BWL Zusammenfassung WS1819 PDF

Title BWL Zusammenfassung WS1819
Author Michael Müller
Course Allgemeine BWL
Institution Fachhochschule Bielefeld
Pages 23
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Summary

Zusammenfassung zum Modul "Allgemeine BWL" aus dem WS1819...


Description

C.2 Überblick über die Rechtsformen in Theorie und Praxis

Rechtsformentscheidungskriterien: – Haftung – Aufwendungen für die Rechtsform – Finanzierungsmöglichkeiten – Vertragliche Freiheiten – Leitungsbefugnisse – Übertragbarkeit der Anteile – Prüf- und Publizitätspflichten – Nachfolgeregelung – Gewinn- und Verlustrechnung – gesetzliche Formvorschriften – Steuerbelastung

C.2.1 Einzelunternehmen Def./Wesen: – Gewerbebetrieb, dessen EK (keine Mindestkapitalvorschriften!) von einer Person aufgebracht wird – Eigentümer führt Unternehmen selbstständig und eigenverantwortlich (vollständige Entscheidungsgewalt bei vollem Risiko) Rechtsgrundlage: – HGB, BGB jedoch keine besonderen rechtlichen Regelungen Bedeutung: – sehr hoch – Schwerpunkt: Landwirtschaft, Handwerk, Einzelhandel – ca. 70% der deutschen Unternehmen sind Einzelunternehmen Gründung/Firmierung: – früher bei Gründung: Familienname + ein vollständig ausgeschriebener Vorname des Gründers – ab April '98 auch Phantasiename + e.Kfm/ e. Kfr. oder e.K. – Rechtswirksamkeit durch Eintragung ins Handelsregister in Abteilung A Auflösungsgründe: – dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Eigentümers – Erreichen der Altersgrenze + Fehlen von Nachfolgern – freiwillige Aufgabe – Liquidation/ Insolvenz – evtl. Tod des Eigentümers Rechte/Pflichten: – alleinige Geschäftsführung und -vertretung, kann/ muss aber Vertreter bestellen – alleiniger Gewinnanspruch – alleinige (flexible) Entscheidungsgewalt – alleiniges Recht auf Privatentnahme – alleiniger Anspruch auf Liquidationserlös – alleinige Bereitstellung des Eigenkapitals – alleiniges Risiko – alleinige Haftung mit Privat- und Geschäftsvermögen – alleinige Verlustübernahme – allerdings keine Publizitätspflicht

C.2.2 Personengesellschaften Wesen: –

Gesellschaften/ Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit



Gesellschafter sind i.d.R. natürliche Personen

Arten: –

OHG (offene Handelsgesellschaft)



KG (Kommanditgesellschaft)



stille Gesellschaft



BGB-Gesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts/ GbR)



Partnergesellschaft



GmbH & Co. KG



AG & Co. KG



GmbH & Co. OHG



AG & Co. OHG

Gründe/Motive: –

evtl. Haftungsbeschränkung für bestimmte Gesellschaftertypen



verbesserte EK-Basis und damit erhöhte Kreditwürdigkeit



erweiterte Fachkompetenz bei...



...verringertem Fehlentscheidungsrisiko



geringeres Nachfolgeproblem



→ verbesserte Unternehmenskontinuität (im Vgl. zu Einzelunternehmen)

generelle Merkmale: –

Rechtsfähigkeit der Gesellschafter (mind. 2 Personen), nicht der Gesellschaft



Geschäftsführung (Innenverhältnis) und -vertretung (Außenverhältnis) nur durch voll haftende(n) Gesellschafter



keine Mindestkapitalvorschriften, kein Spezialrecht

C2.2.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Wesen: –

vertragliche Vereinbarung von 2 oder mehr Personen zum Betrieb eines gemeinsamen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma mit unbeschränkter, unmittelbarer und gesamtschuldnerischer (=solidarischer) Haftung der Gesellschafter (durch Gesellschaftervertrag nicht abänderbar!)



Kapitaleinlage auch in Sachmitteln möglich, Einlage wird Gemeinschaftseigentum der Gesellschafter

Rechtsgrundlage: –

§§ 105-160 HGB, §§ 703-740 BGB

Bedeutung: –

zweitbedeutsamste Rechtsform, i.d.R. Familienunternehmen

Gründung/Firmierung: –

formloser Gesellschaftsvertrag, i.d.R. schriftliche Abfassung



der Gesellschaftsvertrag kann viele Regelungen des HGB aushebeln, dies betrifft u.a. Geschäftsführung/-vertretung



