Zusammenfassung Fahrlässigkeitsbegriff PDF

Title Zusammenfassung Fahrlässigkeitsbegriff
Course Strafrecht und Strafprozessrecht
Institution Universität Graz
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Fahrlässigkeitsbegriff...


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Fahrlässigkeitsbegriff A.) Fahrlässigkeit Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt § 7 Abs. 1 StGB. Die Fahrlässigkeit wird idR mit einer geringeren Strafe(muss nicht immer sein) bedroht als vorsätzliches Handeln. !!!Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht wenn Vorsatz entweder auszuschließen ist oder es sich jedenfalls nicht nachweisen lässt. (F ergibt sich nicht automatisch aus der Verneinung des Vorsatzes) Legaldefinition : § 6 Abs. 1 – Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt s, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichten könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff setzt sich aus 4 Elementen zusammen:  Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung  Subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung  Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges  Subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges

B.) Elemente der Fahrlässigkeit

1.) Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung a.) Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab =Maßstab der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt (Nach den Umständen verpflichtet) ist ein Verhalten, das von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters verlangt werden kann. (Modellfigur = einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters , ex ante Urteil nach der konkreten Situation)

Der Täter hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mir dessen Sonderwissen in der konkreten Situation anders verhalten hätte. ( Kinderarzt nicht Arzt, Autobahnbenutzer nicht Autofahrer) b.) Besondere Sorgfaltsvorschriften Für viele Lebensbereiche, Sorgfaltsregeln, modifizieren und spezialisieren den Sorgfaltsmaßstab der Modellfigur  maßgerechter Mensch Rechtsnormen  KFG, StVO Verkehrsnormen gelten kraft Verkehrssitte  Für alle gefahrengeigneten Tätigkeiten ( Sport, Jagd, Aufsicht über Kranke , Kinder, Tiere ) oder risikobehaftete Berufe (Arzt, Apotheker)

c.) Relativität der Sorgfaltspflicht Besonders gefährliche Situationen  Erhöhtes Maß an Sorgfalt wird verlangt , differenzierte Einzelfallbetrachtung Überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse  Strittig ob es erhöht Unterdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse  Kommt auf Einzelfall an, (Kranke Menschen, sehbehinderte Menschen) d.) Grenzen der Sorgfaltspflicht Anforderungen an Modellfigur dürfen nicht überspannt werden Einschränkungen: Erlaubtes Risiko / Vertrauensgrundsatz / Arbeitsteiliges Zusammenwirken Erlaubtes Risiko:

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Viele Gefährliche Handlungen (Autofahren, Bergsteigen, Kampfsport) werden von Rechtsordnung toleriert  daher handelt es sich nur um objektiv sorgfaltswidrig, wer ein rechtlich missbilligtes = sozialinadäquates Risiko für den Eintritt eines Verbotenen Erfolges schafft oder vergrößert, (Hüttenwirtin weißt auf schlechtes Wetter hin, reicht Berggruppe = selbst verantwortlich) Vertrauensgrundsatz In §3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz , dient der Begrenzung der objektiven Sorgfaltspflicht , danach darf ein Autofahrern von bestimmten Ausnahmen und Einschränkungen abgesehen grundsätzlich darauf vertrauen dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen. (gilt nicht wenn fremdes verkehrswidriges Verhalten eindeutig erkennbar ist + er gilt nur für den, der sich selbst verkehrsgerecht verhält Arbeitsteiliges Zusammenwirken Vertrauensgrundsatz wird ausgedehnt auf Fälle arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Personen (Chirurg darf sich darauf verlassen das Schwester ihm richtige Injektion reicht)

2.) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung a.) Vereinfachtes Prüfverfahren Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit wird durch die objektive indiziert- wer objektiv sorgfaltswidrig handelt verletzt in der Regel zugleich seine subjektive Sorgfaltspflicht. b.) Objektivierter-subjektiver Maßstab Anzulegen ist ein begrenzt individueller Täterspezifischer Maßstab. Nach hM ist maßgebend das auch „ein anderer“ ausgestattet mit den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Täters, in dessen Situation fähig gewesen wäre, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen. (Deshalb kann sich der Täter auf die Unkenntnis dessen, was zum allgemeinen Erfahrung und Wissensstandard gehört nicht berufen (Kraftfahrer muss Kenntnisse über Aquaplaning haben)

