter (durch Gesellschaftervertrag nicht abänderbar!)
–
Kapitaleinlage auch in Sachmitteln möglich, Einlage wird Gemeinschaftseigentum der Gesellschafter
Rechtsgrundlage: –
§§ 105-160 HGB, §§ 703-740 BGB
Bedeutung: –
zweitbedeutsamste Rechtsform, i.d.R. Familienunternehmen
Gründung/Firmierung: –
formloser Gesellschaftsvertrag, i.d.R. schriftliche Abfassung
–
der Gesellschaftsvertrag kann viele Regelungen des HGB aushebeln, dies betrifft u.a. Geschäftsführung/-vertretung
–
Beginn der Gesellschaft im Innenverhältnis mit Gesellschaftsvertrag
–
Beginn der Gesellschaft im Außenverhältnis, wenn 1 Gesellschafter Geschäfte im Namen der OHG tätigt bzw. mit Handelsregistereintrag
–
keine Mindestkapitalvorschrift
–
Firmierung als Personenfirma: → Familienname mind. 1 Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Rechtsformzusatz oder als Mischfirma → ab April '98 auch Phantasiename → generell aber Rechtsformzusatz OHG erforderlich
–
Eintragung in Abteilung A des Handelsregisters
Auflösung: –
Beschluss der Gesellschafter (lt. HGB: aller Gesellschafter)
–
Zeitablauf
–
Insolvenzverfahren
–
Ausscheiden eines Gesellschafters bei 2Mann-OHG
Rechte: –
alleinige bzw. Einzelgeschäftsführung (Abweichungen über Gesellschaftsvertrag möglich im Sinne von Beschränkungen oder Aufhebungen) → allerdings bedürfen außergewöhnliche Geschäfte lt. HGB der Beschlussfassung durch alle Gesellschafter; bei Veto durch einen geschäftsführenden Gesellschafter muss die Handlung unterbleiben
–
nicht geschäftsführende Gesellschafter besitzen lediglich Informationsrechte
–
Alleinvertretungsbefugnis, sofern keine Abweichung durch Gesellschaftsvertrag (dies muss im Handelsregister eingetragen sein)
–
Ausnahme der Alleinvertretungsbefugnis: ungewöhnliche Geschäfte
–
Gewinnverteilung: lt. HGB vom Reingewinn erhält jeder Gesellschafter 4% Zinsen auf seine zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Kapitaleinlage; der dann verbleibende Gewinn wird nach Köpfen (Gesellschafterzahl) verteilt (Dies sind die HGB-Regelungen, von denen im Gesellschaftervertrag abgewichen werden kann)
–
Anspruch auf Liquidationserlös im %-Verhältnis zur Kapitaleinlage
–
Privatentnahmen in Höhe von bis zu 4% des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteils möglich
–
Kündigungsrecht zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
Pflichten: –
Pflicht zur Leistung der vertraglich festgelegten Kapitaleinlage (Sacheinlage oder Kapitaleinlage)
–
Haftung laut HGB: → solidarisch (gesamtschuldnerisch)* → unbeschränkt* → unmittelbar* → rückbezogen (kann über Gesellschaftervertrag ausgeschlossen werden) → abgangsbezogen* (5 Jahre nach Ausscheiden) *= gesellschaftsvertraglich nicht abänderbar
–
Beteiligung am Verlust der Gesellschaft nach Köpfen, Verluste werden von der Kapitaleinlage abgezogen (HGB-Regelung)
–
Wettbewerbsverbot* (nicht bei anderem UN in gleicher Branche)
–
Publizitätspflicht nur für Großunternehmen
Bewertung: –
zweitbedeutsamste Rechtsform, besonders bei Familienunternehmen
Kommanditgesellschaft (KG) Wesen: –
vertragliche Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Personen zum Betrieb eines gemeinsamen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Führung und Firma → mind. 1 Gesellschafter ist Vollhafter (=Komplementät) → mind. 1 Gesellschafter ist Teilhafter (=Kommanditist) ->> es existieren also 2 Gesellschaftertypen, die mit mind. 1 Person vorhanden sein müssen, wobei der Komplementär in seinen Rechten und Pflichten weitgehend dem OHGGesellschafter entspricht