Beginn der Gesellschaft im Innenverhältnis mit Gesellschaftsvertrag



Beginn der Gesellschaft im Außenverhältnis, wenn 1 Gesellschafter Geschäfte im Namen der OHG tätigt bzw. mit Handelsregistereintrag



keine Mindestkapitalvorschrift



Firmierung als Personenfirma: → Familienname mind. 1 Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Rechtsformzusatz oder als Mischfirma → ab April '98 auch Phantasiename → generell aber Rechtsformzusatz OHG erforderlich



Eintragung in Abteilung A des Handelsregisters

Auflösung: –

Beschluss der Gesellschafter (lt. HGB: aller Gesellschafter)



Zeitablauf



Insolvenzverfahren



Ausscheiden eines Gesellschafters bei 2Mann-OHG

Rechte: –

alleinige bzw. Einzelgeschäftsführung (Abweichungen über Gesellschaftsvertrag möglich im Sinne von Beschränkungen oder Aufhebungen) → allerdings bedürfen außergewöhnliche Geschäfte lt. HGB der Beschlussfassung durch alle Gesellschafter; bei Veto durch einen geschäftsführenden Gesellschafter muss die Handlung unterbleiben



nicht geschäftsführende Gesellschafter besitzen lediglich Informationsrechte



Alleinvertretungsbefugnis, sofern keine Abweichung durch Gesellschaftsvertrag (dies muss im Handelsregister eingetragen sein)



Ausnahme der Alleinvertretungsbefugnis: ungewöhnliche Geschäfte



Gewinnverteilung: lt. HGB vom Reingewinn erhält jeder Gesellschafter 4% Zinsen auf seine zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Kapitaleinlage; der dann verbleibende Gewinn wird nach Köpfen (Gesellschafterzahl) verteilt (Dies sind die HGB-Regelungen, von denen im Gesellschaftervertrag abgewichen werden kann)



Anspruch auf Liquidationserlös im %-Verhältnis zur Kapitaleinlage



Privatentnahmen in Höhe von bis zu 4% des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteils möglich



Kündigungsrecht zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

Pflichten: –

Pflicht zur Leistung der vertraglich festgelegten Kapitaleinlage (Sacheinlage oder Kapitaleinlage)



Haftung laut HGB: → solidarisch (gesamtschuldnerisch)* → unbeschränkt* → unmittelbar* → rückbezogen (kann über Gesellschaftervertrag ausgeschlossen werden) → abgangsbezogen* (5 Jahre nach Ausscheiden) *= gesellschaftsvertraglich nicht abänderbar



Beteiligung am Verlust der Gesellschaft nach Köpfen, Verluste werden von der Kapitaleinlage abgezogen (HGB-Regelung)



Wettbewerbsverbot* (nicht bei anderem UN in gleicher Branche)



Publizitätspflicht nur für Großunternehmen

Bewertung: –

zweitbedeutsamste Rechtsform, besonders bei Familienunternehmen

Kommanditgesellschaft (KG) Wesen: –

vertragliche Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Personen zum Betrieb eines gemeinsamen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Führung und Firma → mind. 1 Gesellschafter ist Vollhafter (=Komplementät) → mind. 1 Gesellschafter ist Teilhafter (=Kommanditist) ->> es existieren also 2 Gesellschaftertypen, die mit mind. 1 Person vorhanden sein müssen, wobei der Komplementär in seinen Rechten und Pflichten weitgehend dem OHGGesellschafter entspricht

Rechtsgrundlage: –

§§ 105-177 HGB; §§ 705-740 BGB (→ kein Spezialrecht)

Bedeutung: –

Rechtsform für KMUs, meistens Familienunternehmen

Gründung –

siehe OHG

Firmierung: –

Firma → Personenfirma, die - den Namen eines Komplementärs und einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Rechtsformzusatz enthalten muss oder die Namen mehrerer/aller Komplementäre enthält oder als Sach- oder Mischfirma



seit April '98: auch Phantasienamen möglich



generell erforderlich ist der Rechtsformzusatz (KG oder & Co KG)



Eintragung in Abteilung A des Handelsregisters

Auflösung: –

Zeitablauf



Beschluss der Gesellschafter



Insolvenzeröffnung über Gesellschaftsvermögen



Existenz nur noch eines Gesellschafters: Kommanditistenanteile gehen bei Tod auf Erben über, Komplementär scheidet bei Tod aus

Rechte: Rechte des Komplementärs: –

siehe Rechte des OHG-Gesellschafters, dem er im Rechtsstatus gleichkommt, wobei die Restgewinnverteilung lt. HGB hier nach dem Risikokapital oder Kapitalanteil erfolgt (Abweichungen durch den Gesellschaftervertrag sind möglich)

Rechte der Kommanditisten: –

lt HGB kein Recht auf Geschäftsführung und -vertretung, aber Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnisse (Vollmacht)



