Zsmf. Bilanzierung - Zusammenfassen der kompletten Vorlesung, sowie hilfreiche Ergänzungen aus Lehrbüchern PDF

Title Zsmf. Bilanzierung - Zusammenfassen der kompletten Vorlesung, sowie hilfreiche Ergänzungen aus Lehrbüchern
Author Katharina Theis
Course Bilanzierung
Institution Duale Hochschule Baden-Württemberg
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Summary

Zusammenfassen der kompletten Vorlesung, sowie hilfreiche Ergänzungen aus Lehrbüchern zum Verständnis.
Dozent: Prof. Dr. Gerhards ...


Description

1. Grundlagen 1.1 Funktionen des Rechnungswesens Aufgabe: Abbild des betrieblichen Geschehens = Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgs innerhalb eines Geschäftsjahres  positiver Erfolg = Gewinn in der GuV (Erfolgsrechnung)  negativer Erfolg = Verlust Abbild wird benötigt für:  Management: Generierung von Steuerinformationen als Entscheidungsgrundlage 1. KLR (mit Plankosten) 2. Planungsrechnung /Planungskostendeckung strukturelle bzw. strategische und zeitnahe Aussagen z.B. Planung von Kosten 3. Betriebsstatistik Erfassung aller betriebsrelevanten Daten, dies gewinnt stark an Bedeutung; Sammeln und Auswerten von allen relevanten Daten (Verhaltensmuster?)  gesetzliche Verpflichtung: Staat sieht bestimmte Anspruchsgruppen/Stakeholder als schutzbedürftig an und will diesen durch das Abbild einen Überblick (Rechenschaftslegung) ermöglichen Adressaten = Gläubiger (Banken, Lieferanten und Fiskus) = Schutzbedürftige  das oberste Ziel der Rechenschaftslegung ist der Gläubigerschutz, daraus ergibt sich das Vorsichtsprinzip  Adressaten ≠ Interessenten (Investoren, EK-Geber, Mitarbeiter, IHK akademische Forschung) 

Abbild des betrieblichen Geschehens gemäß HGB, EStG, ESt-Richtlinie und AO einkommensabhängige Besteuerung, Grundlage ist das nach dem HGB ermittelte Ergebnis (Gewinn/Verlust) o „Maßgeblichkeitsprinzip“ d.h. das Handelsrecht ist maßgeblich für das Steuerrecht (zunehmend andere Regelungen nach dem Steuergesetz)  wenn Maßgeblichkeitsprinzip durch gesetzt wäre dann wäre Handelsbilanz nach HBG und EstG gleich. Bsp degressiv nach HGB degressive Afa nach EstG nicht erlaubt

Nutzungsdauern: Steuerrechtlich: Abschreibung 50-80 Jahre (EstG –> HBG Maßgeblichkeit umgekehrt jedoch nicht gewünscht) HBG: Nutzungsdauer Unternehmensindividuell festlegbar  wirtschaftlichkeit soll im Vordergrund stehen nicht Besteuerung deshalb keine Angaben im HGB International Financial Reporting Standards (IFRS): IFRS gehört dennoch zu einheitlichen und weltweit geltenden Standards. Die zentrale Adressatengruppe sind hier die Investoren. Der Gläubigerschutz spielt nur eine untergeordnete Rolle. Bei IFRS gibt es viele Freiheiten in der Bewertung, so dass man sein Unternehmen hinrechnen kann, wie man möchte IAS (International accounting standards) soft laws also nur Empfehlungen Konzernabschlusse auf IFRS Basis, Einzelabschlüsse nach HGB Konzernabschluss, wenn Muttergesellschaft eines Konzerns, Sitz in EU, börsennotiert (OHG nicht börsennotiert nur nach HGB EU entscheidet dann ob IFRS oder HGB ) EU-IFRS verpflichtend für KA da als wichtig erachtet

