Ilias - Zusammenfassung PDF

Title Ilias - Zusammenfassung
Author ahmed mahmoud
Course Einführung in das Medienrecht
Institution Universität Passau
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Summary

Zusammenfassung des online-VHB-Kurses der mit der Veranstaltung zu belegen ist....


Description

1. Einführung



 



A. Begriffliches I. Begriff der Medien Der Begriff „Medien“ ist kein juristischer Fachbegriff und lässt sich daher nicht eindeutig normativ verorten. Medium = Vermittler von Inhalten (Informationen, Nachrichten, Meinungen oder Unterhaltsamem) zwischen Individuen Vermittler von geistigen, optischen und/oder akustischen Inhalten , mithilfe technischer Mittel Merkmale der Massenkommunikation: Kreis der Rezipienten von Massenmedien offen Die Kommunikationsinhalte werden an eine dem Kommunikator als Person unbekannte Zahl von Rezipienten verbreitet (Anonymitätsmerkmal). Massenkommunikationsinhalte sind öffentlich, d.h. in dem Sinne prinzipiell für jedermann zugänglich (Öffentlichkeitsmerkmal). Bei den Kommunikatoren handelt es sich typischerweise um komplex aufgebaute Organisationen, während die Empfänger der Kommunikationsinhalte regelmäßig keinen oder nur einen geringen Organisationsgrad aufweisen (Organisationsmerkmal). Massenkommunikation verläuft einseitig. Die Kommunikatoren gestalten den Kommunikationsprozess aktiv, während die Empfänger mehr oder weniger lediglich passiv rezipieren. Ein Rollentausch zwischen Kommunikatoren und Rezipienten findet nicht statt (Linearitätsmerkmal). Massenmedien kommt für die Verwirklichung der in Art. 5 GG verankerten Kommunikationsgrundrechte, insbesondere den Grundrechten auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), eine herausragende Bedeutung zu. Als wichtigste allgemein zugängliche Informationsquelle erfüllen die Massenmedien eine „öffentliche Aufgabe“, indem sie informieren, kontrollieren und meinungsbildend tätig sind. Medien i.S.d. Kurses = Massenmedien (Verbreitung von geistigen, optischen und/oder akustischen Inhalten durch distanzüberwindende technische Mittel an eine unbestimmte Vielzahl von Personen) = Medien als Vermittler und Faktoren der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung = Agenten der Massenkommunikation in Gestalt von Rundfunk, Presse und Multimedia („neue Medien“, „Internet“) i.G.z. Individualkommunikation wie z.B. Sprachtelefonie, Fax, E-Mail oder SMS

II. Begriff des Medienrechts = alle Rechtssätze, die für den Bereich der (Massen-)Medien von Relevanz sind, egal ob verfassungs-, öffentlich-rechtlicher, zivil- oder strafrechtlicher Natur (Grundlage in den Garantiebestimmungen des Art. 5 Abs. 1 GG). = Sammelbegriff und kein in sich geschlossenes, eigenständig kodifiziertes Rechtsgebiet („Querschnittsdisziplin“), das dessen ungeachtet durch medienübergreifende Prinzipien und Strukturen gekennzeichnet ist B. Politische, soziale und ökonomische Bedeutung der Medien Tragende Rolle der als Informationsverbreiter allgemeiner wie tagesaktueller Inhalte. Grundlage des kommunikativen Austauschs innerhalb einer Gesellschaft und fungieren so als Basis individueller Meinungsbildung. Medien als Faktoren der Meinungsbildung durch die Breite des massenmedialen Adressatenkreises. Zudem agieren sie als intermediäre Kräfte zwischen Volk und Staatsgewalt und ermöglichen so eine Kontrolle staatlicher Machtentfaltung (Medien als „vierte Gewalt“). Auch erzeugen unabhängige Medien ein Wettbewerbsumfeld, welches inhaltliche Selbstkontrolle der Medien untereinander gewährleistet. Allgemein fungieren Medien als Träger kultureller, bildender und unterhaltender Inhalte. Sie sind Instrument der Persönlichkeitsentfaltung und gleichzeitig bedeutsamer Wirtschaftsfaktor. C. Konvergenz der Medien I. Begriff Technische Konvergenz: „klassische“ Erscheinungsformen der Medien (Rundfunk, Presse, Film) werden über die gleiche technische Plattform (z.B. das Internet oder Smartphone) zugänglich gemacht. Inhaltliche Konvergenz: „klassische“ Erscheinungsformen der Medien vermischen sich inhaltlich (z.B. Online-Auftritte der Presse, welche neben Texten und Bildern auch Hör- oder Bildbeiträge [sog. Pod- und Vodcasts] enthalten sowie umgekehrt Online-Auftritte des Rundfunks, welche stark textbasiert sein können).