Widerspruchsrecht nur gegen Handlungen, die außergewöhnlich sind, ansonsten nur Infound Kontrollrechte



Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses einschl. Prüfrecht



Wettbewerbsverbot entfällt



Gewinnverteilung: nach HGB erhält er 4% vom Reingewinn als Zins auf seinen zu Beginn des Geschäftsjahres vorliegenden Kapitalanteil, Verteilung des Restgewinns im angemessenen Verhältnis d.h. nach Risikokapital (%-Anteil am gesamten Haftungskapital) oder nach Kapitaleinlage (%-Anteil am Gesamtkapital des Unternehmens)



Beteiligung am Liquidationserlös im angemessenen Verhältnis d.h. nach Kapitalanteil



Kündigungsrecht zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

Pflichten: Pflichten der Komplementäre: –

siehe Pflichten der OHG-Gesellschafter

Pflichten der Kommanditisten: –

Pflicht zur fristgerechten Leistung der vereinbarten Kapitaleinlage



Auszahlungspflicht für seine Gewinnanteile und Zinsen



Pflicht zur unmittelbaren Haftung mit der gesamten Kapitaleinlage, nicht mit dem Privatvermögen



Pflicht zur Übernahme/ Beteiligung am Verlust entsprechend der Kapitaleinlage d.h. im angemessenen Verhältnis der Kapitalanteile

Publizitätspflicht, nur wenn es sich um ein Großunternehmen handelt Bewertung: –

siehe Tafel/Aufgabe

C.2.3 Sonderformen der Personenhandelsgesellschaft

C.2.3.1 Stille Gesellschaft Wesen: –

vertragliche Vereinbarung eines Kaufmanns mit einem Kapitalgeber, dessen Einlage in das Vermögen des Kaufmanns einfließt (reine Innengesellschaft)



der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage, tritt nach außen nicht in Erscheinung, es existiert keine gemeinsame Firma



ein stiller Gesellschafter kann in jede Grundrechtsform eintreten, allerdings muss bei der AG die Beteiligung des stillen Gesellschafters publiziert werden

Rechtsgrundlage: –

§ 230-237 HGB, § 705-740 BGB

Gründung: –

nicht als Firma, sondern als Innengesellschaft über Gesellschaftsvertrag



nach außen keine erkennbare Gesellschaftsgründung



keine gesonderte Handelsregistereintragung/ keine gesonderte Firmierung



keine Mindestkapitalvorschrift

Auflösung: –

Zeitablauf des Vertrages



gemeinsamer Beschluss der Kündigung



Insolvenz des Kaufmanns



bei Tod des Kaufmanns, nicht bei Tod des stillen Gesellschafters

Rechte: Rechte des typischen stillen Gesellschafters: –

angemessene Gewinnbeteiligung bzw. eine vereinbarte Verzinsung, die ausbezahlt werden muss und im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist



kein Kapitalentnahmerecht



i.d.R. keine Mitsprache-/ Entscheidungs-/ Widerspruchsrechte, auch nicht bei außergewöhnlichen Geschäften (diese Regelung gilt nur für den typischen stillen Gesellschafter, nicht für den atypischen)



begrenzte Kontrollrechte (Bilanzabschrift)

Zusatzrechte des atypischen stillen Gesellschafters: –

nur der atypische Gesellschafter hat ein Recht auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis (Vollmacht)



Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften



erweiterte Kontrollrechte



Recht auf Beteiligung an stillen Reserven, Rückstellungen, Firmenwert

Pflichten: –

Haftung nur mit der Einlage



Verlustübernahme im angemessen Verhältnis, vertraglicher Ausschluss ist möglich

Gesellschafterarten: –

typischer stiller Gesellschafters



atypischer stiller Gesellschafter

C.2.3.1 BGB-Gesellschaft/ GbR Wesen: –

nicht rechtsfähige Personenvereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen, die über ihre Gesellschaft handelt



natürliche/ juristische Personen verpflichten sich vertraglich, die vereinbarten Beträge/ Einlagen zu leisten und die Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu fördern



lt. BGB müssen die Beträge gleich sein, Abwandlung möglich



i.d.R. zeitlich und/oder sachlich befristete Kooperation



eingebrachtes Vermögen wird gesamthänderisch gebundenes Gemeinschaftsvermögen (Verlust der Dispositionsfreiheit)



lt. BGB gemeinsame Geschäftsführung und -vertretung, Abwandlung über Gesellschaftsvertrag möglich, Beschlüsse müssen lt. BGB einstimmig gefällt werden (abänderbar)



unbeschränkte, unmittelbare, gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter



lt. BGB gleiche Gewinnansprüche für alle Gesellschafter, Abwandlung in Gesellschaftsvertrag möglich