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Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS): Die deutschen Standards werden vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee entwickelt, der 1998 vom Bundesministerium für Justiz zur Förderung der Fortentwicklung der Rechnungslegung gegründet wurde. Die DRS betreffen die HGB-Konzernrechnungslegung. Wenn die bekanntgemachten Standards bei der Rechnungslegung angewendet wurden, wird gem. § 342 Abs. 2 HGB die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet. Adressanten: Banken bei Unternehmenskredite können sich Einblick in die Bilanz nach HGB holen  Gläubigerschutz durch JA Infos (Lieferanten und Fiskus) Interessenten: Aktionäre, Ma, Wettbewerber (können sich Ja für eigene Zwecke ansehen)

momentaner Rechtsstand: Die EU hat ab dem Jahr 2005 gesagt, dass börsennotierte Mutterunternehmen eines Konzerns mit Sitz in der EU ihren Konzernabschluss (reine Information) nach IFRS machen müssen. Für nicht kapitalmarktorientierte Gesellschaften besteht ein Wahlrecht, ob der Konzernabschluss nach IFRS oder HGB erstellt wird. Der Einzelabschluss muss weiterhin nach HGB erfolgen, da dieser als Grundlage für die Steuerbilanz und die Bemessung der Ausschüttung an Anteilseigner dient.  gesetzliche und freiwillig gesetzliche Verpflichtungen fallen unter das externe Rechnungswesen d.h. es werden nur Vorgänge betrachtet, die mit Zahlungen verbunden sind: o o o

Finanzbuchführung Inventur und Inventar Jahresabschluss

Das externe Rechnungswesen ist vergangenheitsbezogen. Das externe Rechnungswesen ist pagatorisch d.h. es werden nur Vorgänge betrachtet, die mit tatsächliche Kosten und Leistungsströme und keine internen Verrechnungen verbunden sind. Auch Abschreibungen werden berücksichtigt, da diese erst als Auszahlung und danach als Aufwendung anfallen.

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  

1.2 Grundbegriffe des Rechnungswesens: Bestands – und Strömungsgrößen Die Bilanz ist eine Bestandsrechnung (Vermögensbestand zum Abschlusszeitpunkt) d.h. es erfolgt eine Zeitpunktbetrachtung. Sie beschäftigt sich mit dem wie, aber nicht mit dem Grund. Strömungsgrößenrechnung bezeichnet die Veränderungen zwischen zwei Zeitpunkten d.h. es werden Zu – und Abgänge (Bewegungen) beobachtet. Hier wird der Grund ermittelt, aber nicht die Veränderung. Strömungsbewegungen: GuV = Bestand des Eigenkapitals (Aufwendungen und Erträge) Kapitalflussrechnung DRS 21 = Ein – und Auszahlungen; Zerschlagung des Zahlungsbestands Eigenkapitalspiegel DRS 22 =Veränderung des EK in einem Bilanzierungsjahr) Bestandsgrößen Zahlungsmittelbestand = liquide Mittel (Kasse, Girokonto, WP des UV, Spareinlagen mit 3monatiger Fälligkeit) Zahlungsmittelbestand (ZMB) + Forderungen - Verbindlichkeiten = Geldvermögen Geldvermögen (GV) + Sachvermögen (selbsthergestellte) = Bruttovermögen ( = Bilanzsumme)

Strömungsgrößen + Einzahlungen - Auszahlungen = Cash Flow (Kapitalflussrechnung JA Bestandteil) Einnahme (+) = Erlös = Umsatz Ausgabe (-) Verändert GuV aber noch KEINE Zahlungsmittel Ertrag (+) Wert aller erbrachten Vermögenswerde Aufwand (-) W. aller verbrauchten Vermögenswerte