Täter handelt nur dann nicht subjektiv sorgfaltswidrig wenn er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen § 6 Abs. 1 zur Beachtung der objektiven Sorgfaltspflicht nicht befähigt ist. (körperliche und Intellektuelle Mängel auch Mangel einer bestimmten Fähigkeit in der es in eine Situation bedarf können subj. Sorgfaltswidrigkeit ausschließen, Charakter und Gesinnungsmängel (Ärger) entlasten nicht. c.) Sonderprobleme: ÜBERNAHMEFAHRLÄSSIGKEIT Einlassungsfahrlässigkeit (verlagert den Prüfungszeitpunkt vor) – ob der Täter eine Tätigkeit übernommen hat, von der er erkennen konnte dass er ihr nicht gewachsen ist Fahrlässigkeit iSd § 6. Besteht daher aus objektiven und subjektiven Merkmalen. (Medikamente, Alkohol, übermüdet ans Steuer setzen, Gesundbeter allgemeine Behandlung eines schwer Kranken übernimmt) Von der Übernahmefahrlässigkeit zu unterscheiden = Qualifikation der fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs. 1 Z2 (vgl. 88 A 3 u 4 2 Fall, § 89) Wer sich trotz Voraussehbarkeit einer Tätigkeit zu der er nüchtern sein muss, berauscht, lädt ein besonderes Verschulden auf sich , wenn er dann in diesem Zustand der Berauschung eine Tötung bzw. eine Verletzung oder Gefährdung begeht, Die eigentliche Übernahmefahrlässigkeit besteht hier nicht im Sich-Berauschen sonder in der nachherigen Aufnahme der gefährlichen Tätigkeit.

3.) Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges = Adäguanzzusammenhang Ein Erfolg ist objektiv Voraussehbar, wenn sein Eintritt für einen einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, Zurechnungserwägung  Adäguanzzusammenhang  Es genügt das der konkrete Kausalverlauf samt Erfolg generell innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrungen liegt a.) A-Typischer Kausalverlauf Schießt objektive Voraussehbarkeit des Erfolges und somit den Tatbestand aus. Atypisch gilt ein Kausalverlauf nur dann, wenn er gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt  strenge Maßstäbe

4.) Subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges 2

a.) Vereinfachtes Prüfverfahren Subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs wird durch die objektive indiziert b.) Objektiver-subjektiver Maßstab Es genügt dass der Erfolg einschließlich des Kausalverlaufs für den Täter im Rahmen des Adäquanz- und Risikozusammenhangs voraussehbar ist.

Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts Hat eigenständige Struktur Unrecht = spezifische Unrecht der fahrlässigen Tat besteht darin dass der Täter ein Rechtsgut durch eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung beeinträchtigt Schuld = Täter hat nicht jene ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt beachtet die an seiner Stelle ein maßgerechter Mensch beachtet hätte A.) Tatbestand des Fahrlässigkeitsdelikts -3 Stufige Fallprüfungsschema Tatbestand: 1.) Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung 2.) Erfolg und Kausalität 3.) Objektive Zurechnung des Erfolgs 1.) Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung Täter nimmt eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung vor 2.) Erfolg und Kausalität Ob der tatbestandsmäßige Erfolgt durch die objektiv sorgfaltswidrige Handlung verursacht wurde ist bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten nach der Kausalitätsformel der Äquivalenztheorie zu beurteilen. Geringste mitursächlichkeit genügt. 3.) Objektive Zurechnung des Erfolgs Unmittelbar im Anschluss an die Kausalität zu prüfen  tatbestandliches Gesamtkorrektiv Hinter der objektiven Zurechnung des Erfolges verbirgt sich ein differenziertes Prüfungsverfahren, dass sich bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten aus drei Schritten zusammensetzt:   