II. Ursache und Wirkung Ursache der Konvergenz der Medien ist vor allem deren Digitalisierung (seit Mitte der 1990er) 2. Rechtsrahmen A. Nationaler Rechtsrahmen I. Bundesstaatliche Kompetenzverteilung Gesetzgebungskompetenz, die sowohl dem Bund als auch den Ländern zusteht (Art. 72, 74, 105 II GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 I GG).  Bund o …besitzt die ausschließliche Kompetenz zur Regelung von auswärtigen Angelegenheiten. Z. B. Regelung des Auslandsrundfunks. Darauf gestützt wurde bis 1990 der Deutschlandfunk und wird bis heute die Deutsche Welle betrieben. o …hat ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Telekommunikation. Davon ist auch der Rundfunk umfasst, allerdings lediglich dessen sendetechnische Seite unter Ausschluss der programminhaltlichen und anstaltsorganisatorischen Aspekte. o Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verleiht dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit unter anderem für die Bereiche des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts. Ersteres ist bspw. für Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien relevant; das Strafrecht setzt den Medien u.a. Grenzen in Gestalt von Äußerungsdelikten (Beleidigungen etc.); das gerichtliche Verfahrensrecht ist etwa in Gestalt von Zeugnisverweigerungsrechten und Beschlagnahme-verboten zugunsten der Medien von Relevanz. o … kann in der öffentlichen Fürsorge gesetzgeberisch tätig werden. Davon ist insbesondere der Jugendschutz umfasst. o Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 16 GG verleihen dem Bund außerdem die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft und die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellungen. Dies beinhaltet das Wirtschaftsrecht sowie das Kartellrecht (UWG, GWB) und ist für Medien bspw. in Bezug auf eine kartellrechtliche Fusionskontrolle von Medienunternehmen relevant.

 Länder o Gem. Art. 30, 70 GG liegt die Gesetzgebungszuständigkeit für den Medienbereich – mit Ausnahme der oben genannten Bereiche – hauptsächlich bei den Ländern. Diese haben davon etwa im Rahmen der Landesrundfunk- und -pressegesetze sowie des Rundfunk- und Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Gebrauch gemacht.

Grundrechtlicher Schutz der medialen Kommunikation 1. Bundesverfassung Auf der Ebene der Bundesverfassung (Grundgesetz) stellt Art. 5 Abs. 1 GG die zentrale Norm des Medienrechts dar. In ihr geregelt werden die sog. Kommunikationsgrundrechte, welche sich aufspalten lassen in die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Medienfreiheiten (Rundfunk-, Presse- und Filmfreiheit). II.

a. Meinungsfreiheit als Grundtypus der Kommunikationsgrundrechte Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG verleiht als (allgemeine) Meinungsfreiheit jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei zu äußern und zu verbreiten.  Schutzbereich o persönlicher Schutzbereich: Als sog. Menschen- bzw. Jedermannsrecht können sich In- und Ausländer gleichermaßen auf die Meinungsfreiheit berufen. Über Art. 19 Abs. 3 GG steht sie zudem inländischen juristischen Personen, also insbes. Rundfunkveranstaltern oder Presseverlagen, zu. o sachlicher Schutzbereich: Die allgemeine Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich nur Meinungsäußerungen, nicht aber Tatsachenbehauptungen (= wertneutrale, dem