Rechnung: GuV Bruttovermögen – Schulden (Fremdkapital – Verbindlichkeiten & Rückstellungen) = Nettovermögen ( = Reinvermögen oder Eigenkapital)  nach § 268 (3) HGB ist das negative EK auf der Aktivseite der Bilanz unter dem Posten „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ auszuweisen = bilanzielle Überschuldung  Insolvenz= Vermögen Gelder deren Verwendung noch nicht bestimmt wurden (Kasse des Vorstandes) (Bei Rücklagen HV Mitsprache der Verwendung) 1.4 Bilanzposten im Überblick Bilanz = Bestandsrechnung und Vermögensrechnung § 266 HGB; ist für Kapitalgesellschaften verpflichtend 1.4.1 Vermögensgegenstand Bei einem Vermögensgegenstand handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff  steuerrechtlicher Terminus d.h. ein Wirtschaftsgut  sie sind selbstständig verwertbar und bewertbar -> Vermögensgegenstand es sei denn Wahlrecht oder Verbot Vermögensgegenstände sind grundsätzlich in die Bilanz aufzunehmen und zwar auf die Aktivseite (= Aktivieren)  grundsätzlich = Aktivierungspflicht (Gebot)  = Aktivierungswahlrecht  Bilanzpolitik  = Aktivierungsverbot Wahl, ob man Vermögensgegenstände aktiviert oder nicht, hat veritable Folgen auf die Bilanz. 1.4.2

Formen der Aktivierung

erfolgsneutral Nicht in GuV aufgeführt nur in der Bilanz aufgeführt z.B. Kauf einer Maschine (Maschine an Bank) = Bestandkonten

erfolgswirksam in Bilanz und GuV aufgeführt z.B. selbst erstellte Maschine (Maschine an aktivierte Eigenleistung) ( Aktivierungs-Wahlrecht) = Bestandskonto & Erfolgskonto

1.4.3 Aktiva A. Anlagevermögen das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen, das dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen § 247 (2) HGB.  betriebliche Kapazitäten  AV steht ganz oben, da langfristiges Haftungskapital (Gläubigerschutz) 1. Immaterielle Vermögensgegenstände (IVG)  Aktivierungswahlrecht für Kosten kein Wahlrecht selbstgeschaffene IVG § 248 (2) HGB  z.B. selbstentwickelte Patente & Software, Maschinen  nicht Aktivierung= Jahresfehlbetrag  aktivierung Buchung eines Ertrages = angefallene Aufwendungen

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      entgeltlich erworbener Geschäfts – oder Firmenwert  entgeltlich erworbene IVG

 

werden zunächst neutralisiert vor BilMog Bilanzierungsverbot für Patente, da Bewertungsschwierigkeiten Marken, Drucktitle, Kundenlisten Aktivierungsverbot Aktivierungspflicht z.B. Erwerb der SAP-Software Kaufpreis als Wertansatz, abschreibbare Nutzungsdauer Aktivierungspflicht Derivativer (entgeltlich erworbener) GoF §246 (1) -> Vermögen, da Potentiale eingekauft werden Kaufpreis als Wertansatz, abschreibbar nach § 285 Nr. 13 HGB steuerrechtlich: 15 Jahre der Mehrwert über dem tatsächlichen Wert entspricht z.B. künftigen Gewinnaussichten

Kaufpreis eines U meistens über dem Nettovermögen (EK) da Vermögen eher zu niedrig und schulden eher zu hoch bewertet werden deshalb EK eher zu niedrig ausgewiesen + nicht ausgewiesen stille Rücklagen EK wird neu kalkuliert mit Werten die nicht in Bilanz stehen wie Kundenlisten & Namenswert Kaufpreis – EK neu = GoF bsp. 15 – 12 = 3 GoF (kein Aufwand nur Auszahlung) nachIFRS 3 GoF – Kundenlisten 1 – Management 1 = 1 GoF netto abschreibbar nur außerplanmäßige geleistete Anzahlungen ->Auszahlung keine Ausgabe 2. Sachanlagen §266 3. Finanzanlagen Es handelt sich um Finanzanlagevermögen § 271 HGB, wenn eine langfristige Beziehung und eine Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen beabsichtigt ist. Anteile an verbundenen Unternehmen § 271 (2) HGB Beteiligungen § 271 (1) HGB Wertpapiere des AV § 271 HGB

verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die gemeinsam in einen Konzernabschluss einbezogen werden ( Mutter >50% an Tocher) Anteile > 20% die dadurch gekennzeichnet sind, eine dauerhafte Verbindung herzustellen z.B. Deckungsvermögen zur Besicherung der Rückstellungen aus Betriebsrenten (Aufwand noch keine Auszahlung  erst bei Rentenzahlung), darf nicht von Gläubigern liquidiert werden (Deckungsvermögen bei Insolvenz geschützt )