Rechtsgrundlage: –

§ 705-740 BGB

Gründung: –

mindestens 2 Gründer



keine Mindestkapitalvorschriften



keine Firma, keine HR-Eintragung, da keine Dauerhaftigkeit gegeben ist



keine Publizitätspflicht

Auflösung: –

durch Mehrheitsbeschluss



durch Zielerreichung



durch Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters



durch den Tod eines Gesellschafters (lt. BGB)

C.2.3.1 Partnergesellschaft Wesen: –

i.d.R. für Angehörige freier Berufe (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte,..), die sich zur gemeinsamen Ausübung ihres Gewerbes zusammenschließen



als Gesellschafter sind nur natürliche Personen zulässig, eine bloße Kapitalbeteiligung ist unzulässig, also Aktivität in der Gesellschaft



keine Mindestkapitalvorschrift



Gesellschaft selbst übt kein Handelsgewerbe aus, sondern jeder Gesellschafter, damit hat die Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit



alle Gesellschafter sind lt. Gesetz einzeln zur Geschäftsführung und -vertretung berechtigt (Abwandlung über Vertrag möglich)



Gewinn- und Verlustverteilung regelt der Vertrag

Gründung: –

schriftlicher Vertrag (Formvorschrift) + Eintragung in das Partnerschaftsregister unter der Firmierung: → Name mindestens eines Partners → Zusatz „und Partner“ oder „Partnergesellschaft“ → Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe



Rechtswirksamkeit der Partnerschaft mit Registereintrag

Rechtsgrundlage: –

BGB und HGB

Auflösung: –

durch Beschluss



durch Insolvenz



durch Zeitablauf

Haftung: –

nur Vermögen der Partnergesellschaft (=Gesellschaftsvermögen) bei gesamtschuldnerischer Haftung der Partner

C.2.4 Kapitalgesellschaften Merkmale: –

eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit)



Mindestkapitalvorschriften



Spezialrecht



Eintrag in Abteilung B des Handelsregisters



beschränkte Haftung



unterliegen der Körperschaftssteuer (15%)



handeln über ihre Organe



lt. Gesetz Gesamtgeschäftsführung und -vertretung

klassische Formen: –

GmbH



AG



KGaA

C.2.4.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Wesen: –

Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die über ihre Organe (Gesellschafterversammlung, evtl. Aufsichtsrat und Geschäftsführer) handelt



Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein



Mindest-Stammkapital (gezeichnetes Kapital) der klassischen GmbH: 25.000€ (davon müssen 50% eingezahlt sein), an dem Gesellschafter mit Stammeinlagen (Geschäftsanteilen) beteiligt sind



Mindeststammeinlage (Geschäftsanteil) je Gesellschafter ist 100€ (Betrag muss jeweils durch 50€ teilbar sein) → vom Geschäftsanteil müssen jeweils 25% bei Gründung eingezahlt sein



alternativ durch das MoMiG kann ab 2009 als Vorstufe einer GmbH eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ohne Mindestkapital d.h. mit symbolisch 1€ gegründet werden, wobei diese Variante/Vorstufe der klassischen GmbH ihre Gewinne nicht voll ausschütten darf (Rücklagenbildungspflicht für 25% des Gewinns), Eintrag ins Handelsregister erst bei Erreichen der regulären Stammkapitalhöhe, Sachgründung ist verboten, Geschäftsanteil mind. 1€



Haftung ist generell bei beiden Formen beschränkt auf Gesellschaftsvermögen

Rechtsgrundlage: –

GmbH-Gesetz/ MoMiG (Spezialrecht)



Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins Handelsregister Abteilung B (konstitutive Wirkung, vor der Eintragung haften die Gesellschafter persönlich, unmittelbar, gesamtschuldnerisch)

Gründung: –

durch eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Person/en



Firmierung als Personen-, Sach- oder gemischte Firma; oder seit April '98 Phantasiename



generell erforderlich ist der Rechtsformzusatz GmbH oder haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft/ UG (haftungsbeschränkt)

Auflösung: –

mit ¾ Kapitalmehrheit durch Gesellschafterbeschluss



bei Insolvenz oder Zeitablauf

Rechte/ Pflichten: –

Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile, z.Z. noch 1 Stimme pro 50€ Stammeinlage bei der GmbH und je 1€ Einlage bei der UG



Anspruch auf Anteile des Jahresüberschusses entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile



Gemeinschaftsgeschäftsführung und -vertretung lt. GmbHG oder bestellte/n Geschäftsführer (diese sind im Handelsregister zu vermerken)



Gesellschaftsvertrag kann bzgl. der Gesamtgeschäftsführung und -vertretung andere Regelung treffen



unverzügliches Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsführung



Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Schriften



Recht zur Üb...


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