Beweis zugängliche Informationen). Der Begriff „Meinungsäußerung“ ist weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich jede Äußerung eines Werturteils, d.h. Ansichten und Anschauungen aller Art, wobei es für den Grundrechtsschutz weder auf deren Richtigkeit noch auf deren inhaltlichen Wert oder Rationalität ankommt. Das Äußern von Tatsachenbehauptungen wird allerdings dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn diese zugleich als Grundlage für eine geäußerte Meinung fungieren.  Schranken Die Schranken der Meinungsfreiheit finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG. Der dort geregelte sog. qualifizierte Gesetzesvorbehalt normiert als Schranken der in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte die allgemeinen Gesetze sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre.  Schranken-Schranken o Wechselwirkungslehre: Indes unterliegen die gesetzlichen Schranken i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits Beschränkungen – den sog. Schranken-Schranken. Für die Kommunikationsgrundrechte ist dabei seit dem „Lüth-Urteil“ des BVerfG (BVerfGE 7, 198) die sog. Wechselwirkungslehre als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips zu beachten. Diese besagt, dass Gesetze, welche Kommunikationsfreiheiten einschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieser Grundrechte, d.h. unter Beachtung ihres besonderen Wertgehalts zu interpretieren sind. Oder vereinfacht ausgedrückt: Die Einschränkung der Kommunikationsfreiheiten ist stets nur zur Verwirklichung eines überragend wichtigen Gemeinwohlbelangs zulässig. Andernfalls wäre das einschränkende Gesetz unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. o Unterschiedliche Beurteilung verschiedener Fallkonstellationen: Das BVerfG gewichtet die Kommunikationsgrundrechte je nach Sachzusammenhang unterschiedlich. Dadurch soll über eine einzelfallbezogene Güter- und Interessenabwägung hinaus die Rechtsfindung normativ angeleitet und den Geboten der Berechenbarkeit, Klarheit sowie Sicherheit des Rechts genüge getan werden. Vgl. dazu BVerfGE 66, 116 (138) = NJW 1984, 1741 – Wallraff. Bei politischen Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit müssen Einschränkungen besonders sorgfältig begründet werden, da in diesen Fällen andernfalls die Funktionsvoraussetzungen der Demokratie gefährdet werden könnten. Wenn eine Meinungsäußerung wesentlich zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit beiträgt, wird ein Vorrang der Kommunikationsfreiheiten vermutet, weil sonst die Meinungsfreiheit, die

Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre. Bei mehrdeutigen (interpretationsoffenen) Äußerungen (z.B. „Soldaten sind Mörder“) ist nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG zu differenzieren: Eine nachträgliche Sanktionierung (strafrechtliche Verurteilung, Schadensersatz, Widerruf) kommt nur in Betracht, wenn eine dem Äußernden günstigere Deutungsmöglichkeit mit hinreichender Begründung ausgeschlossen zu werden vermag („Im Zweifel für die Meinungsfreiheit“); vgl. BVerfGE 93, 266 ff. – Soldaten sind Mörder. Bei einer zukunftsgerichteten Sanktionierung (zukünftige Unterlassung einer bestimmten Meinungsäußerung) hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden soll. Ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung scheidet daher nicht schon deshalb aus, weil die in Frage stehende Äußerung auch in einer Art und Weise gedeutet werden könnte, die zu keiner Persönlichkeitsrechtsverletzung führt; vgl. BVerfGE 114, 339 ff. – Stolpe; BVerfG NJW 2006, 3769 ff. – Babycaust. o Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG): Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ausdrücklich hervorgehobene Zensurverbot bildet eine weitere verfassungsrechtliche Schranke für Beschränkungen der Kommunikationsfreiheiten (also eine Schranken-Schranke). Es gilt für alle in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Freiheiten. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG geregelte Zensurverbot erfasst allerdings ausschließlich die sog. Vorzensur. b. Mediengrundrechte

 Pressefreiheit – Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG (dazu später noch detaillierter).  Rundfunkfreiheit – Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG (dazu später noch detaillierter).  Filmfreiheit – Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 GG: Die Filmfreiheit spielt heute für kommunikative Kontexte im Gegensatz zu früher ("Wochenschau") eine nur untergeordnete Bedeutung und wird zumeist durch die speziellere Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verdrängt. Sie bleibt im Rahmen des vorliegenden Kursteils deshalb außer Betracht. c. Sonstige Grundrechte 