B. Umlaufvermögen Bei dem Umlaufvermögen handelt es sich um die Positionen I Vorräte, II Forderungen, II Wertpapiere des UV und um IV Zahlungsmittel d.h. Bank und Kasse, Schecks .  dabei handelt es sich um Wertpapiere, die mit dem Zweck erworben werden diese schnell zu verkaufen um eine Rendite zu erwirtschaften, bei mehr als 20% Beteiligung hat man kein Interesse an einer Einflussnahme Man unterscheidet auch das monetäre Umlaufvermögen, das sind Posten die liquide oder sehr liquiditätsnahe sind z.B. Bank und Kasse. -> II- IV Monetäres UV / Geldvermögen C. Aktivistischer Rechnungsabgrenzungsposten

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Im Rechnungsabgrenzungsposten werden Abweichungen zwischen Aufwendungen und den entsprechenden Zahlungen verbucht d.h. der noch nicht entstandene Aufwand wird hier aktiviert, um diesen nicht außerhalb der tatsächlichen Periode zu verbuchen. Antizipatoren dienen als Abgrenzung, wenn der Aufwand und die dazugehörige Zahlung (Strömungsgrößen) voneinander abweichen.

Aufwand 2000 < Auszahlung 6000 = ARAP 4000 Ertrag > Einzahlung = Forderung Beispiel:

Zahlung der Miete am 01.11. für ein halbes Jahr im Voraus á 1.000,00€  Auszahlungen und Aufwand passen am Jahresende nicht zusammen Geschäftsjahr 01: Mietaufwand an Bank 6.000 Geschäftsjahr 01: ARAP an Mietaufwand 4.000 Geschäftsjahr 02: Mietaufwand an ARAP 1.000 p.M. D. Aktive latente Steuern Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB Maßgeblichkeitsprinzip § 5 (1) S.1 EStG: HR-Abschluss maßgeblich für Steuer (Betrag)  aktive latente Steuern dienen dazu, Differenzen zwischen dem Steuerrecht und dem Handelsrecht bilanziell auszugleichen (Forderung ggü. FA) Das Maßgeblichkeitsprinzip wird durch immer erheblichere Abweichungen des steuerrechtlichen Abschlusses vom HR-Abschluss erodiert d.h. die Abweichungen werden immer größer, in diesem Fall ist das HR-Ergebnis ≈ Steuerergebnis. Diese Abweichungen werden als Delta ∆ bezeichnet. Hierbei gibt es drei Kategorien:

temporär löst sich zu bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft auf Abschreibungen: man weiß, dass sich ∆ umkehren wird Nur vorübergehend egalisiert sich zum Erreichen des Endes der Nutzungsdauer (Differenz auf steueraufwand) degressiv und linear Abschreibungsmethode nach HGB verboten degressiv Latente Steuern: Passiv  Verbindl. Aktiv  Forderung

quasi permanent nicht ausgeschlossen, dass sie sich irgendwann auflösen Temporäre Differenzen  wirken wie permanent, können aber irgendwann temporär werden z.B. Grundstücksbewertung (Grundstücke werden nicht abgeschrieben) keine planmäßige Abschreibungen ggf. außerplanmäßig da steuerrechtliche Begutachtung oft anders bewertet als handelsrechtlich  Ausgleich bei Verkauf des Grundstücks (beide auf 0)

permanent lösen sich nicht auf (keine latenten Steurn) manifestieren Unterschiede zwischen SR und HR nach jetzigem Stand gleichen sich nicht aus :  Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nach SR nicht mindern wie : § 4 EStG  Geschenke  Kundenessen  Bewirtung

Permanent da der unternehmerischen Disposition entzogen nur vom Gesetz änderbar  ohne latente Steuerabgrenzung würde der Steueraufwand sonst zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen werden und in keiner sinnvollen Relation zum Gewinn stehen  für die Bemessung der latenten Steuern sind nur quasi permanente Abweichungen relevant

