Title | Rechtswidrigkeit - Skript und Mitschrift |
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Author | Elli Han |
Course | Strafrecht AT |
Institution | Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg |
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Skript und Mitschrift...
Erfolgsunwert der tat -> die Verletzung oder Gefährdung des jeweiligen Schutzobjekts Handlungswert -> die Art und Weise des Handlungsvollzuges Unrecht -> Inhaltliche Bewertung Erfolgsunrecht -> Objektive Seite des Unrechts (Erfolg, Handlung, Kausalität, Objektive Zurechnung) Im objektiven TB geprüf Handlungsunrecht -> Subjektive Seite des Unrechts beim Vorsatzdelikt (Vorsätzlich, Fahrlässig) Im Subjektive TB geprüf
Handlungsunrecht liegt vor, bei einer durch die Rechtsordnung mißbilligten Handlung. Erfolgsunrecht liegt vor, bei einem durch die Rechtsordnung mißbilligten Erfolg. Handlungs- und Erfolgsunrecht liegen bei einem Erfolgsdelikt
2. Rechtswidrigkeit Feststellung des endgültiges Unwerturteils über die Tat Ist tatbestandsmäßiges Verhalten in konkreter Situation ausnahmsweise von Rechtsordnung gebilligt? (z.B Notwehr)
a) Begründung des Notwehrrechts
„Schneidiges“ Recht, dass nach heutiger Meinung auf zwei Säulen ruht =>dualistische Notwehrbegründung
Selbstschutzgedanke - d.h. Vorstellung, dass „Urrecht“ auf Selbstverteidigung trotz staatlichen Gewaltenmonopols in speziellen Fallgestaltungen erhalten bleibt Rechtsbewährungsprinzip - D.h. Grundsatz, dass Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht Alternative Begründung (kein Gegensatz) - Verantwortung bzw. „Zuständigkeit“ des Angreifers für „Konflikt“ führt dazu, dass dieser auch Einbußen an seinen Rechtsgütern hinnehmen muss.
b) Voraussetzungen der Notwehr
Überblick:
Notwehrlage
Notwehrhandlung
gegenwärtiger, rechtswidriger Angrif
erforderliche, gebotene Abwehrhandlung
Notwehrlage Angriff: o Definition: „Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen“ o Angrif muss tatsächlich vorliegen, Beurteilung erfolgt objektiv o Nur willkürliches Handeln (d.h. grob eine Handlung im strafrechtlichen Sinne) (willkürlich=vom eigenen Willen gesteuert; bewusst erfolgend; gewollt) o Kein Angrif bei sozialüblichem oder ganz bagatellhafem Verhalten (z.B. Vordrängen am Skilif) o Mögliche Gegenstände eines Notwehrfähigen Angriffs: Alle Individualrechtsgüter des Angegrifenen oder Eines Dritten (=Nothilfe) Dagegen Verteidigung von Allgemeininteressen grundsätzlich Aufgabe der staatlichen Organe
Gegenwärtigkeit o Unmittelbar bevorstehend (ohne weitere Zwischenschritte); auch antizipierte Selbstschutzmaßnahmen o Gerade ablaufend o Noch fortlaufend (besonders bei Dauerdelikten wichtig) Versuchslösung: Gegenwärtigkeit beginnt mit dem Eintritt des Angreifers in das Versuchsstadium, § 22 StGB analog; hier: (+), O zog sich bereits Sturmmaske im Vorraum an; Maschinenpistole griffbereit; keine wesentl. Zwischenschritte mehr + subj. Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten Effizienzlösung: Gegenwärtigkeit, wenn weiteres Zuwarten Abwehr des Angrifs unmöglich macht oder erheblich erschwert; hier: (+), bei weiterem Zuwarten kann O die Maschinenpistole ergreifen, was Verhinderung des Raubes erheblich erschwert h.M.:
Angrif bereits gegenwärtig, wenn Angreifer sich im „letzten Vorbereitungsstadium“ befindet, dass dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist; hier: (+), letztes Stadium vor Versuchsbeginn bereits erreicht bzw. sogar bereits verstrichen (s.o.) Streitentscheid daher unnötig, Gegenwärtigkeit (+)
Rechtswidrigkeit o Läuf Bewertungsnormen des Rechts zuwider o Kein Verstoß gegen Strafgesetz erforderlich o Nicht rechtswidrig, wenn seinerseits durch Rechtsfertigungsgründen gedeckt o Str. ob Handlungs- oder Erfolgsunrecht entscheiden o Nach h.M. muss Angrif nicht schuldhaf sein
Fehlt es an den Voraussetzungen einer Notwehrlage (insbesondere an einem Angrif), ist als Folgeproblem an den sog. Erlaubnistatbestandsirrtum zu denken, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Lage angenommen hat.
Notwehrhandlung
•
Muss Abwehr eines Angriffs dienen/ gegen Angreifer gerichtet sein o o
•
Erforderlichkeit o o o
o o
•
Nur gegen Angreifer bzw. seine Rechtsgüter zulässig (aber z.T. Ausnahme: wenn sich Angreifer fremder Sachen bedient) Schutz- (= aktive Abwerhr zb. Durch Gegenangrif) und Trutzwehr (passive Verteidigung, zb. Ausweichen) zulässig
Zur Abwehr geeignet (ohne Wertung) Relativ Mildestes Mittel zur sofortigen und sicherer Abwendung des Angrifs (d.h. Efektivste Mittel) Beurteilung der Erforderlichkeit nach ex ante Beurteilung aus früherer Sicht. Bei ihr entfallen später ablaufende Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht bekannt sein konnten. Erforderliche Abwehrhandlungen decken auch ungewollte Auswirkungen (Gedanken der erlaubten Risikoschafung) Wenn Grenzen der Erforderlichkeit überschritten ->Prüfen ob Entschuldigender Notwehrexzess nach §33 StGB in Betracht kommt:
Gebotenheit (=erforderlich) (als Korrektiv der weitzutrefendenen Erforderlichkeit) o Grds. Ist erforderliche Abwehr auch geboten/erforderlich (-> kein generelles Abwägungsgebot) o „Gebotenheit“ nach h.M. als Anknüpfungspunkt „sozialethischer Einschränkungen des Notwehrrechts“ bei Völlig geringfügigen Eingrifen an der Grenze zum Angrif Extremen Missverhältnis von angegrifenem und verletztem Gut („Kirschdiebenfälle“) Angrife von nahestehenden Personen
Provokationsfälle/Notwehrprovokation (!)
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Subjektives Rechtfertigungselement (?) o
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Absichtsprovokation schließt Notwehrrecht aus Bei sonstiger schuldhafer Provokation dagegen nur Einschränkung i.S. einer „Drei-Stufen-Theorie“ (erst ausweichen, dann Schutzwehr, zuletzt Trutzwehr Sonstige vorwerfbare rechtswidrige Provokation Provokation durch sozial-ethisch missbiligenswertes Verhalten o -> Drei-Stufen-Provokation
Zb. (Nothilfewille, h.M.)
Alternativ: Prüfen ob Entschuldigender Notwehrexzess nach §33 StGB in Betracht kommt: o Extensiver Notwehrexzess: Keine Notwehrlage, da Gegenwärtigkeit (-) §33 (-) o Intensiver Notwehrexzess Notwehrlage (+), aber Handlung nicht erforderlich (nicht geeignet oder nicht mildestes Mittel) Aus asthenischen Afekten o Verwirrung, Furcht, Schrecken o § 33 (+) Aus sthensichen Afekten o Wut, Zorn, Kampfeseifer o § 33 (-)...