Informationsfreiheit – Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG:[1]

o Schutzbereich: Die Informationsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu erweitern. Unter allgemein zugänglichen Quellen versteht man solche, die technisch dazu geeignet und bestimmt sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln. In medialen Kontexten stellt sich die Informationsfreiheit folglich als eine Rezipientenfreiheit dar und bildet damit das logische Gegenstück zur allgemeinen Meinungsfreiheit und zu den Medienfreiheiten: Während die Informationsfreiheit das Recht des Einzelnen schützt, sich über allgemein zugängliche Medien (Rundfunk, Presse, Internet) zu informieren, schützen Letztere das Recht der Medienschaffenden, ihre Meinungen und Inhalte mit medialen Mitteln den Rezipienten zugänglich zu machen. Es ist deshalb kein Zufall, dass all diese Freiheiten im gleichen Regelungskontext (Art. 5 Abs. 1 GG) stehen. o Schranken (und Schranken-Schranken): Für die Informationsfreiheit gelten gem. Art. 5 Abs. 2 GG die selben Schranken (und Schranken-Schranken) wie für alle in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte.

 Wirtschaftsgrundrechte – Art. 12, 14 GG: o Berufsfreiheit – Art. 12 GG: Die Berufsfreiheit ist im Medienbereich dann von Belang, wenn der Gesetzgeber Vorschriften für berufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Medien erlässt. Die Berufsfreiheit schützt neben der freien Berufswahl und -ausübung, die freie Wahl einer Ausbildungsstätte (Volontariat) und eines Arbeitsplatzes (Medienunternehmen). Als negative Berufsfreiheit ist ferner die Entscheidung geschützt, einen bestimmten Beruf nicht zu ergreifen oder ohne Beruf bleiben zu wollen. o Eigentumsgarantie – Art. 14 GG: Der Eigentumsfreiheit kommt im Medienbereich vor allem hinsichtlich des Schutzes des geistigen Eigentums, also insbesondere des Urheberrechts, Bedeutung zu. Eigentum umfasst nach der Rechtsprechung des BVerfG jede vermögenswerte Rechtsposition, die das einfache Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert. Der Begriff ist deshalb durch ein hohes Maß an Wandelbarkeit gekennzeichnet. Entsprechend umfasst das Eigentum i.S.d. Art. 14 GG nicht nur die klassischen Eigentumspositionen nach bürgerlichem Recht (Sach- oder

Grundstückseigentum – vgl. § 903 BGB), sondern geht in Gestalt des geistigen Eigentums oder schuldrechtlicher Forderungen weit darüber hinaus. 2. Landesverfassungen a. Bayern  Pressefreiheit: o geregelt in Art. 111 BayLV: o „(1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten. (2) Vorzensur ist verboten. Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.“  Rundfunkfreiheit: o geregelt in Art. 111a BayLV o Art. 111a Abs. 2 BayLV regelt einen „bayerischen Sonderweg“. Danach wird in Bayern sämtlicher Rundfunk in öffentlicher Verantwortung und öffentlichrechtlicher Trägerschaft betrieben. Zwar besteht auch hierzulande die Möglichkeit der Veranstaltung privaten Rundfunks; als Veranstalter privater Rundfunkangebote tritt allerdings formell die öffentlich-rechtlich organisierte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) in Erscheinung. Formal betrachtet, existiert deshalb in Bayern ein duales Rundfunkmodell (Dualität aus öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk) nicht. o Auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 BayLV können sich neben dem Bayerischen Rundfunk (BR) und der BLM nach neuerer Rechtsprechung des BayVerfGH auch die privaten Rundfunkveranstalter berufen. Zudem steht ihnen eine Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG offen. 3. Einfaches Recht  Bundesgesetze: Bundesgesetzliche Regelungen (auch) zu medialen Sachverhalten finden sich bspw. in Gestalt des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG), des Kunsturhebergesetzes (KUG), der Strafprozessordnung (StPO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hierauf wird noch zurückzukommen sein.  Landesstaatsverträge: Von überragender Bedeutung für das Medienrecht ist der zwischen den Bundesländern geschlossene Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Daneben existieren weitere Staatsverträge zur Rundfunkfinanzierung, zum