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Vor der Einführung des BilMog wurde das Timing Concept angewendet d.h. nur erfolgswirksame Abweichungen wurden zur Bemessung latenter Steuern verwendet. Seit der Einführung wird das Temporary Concept angewendet d.h. alle Abweichungen werden zur Bemessung der Steuer verwendet. Berechnung latenter Steuern: Grundbetrag = ∆ zwischen Steuerrecht und Handelsrecht (individuelle Steuersätze KST GewST) aktueller Steuersatz zukünftiger Steuersatz deferred approach liability approach (Berücksichtigung aktueller Verhältnisse) (erwartete Steuer möglichst realitätsgenau abbilden)  bei Änderungen Umbewertung!  von Planungen/Erwartungen abhängig

HR: nach zukünftigem Steuersatz bei Umkehrung zu bewerten SR: von einer Änderung darf erst verwendet werden, wenn Gesetz verabschiedet wurde § 274 HGB:  Aktivierungspflicht einer Steuerbelastung als passive latente Steuern  Aktivierungswahlrecht einer Steuerentlastung als aktive latente Steuern: wenn das Wahlrecht wahrgenommen wird, müssen eventuelle Verlustvorträge berücksichtigt werden  die vom Unternehmen in den nächsten 5 Jahren erwartete Verlustvorträge Aktivierungswahlrecht: Aktive latente Steuern an Ertrag aus latenten Steuern  erfolgswirksame Buchung  Ausschüttungssperre: Gläubigerschutz und Vermeidung Kapitalabfluss E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung Kommt bei Kapitalgesellschaften zum Tragen. Das Deckungsvermögen d.h. die Besicherung von Pensionsrückstellungen ist bei einer Insolvenz geschützt und fließt nicht in die Konkursmasse. Unterschiedsbetrag = Differenz aus dem Deckungsvermögen (Zukunftswert) und den Pensionsrückstellungen (Zukunftswert) Deckungsvermögen >Pensionsrückstellungen = aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. (DV< Pensionsrückstellungen = drohender Verlust zu berücksichtigen und zusätzliche Rückstellungen bilden) Es kann also zu einem aktiven Unterschiedsbetrag kommen, wenn es eine nicht wertpapiergebundene Pensionsvariante ist. Hier kann der Wert des Deckungsvermögens steigen, ohne das die Pensionszusage steigt. Bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen bemisst sich die Höhe der Rückstellungen nach den aktuellen Wertpapierkursen. Nur wenn der Kurs unter einen Mindestbetrag fällt, bemisst sich die Rückstellung nach den Mindestbeträgen. In dem Fall sind 2 Aspekte aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 246 (2) HGB anders als üblich: 1. das Vermögen wird zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; entgegen dem für alle anderen Fälle geltenden Anschaffungskostenprinzip. 2. Vermögen und Schulden werden saldiert; entgegen dem allgemeinem Saldierungsverbot; ebenso werden die zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung (der Pensionsverpflichtungen) und aus dem zu verrechnen Vermögen (Wertsteigerung, Zinsen, Dividenden) im Finanzergebnis saldiert.

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Die Saldierung ist nur in der Handelsbilanz vorzunehmen; steuerlich ist die Saldierung verboten (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EStG). Auch eine Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips (durch den Ansatz des Zeitwerts) ist steuerlich unzulässig. Zeitwert von Wertpapieren: a) Betrag X Zukunft kann nicht vorhergesehen werden, feste Zusage für Betrag X, Unternehmen trägt zu 100% das Unternehmen b) Wertpapiergebunden abhängig von der Wertpapierentwicklung, zumeist ein Mindestbetrag – Unternehmen trägt Risiko i. fällt die Entwicklung, muss das Unternehmen den Mindestbetrag (= Zusage) zurückstellen ii. steigt die Entwicklung, muss das Unternehmen den Zeitwert zurückstellen Zeitwert =