Rechtsgrundlage: –
§§ 105-177 HGB; §§ 705-740 BGB (→ kein Spezialrecht)
Bedeutung: –
Rechtsform für KMUs, meistens Familienunternehmen
Gründung –
siehe OHG
Firmierung: –
Firma → Personenfirma, die - den Namen eines Komplementärs und einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Rechtsformzusatz enthalten muss oder die Namen mehrerer/aller Komplementäre enthält oder als Sach- oder Mischfirma
–
seit April '98: auch Phantasienamen möglich
–
generell erforderlich ist der Rechtsformzusatz (KG oder & Co KG)
–
Eintragung in Abteilung A des Handelsregisters
Auflösung: –
Zeitablauf
–
Beschluss der Gesellschafter
–
Insolvenzeröffnung über Gesellschaftsvermögen
–
Existenz nur noch eines Gesellschafters: Kommanditistenanteile gehen bei Tod auf Erben über, Komplementär scheidet bei Tod aus
Rechte: Rechte des Komplementärs: –
siehe Rechte des OHG-Gesellschafters, dem er im Rechtsstatus gleichkommt, wobei die Restgewinnverteilung lt. HGB hier nach dem Risikokapital oder Kapitalanteil erfolgt (Abweichungen durch den Gesellschaftervertrag sind möglich)
Rechte der Kommanditisten: –
lt HGB kein Recht auf Geschäftsführung und -vertretung, aber Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnisse (Vollmacht)
–
Widerspruchsrecht nur gegen Handlungen, die außergewöhnlich sind, ansonsten nur Infound Kontrollrechte
–
Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses einschl. Prüfrecht
–
Wettbewerbsverbot entfällt
–
Gewinnverteilung: nach HGB erhält er 4% vom Reingewinn als Zins auf seinen zu Beginn des Geschäftsjahres vorliegenden Kapitalanteil, Verteilung des Restgewinns im angemessenen Verhältnis d.h. nach Risikokapital (%-Anteil am gesamten Haftungskapital) oder nach Kapitaleinlage (%-Anteil am Gesamtkapital des Unternehmens)
–
Beteiligung am Liquidationserlös im angemessenen Verhältnis d.h. nach Kapitalanteil
–
Kündigungsrecht zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
Pflichten: Pflichten der Komplementäre: –
siehe Pflichten der OHG-Gesellschafter
Pflichten der Kommanditisten: –
Pflicht zur fristgerechten Leistung der vereinbarten Kapitaleinlage
–
Auszahlungspflicht für seine Gewinnanteile und Zinsen
–
Pflicht zur unmittelbaren Haftung mit der gesamten Kapitaleinlage, nicht mit dem Privatvermögen
–
Pflicht zur Übernahme/ Beteiligung am Verlust entsprechend der Kapitaleinlage d.h. im angemessenen Verhältnis der Kapitalanteile
Publizitätspflicht, nur wenn es sich um ein Großunternehmen handelt Bewertung: –
siehe Tafel/Aufgabe
C.2.3 Sonderformen der Personenhandelsgesellschaft
C.2.3.1 Stille Gesellschaft Wesen: –
vertragliche Vereinbarung eines Kaufmanns mit einem Kapitalgeber, dessen Einlage in das Vermögen des Kaufmanns einfließt (reine Innengesellschaft)
–
der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage, tritt nach außen nicht in Erscheinung, es existiert keine gemeinsame Firma
–
ein stiller Gesellschafter kann in jede Grundrechtsform eintreten, allerdings muss bei der AG die Beteiligung des stillen Gesellschafters publiziert werden
Rechtsgrundlage: –
§ 230-237 HGB, § 705-740 BGB
Gründung: –
nicht als Firma, sondern als Innengesellschaft über Gesellschaftsvertrag
–
nach außen keine erkennbare Gesellschaftsgründung
–
