Weiterfresserschäden Zusammenfassung PDF

Title Weiterfresserschäden Zusammenfassung
Course Schuldrecht Allgemeiner Teil
Institution Philipps-Universität Marburg
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Schuldrecht BT...


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GSV Weiterfresserschäden

Mittwoch, 17. Oktober 2018

Fall 5: Das Ras-Pedal (BGHZ 86, 256) Ansprüche der am Fahrzeug entstandenen Schäden • Ansprüche gegen den V Vertragliche Ansprüche AGL: I. §§434, 437 I Nr. 3, 280 I, III, 281 (+) -> SE statt der Leistung, allerdings nicht eindeutig laut BGH; siehe Aufsatz dazu auf der VL-Gliederung; A. SV: Kaufvertrag B. Sachmangel (+) — lag wohl bei Auslieferung bereits vor C. Verschulden vermutet (+) D. Frist zur Nacherfüllung (Frist bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung entbehrlich -> (+)) Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (+) Verjährung (begründet Leistungsverweigerungsrecht) • der Einrede behaftet • grds. richtet sich die Verjährung nach §194f. - es sei denn es handelt sich um eine spezielle Regelung • Richtet sich nach §438 Abs. 1 Nr. 3 (zwei Jahre ab Ablieferung -> nach Schuldrechtsreform 2002) aber Anspruch ist verjährt gem. §438 I Nr. 3, II -> nicht durchsetzbar, §214 I Verjährung zur Erreichung eines Rechtsfriedens; rasche Abwicklung der Sachmängel, zum Verkäuferschutz -> ratio legis Deliktische Ansprüche AGL: I. §823 I (der neben vertragliche Ansprüche treten kann, Anspruchskonkurrenz) • Verjährung läuft über allgemeine Verjährungsfrist §194 • Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§199) des Kaufs auf 3 Jahre gem. §195 • Anspruch nach §823 I verjährt erst am 31.12.2021 II. RGV Eigentumsverletzung, §823 I BGB a. Grds.: Erwerb einer mangelhaften Sache zu Eigentum ist keine Verletzung bereits vorhandenen Eigentums (BGHZ 39, 366) -> resultiert Schaden aus einer Eigentumsverletzung? Verletzung bedeutet Einbruch in einen vormals unversehrten Zustand • bei Schäden am Vertragsgegenstand ist das Äquivalenzinteresse (entsprechende Gegenleistung für das Geld) betroffen, nicht das durch §823 I geschützte Integritätsinteresse • Äquivalenzinteresse ist durch Vertragsrecht geschützt • Integritätsinteresse ist durch Deliktsrecht geschützt

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Mittwoch, 17. Oktober 2018

b. Rspr.: u.U. Integritätsinteresse (§832 I) an ursprünglicher mangelhafter Sache (+), das durch „Weiterfressen“ des Mangels beeinträchtigt ist BGHZ 67, 359: wenn ein „funktional begrenztes Einzelteil“ die ursprüngliche intakte Restsache zerstört Hier: fehlerhafter Gaszug führt zur Zerstörung ursprünglicher intakter Restsache, dem Auto • es besteht also ein Integritätsinteresse und den deliktischen Fall auslöst • immer noch streitig, Kritik seit jeher BGHZ 86, 256: Eigentumsverletzung liegt vor, wenn der anfängliche Mangelunwert nicht „stoffgleich“ ist mit dem geltend gemachten Schaden Indizien für fehlende Stoffungleichheit laut BGH: wenn der Mangel leicht behebbar ist und die Sache im übrigen noch einen Wert hat -> Leerformel, die nicht praktikabel sei, so die Literatur c. i.v.F. nach BGH: Eigentumsverletzung am Restauto (+) dieser Anspruch ist nicht verjährt, §§195, 199 BGB (Ende 2021) d. Kritik Lit.: Sonderordnung des Vertragsrechts (§§437 ff.) wird durch kumulative Anwendung des Deliktsrechts unterlaufen (insbes. die spez. Verjährungsfrist) • können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden -> hoch problematisch • Sonderordnung des Verlagsrecht wird durch die Anwendung des Deliktsrecht unterlaufen Bei Weiterfresserschäden handelt es sich nicht um ein Spezialrecht, sondern um eine grundsätzliche Frage von Vertragsrecht und Deliktsrecht. • Verbraucherschutz wurde daher vom BGH bestärkt • §438 entschärft Konkurrenzlage durch Verlängerung der Verjährungsfrist von 6 Monaten auf 2 Jahre -> Gaszug wird nicht ersetzt, aber die restlichen Kosten des Autos (z.B. 49.990€) werden ersetzt, so der BGH Weitere Prüfung nach BGH: 2. Verletzungshandlung: — Herstellen eines fehlerhaften Produktes (nur mittelbare Verletzungshandlung) 3. objektive Zurechnung zwar nur mittelbare Verletzungshandlung, aber wegen Verletzung VP (+) 4. RW, Verschulden, Schaden, Haftungsausfüllung (+) [bei Fahrlässigkeit muss Beweislastumkehr gar nicht angesprochen werden] Ergebnis: Anspruch K gegen V auf SE gem. §823 I (+) ist auch nicht verjährt, da allg. Verjährungsfrist gilt §§195, 199 BGB 2

Mittwoch, 17. Oktober 2018

oder verjährt analog zu §438? Nein, sie unterliegt der deliktischen Verjährung über §§195, 198, 199 Weitere AGL VORRANGIG grds. zu prüfen: Erst §823 I und dann §1 I 1 ProdHaftG prüfen §1 I 1 ProdHaftG - Gefährdungstatbestand • verlangt kein Verschulden [Erst Deliktsrecht und dann ProdHaftG prüfen!] • beachte §1 I 2 ProdHaftG • §1 I 1 ProdHaftG besteht nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird (§1 I 2 • h.M.: Weiterfresserschäden sind nicht nach ProdHaftG ersetzbar §1 I 1 ProdHaftG anwenden • wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird • der Gaszug war fehlerhaft • Anspruch bezüglich des fehlerfreien Restprodukts? • §2 begünstigt dies noch t.v.A.: Auslegung des §1 I 2 ProdhaftG: in den Fällen, in denen das Eigentum an der Restsache i.S.d. §823 I als verletzt angesehen wird, ist auch die Beschädigung einer „anderen Sache als des fehlerhaften (!) Produkts“ zu bejahen Problematik des Konkurrenzverhältnisses als ProdHaftG zu §438 selbiges wie §437 zu §823 BGB (nachlesen!) -> grds. Problem des Konkurrenzverhältnissen Vertrag und Delikt

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