Kurs des Wertpapiers zum Zeitpunkt, wenn der betreffende Mitarbeiter die Rückstellung in Anspruch nehmen wird



ein aktiver Unterschiedsbetrag kann nur bei nicht an Wertpapiere gebundenen Pensionen existieren = Deckungsvermögen > Pensionszusage § 253 (1) HGB  nach (1) Satz 2: o Verbindlichkeiten nach Erfüllungsbetrag – Preis nach Kaufvertrag = Preis + Nebenkosten o Rückstellungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ansetzen – Betrag ungewiss = müssen angepasst werden (Erhöhung/Minderung) Beispiel: Ein Unternehmen hat zum Bilanzstichtag 31.12. laut einem versicherungsmathematischen Gutachten Pensionsverpflichtungen in Höhe von 800.000 €. Zur Deckung dieser Verpflichtungen hat das Unternehmen Rückdeckungsversicherungen (Deckungsvermögen) mit Anschaffungskosten von 800.000 € aufgenommen, die zum Bilanzstichtag einen Zeitwert in Höhe von 1.000.000 € haben. Das Vermögen wird zum beizulegenden Zeitwert von 1.000.000€ angesetzt. Im Ergebnis wird der Saldo in Höhe von 200.000 € (1.000.000 € abzgl. 800.000 €) in einem gesonderten Bilanzposten Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ausgewiesen; es greift die dazugehörige Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB.

1.4.4 Passiva Die Passivposten der Bilanz geben Auskunft über die Mittelherkunft d.h. ob die Vermögensgegenstände eines Unternehmens durch Eigen – oder Fremdkapital finanziert wurden. A. Eigenkapital 1. gezeichnetes Kapital = Aktienanzahl * Nennwert + Delta (Kurswert) = Aufgeld (Agio) Kapitalrücklagen - Delta(Kurswert) = Abgeld (Disagio) 2. Kapitalrücklage 3. Gewinnrücklage

§ 150 AktG dardas

Besonderheiten:

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§ 71 AktG eigene Anteile: maximal 10% des gezeichneten Kapitals darf das Unternehmen selbst besitzen Zwecke: Schutz vor feindlicher Übernahme & Bezahlung der Mitarbeiter mit Aktien (Besitz von eigenen Aktien dadurch geht Markteinfluss verloren und Aktie wird verteuert)  Gewinnausschüttung auf 90% aufgeteilt, wenn 10% uns selbst  Ergänzungen für eigene Anteile durch BilMoG: § 272 1a – Kauf § 272 1b - Verkauf eigene Anteile sind vom gezeichneten Kapital Verrechnung mit den Rücklagen, wenn der abzusetzen (zum Nennwert) Nennwert nicht dem Kurswert entspricht Problem: Nennwert ≠ Anschaffungskosten (Kurswert) Bsp. Gekauft 8 also -2 Verrechnung des Unterschiedsbetrags mit frei Verkauft 12 also +2 verfügbaren Rücklagen da Wert 10 Bsp: 12 gekauft, (Nenn)Wert 10 Kapitalrücklage  -2 Kapitalrücklage wert sinkt um- 2 +2 Gewinnrücklage oder: wurde für 12 gekauft, 10 wert, 11 wir gekauft für  +2 Gewinnrücklage -1 Kapitalrücklage B. C. D. E.

Rückstellungen Verbindlichkeiten Passiver Rechnungsabgrenzungsposten Passive latente Steuern (Passivierungspflicht)

Beachte: HGB § 265  (1) Die Abweichung von der Form und/oder der Struktur der Gliederung von Bilanz und GuV ist nur in Ausnahmefällen besonderer Umstände zulässig (Übernahme) Form und Gliederung sind beizubehalten, damit Vergleichbarkeit gewährleistet   

(2) entsprechende Beträge des Vorjahres sind anzugeben  wenn Beträge nicht vergleichbar dann im Anhang anzugeben (5) Untergliederungspunkte der gegebenen Posten sind erlaubt (8) eine Position die 0 ausweist muss denoch ausgewiesen werden

§ 268  (4) Forderungen mit LZ länger als 1 Jahr müssen gesondert ausgewiesen werden ->sonstige Vermögensgegenstände, da je länger die Ford. desto unsicherer  (5) Verbindlichkeiten mit Restlz weniger als 1 Jahr sind gesondert auszuweisen und Anzahlungen unter Verb. Gesondert auszuweisen  (6) Disagio -> direkt Erfolgswirksam z...


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