keine gesonderte Handelsregistereintragung/ keine gesonderte Firmierung
–
keine Mindestkapitalvorschrift
Auflösung: –
Zeitablauf des Vertrages
–
gemeinsamer Beschluss der Kündigung
–
Insolvenz des Kaufmanns
–
bei Tod des Kaufmanns, nicht bei Tod des stillen Gesellschafters
Rechte: Rechte des typischen stillen Gesellschafters: –
angemessene Gewinnbeteiligung bzw. eine vereinbarte Verzinsung, die ausbezahlt werden muss und im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist
–
kein Kapitalentnahmerecht
–
i.d.R. keine Mitsprache-/ Entscheidungs-/ Widerspruchsrechte, auch nicht bei außergewöhnlichen Geschäften (diese Regelung gilt nur für den typischen stillen Gesellschafter, nicht für den atypischen)
–
begrenzte Kontrollrechte (Bilanzabschrift)
Zusatzrechte des atypischen stillen Gesellschafters: –
nur der atypische Gesellschafter hat ein Recht auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis (Vollmacht)
–
Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften
–
erweiterte Kontrollrechte
–
Recht auf Beteiligung an stillen Reserven, Rückstellungen, Firmenwert
Pflichten: –
Haftung nur mit der Einlage
–
Verlustübernahme im angemessen Verhältnis, vertraglicher Ausschluss ist möglich
Gesellschafterarten: –
typischer stiller Gesellschafters
–
atypischer stiller Gesellschafter
C.2.3.1 BGB-Gesellschaft/ GbR Wesen: –
nicht rechtsfähige Personenvereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen, die über ihre Gesellschaft handelt
–
natürliche/ juristische Personen verpflichten sich vertraglich, die vereinbarten Beträge/ Einlagen zu leisten und die Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu fördern
–
lt. BGB müssen die Beträge gleich sein, Abwandlung möglich
–
i.d.R. zeitlich und/oder sachlich befristete Kooperation
–
eingebrachtes Vermögen wird gesamthänderisch gebundenes Gemeinschaftsvermögen (Verlust der Dispositionsfreiheit)
–
lt. BGB gemeinsame Geschäftsführung und -vertretung, Abwandlung über Gesellschaftsvertrag möglich, Beschlüsse müssen lt. BGB einstimmig gefällt werden (abänderbar)
–
unbeschränkte, unmittelbare, gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
–
lt. BGB gleiche Gewinnansprüche für alle Gesellschafter, Abwandlung in Gesellschaftsvertrag möglich
Rechtsgrundlage: –
§ 705-740 BGB
Gründung: –
mindestens 2 Gründer
–
keine Mindestkapitalvorschriften
–
keine Firma, keine HR-Eintragung, da keine Dauerhaftigkeit gegeben ist
–
keine Publizitätspflicht
Auflösung: –
durch Mehrheitsbeschluss
–
durch Zielerreichung
–
durch Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters
–
durch den Tod eines Gesellschafters (lt. BGB)
C.2.3.1 Partnergesellschaft Wesen: –
i.d.R. für Angehörige freier Berufe (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte,..), die sich zur gemeinsamen Ausübung ihres Gewerbes zusammenschließen
–
als Gesellschafter sind nur natürliche Personen zulässig, eine bloße Kapitalbeteiligung ist unzulässig, also Aktivität in der Gesellschaft
–
keine Mindestkapitalvorschrift
–
Gesellschaft selbst übt kein Handelsgewerbe aus, sondern jeder Gesellschafter, damit hat die Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit
–
alle Gesellschafter sind lt. Gesetz einzeln zur Geschäftsführung und -vertretung berechtigt (Abwandlung über Vertrag möglich)
–
Gewinn- und Verlustverteilung regelt der Vertrag
Gründung: –