Beitragseinzug, zum Jugendschutz in den Medien sowie zur Gründung von landesgebietsübergreifenden Landesrundfunkanstalten (wie z.B. dem MDR).  Landesgesetze: Die Landesrundfunkgesetze treffen Regelungen zur Errichtung, Beauftragung und Organisation der (auf ein Landesgebiet begrenzten) Landesrundfunkanstalten (wie z.B. dem BR oder dem WDR). Daneben enthalten die Landesmediengesetze Vorschriften über die Zulassung und Überwachung privater Rundfunkveranstalter, über die Errichtung, Organisation und Befugnisse der Landesmedienanstalten sowie teilweise auch Vorschriften zum Presse- und Multimediarecht (so im Saarland und in Rheinland-Pfalz). Des Weiteren haben die Bundesländer eigene Regelungen zum Presserecht in ihren Landespressegesetzen getroffen. B. Über- und zwischenstaatlicher Rechtsrahmen I. Unionsrecht 1. Legislativkompetenz  Das Europäische Parlament und der Rat können nach Art. 53 Abs. 1 AEUV (früher Art. 47 EGV) und Art. 62 AEUV (früher Art. 55 EGV) Richtlinien für den Bereich der Dienstleistungen erlassen. Auf diesen Kompetenztitel wurde die EG-Fernsehrichtlinie von 1989/1997 bzw. die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste aus dem Jahre 2007 gestützt.  Harmonisierung des Binnenmarktes (Binnenmarktkompetenz – früher Art. 95 EGV, jetzt Art. 114 AEUV)  Förderung der Kultur (früher Art. 151 EGV, jetzt Art. 167 AEUV)? 2. Grundfreiheiten und Grundrechte  Grundfreiheiten o Warenverkehrsfreiheit (früher Art. 28 EGV, jetzt Art. 34 AEUV) – bedeutsam für Presseerzeugnisse. o Dienstleistungsfreiheit (früher Art.49 EGV, jetzt Art. 56 AEUV) – bedeutsam für audiovisuelle Mediendienste (= Fernsehen-, Hörfunk- und Online-Angebote). Die Relevanz der Grundfreiheiten des Unionsrechts für das nationale Medienrecht zeigte sich erst unlängst abermals anhand folgender Entscheidung des Europäischen Gerichts 1. Instanz (EuG): Der EuG stellte mit Urteil vom 17.2.2011 in Sachen FIFA und UEFA ./. Kommission klar, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (und der Niederlassungsfreiheit) durch das Recht auf Information und die Notwendigkeit, der Öffentlichkeit einen breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über sportliche

Großereignisse zu gewährleisten, gerechtfertigt sein kann. Konkret ging es in der Entscheidung um die Übertragung der Fußballwelt- und Europameisterschaften. Belgien und das Vereinigte Königreich wollten die Exklusivübertragung der gesamten Endrunde der Fußballweltmeisterschaft bzw. im Fall des Vereinigten Königreichs zusätzlich auch der Europameisterschaft im Pay-TV verbieten, was von der Kommission jeweils als europarechtskonform angesehen wurde. Sowohl FIFA als auch UEFA gingen gegen diese Kommissionsentscheidungen vor, welche allerdings vom EuG im o.g. Urteil bestätigt wurden. Obwohl das Verbot der Exklusivübertragung im Pay-TV den freien Dienstleistungsverkehr (und die Niederlassungsfreiheit) zwischen den EUMitgliedstaaten beschränke, sei es gerechtfertigt, da dadurch das Recht auf Information geschützt und der Öffentlichkeit ein breiter Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verschafft werde.  Grundrechte o Art. 11 der EU-Grundrechtecharta statuiert eine unionsrechtliche Verbürgung der allgemeinen Meinungs- und Informationsfreiheit. Abs. 2 dieses Grundrechts regelt zudem die Freiheit der Medien. o Zu beachten ist allerdings, dass die EU-Grundrechtecharta gem. ihrem Art. 51 Abs. 1 primär die Organe und Einrichtungen der Union bindet. Für die EUMitgliedstaaten gilt sie nur, wenn und soweit diese Recht der Europäischen Union durchführen. o Art. 52 der EU-Grundrechtecharta statuiert zudem Voraussetzungen, unter denen Charta-Grundrechte eingeschränkt werden dürfen. Danach muss jede Einschränkung der Grundrechte gesetzlich vorgesehen sein und ihren Wesensgehalt achten. Unter Wahrung des Grundsatzes...


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