schriftlicher Vertrag (Formvorschrift) + Eintragung in das Partnerschaftsregister unter der Firmierung: → Name mindestens eines Partners → Zusatz „und Partner“ oder „Partnergesellschaft“ → Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe
–
Rechtswirksamkeit der Partnerschaft mit Registereintrag
Rechtsgrundlage: –
BGB und HGB
Auflösung: –
durch Beschluss
–
durch Insolvenz
–
durch Zeitablauf
Haftung: –
nur Vermögen der Partnergesellschaft (=Gesellschaftsvermögen) bei gesamtschuldnerischer Haftung der Partner
C.2.4 Kapitalgesellschaften Merkmale: –
eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit)
–
Mindestkapitalvorschriften
–
Spezialrecht
–
Eintrag in Abteilung B des Handelsregisters
–
beschränkte Haftung
–
unterliegen der Körperschaftssteuer (15%)
–
handeln über ihre Organe
–
lt. Gesetz Gesamtgeschäftsführung und -vertretung
klassische Formen: –
GmbH
–
AG
–
KGaA
C.2.4.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Wesen: –
Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die über ihre Organe (Gesellschafterversammlung, evtl. Aufsichtsrat und Geschäftsführer) handelt
–
Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein
–
Mindest-Stammkapital (gezeichnetes Kapital) der klassischen GmbH: 25.000€ (davon müssen 50% eingezahlt sein), an dem Gesellschafter mit Stammeinlagen (Geschäftsanteilen) beteiligt sind
–
Mindeststammeinlage (Geschäftsanteil) je Gesellschafter ist 100€ (Betrag muss jeweils durch 50€ teilbar sein) → vom Geschäftsanteil müssen jeweils 25% bei Gründung eingezahlt sein
–
alternativ durch das MoMiG kann ab 2009 als Vorstufe einer GmbH eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ohne Mindestkapital d.h. mit symbolisch 1€ gegründet werden, wobei diese Variante/Vorstufe der klassischen GmbH ihre Gewinne nicht voll ausschütten darf (Rücklagenbildungspflicht für 25% des Gewinns), Eintrag ins Handelsregister erst bei Erreichen der regulären Stammkapitalhöhe, Sachgründung ist verboten, Geschäftsanteil mind. 1€
–
Haftung ist generell bei beiden Formen beschränkt auf Gesellschaftsvermögen
Rechtsgrundlage: –
GmbH-Gesetz/ MoMiG (Spezialrecht)
–
Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins Handelsregister Abteilung B (konstitutive Wirkung, vor der Eintragung haften die Gesellschafter persönlich, unmittelbar, gesamtschuldnerisch)
Gründung: –
durch eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Person/en
–
Firmierung als Personen-, Sach- oder gemischte Firma; oder seit April '98 Phantasiename
–
generell erforderlich ist der Rechtsformzusatz GmbH oder haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft/ UG (haftungsbeschränkt)
Auflösung: –
mit ¾ Kapitalmehrheit durch Gesellschafterbeschluss
–
bei Insolvenz oder Zeitablauf
Rechte/ Pflichten: –
Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile, z.Z. noch 1 Stimme pro 50€ Stammeinlage bei der GmbH und je 1€ Einlage bei der UG
–
Anspruch auf Anteile des Jahresüberschusses entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile
–
Gemeinschaftsgeschäftsführung und -vertretung lt. GmbHG oder bestellte/n Geschäftsführer (diese sind im Handelsregister zu vermerken)
–
Gesellschaftsvertrag kann bzgl. der Gesamtgeschäftsführung und -vertretung andere Regelung treffen
–
unverzügliches Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsführung
–
Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Schriften
–
Recht zur Üb...