Adäguanzzusammenhang Risikozusammenhang Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten

Während der Adäguanzzusammenhang im Hinblick auf die gesetzliche Verankerung der objektiven Voraussehbarkeit des Erfolges im § 6 ein unverzichtbares Element jeder Fahrlässigkeitsprüfung darstellt. Bezeichnen Risikozusammenhang und Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten spezielle Zurechnungsprobleme die in der Praxis nur bei entsprechender Fallgestaltung aufgeworfen werden (Prüfungsarbeiten erörtern) B. Rechtswidrigkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten können Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen (Notwehr, Rechtfertigender Notstand, das Anhalterecht und die Einwilligung) C. Die Fahrlässigkeitsschuld 1.) Schuldfähigkeit wie immer

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2.) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit und subjektive Voraussehbarkeit  Ob Täter nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen § 6 Abs. 1 befähigt war die objektive Sorgfalt zu beachten (0subjektive Sorgfaltswidrigkeit) und den eingetretenen Erfolg vorauszusehen (=Subj. Voraussehbarkeit des Erfolges) entfällt auch nur eines dieser beiden subj. Fahrlässigkeitselemente handelt der Täter nicht schuldhaft.  Alle Schuldelemente = auf Zeitpunkt der Handlungsvornahme zu beziehen, bei der Übernahmefahrlässigkeit ist der Zeitpunkt der Handlungsübernahme maßgebend. 3.) Unrechtbewusstsein Muss mit Unrechtbewusstsein handeln – nicht vorwerfbare Verbotsirrtum § 9 Abs. 1 Schließt Schuld aus. 4.) Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Handelns = Sorgfaltsgemäßes Verhalten ist unzumutbar wenn auch von einem maßgerechten Menschen in der Lage des Täters die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt realistisch erweise nicht erwartet werden kann. (In Fällen in denen der Täter in Erfüllung einer sittlichen oder religiösen Pflicht oder zumindest aus menschlich verständlichen und billigenswerten Motiven gehandelt hat.

Zentrale Probleme des Fahrlässigkeitsdelikts A.) Objektive Zurechnung des Erfolges Sie setzt bei den Fahrlässigkeitsdelikten den Adäguanzzusammenhang und den davon zu trennenden Risikozusammenhang voraus. Ein spezielles Zurechnungsproblem verbindet sich mit dem Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

1.) Adäguanzzusammenhang Vorrangig geht es um Ausscheidung der Fälle des atypischen Kausalverlaufs. Ein Erfolg dessen Eintritt gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, ist nicht objektiv voraussehbar und daher nicht zurechenbar.

2.) Risikozusammenhang a.) Funktion = Teil des normativen Haftungskorrektives – erfüllt gezielt Strafbarkeitseinschränkende Funktionen. Er ist zu ermitteln indem zwischen dem eingetretenen Erfolg und dem ihn verursachenden Verhalten eine spezifisch normative Verknüpfung hergestellt wird, deren Maßstab der schutzzweck der übertragenen Sorgfaltsnorm bildet. b.) Definition: Der durch ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführte Erfolg ist dem Verursacher nur dann objektiv zuzurechnen wenn sich in dem m Erfolg gerade das Risiko verwirklicht hat, dessen Abwendung die übertretene Sorgfaltsnorm bezweckt. c.) Einzelne Fallgruppen: wie weit Schutzzweck reicht  teleologische Auslegung a.

Räumlich, gegenständlich oder zeitlich begrenzter Schutzbereich der übertretenen Sorgfaltsnorm

(z.B. Verbot bei Rot in die Kreuzung einzufahren  bezweckt Unfälle zu vermeiden die sich aus den spezifischen Gefahren des Kreuzungsverkehrs ergeben  die sich aso entweder auf die Kreuzung oder im

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unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Kreuzungsverkehr ergeben (Örtlich Begrenzt  30er Zonen ) Wichtig ist immer die teleologische Interpretation  welchen spezifischen Gefahren die jeweilige Schutznorme entgegenwirken will und ob sich gerade dieses Risiko im eingetretenen Erfolg verwirklicht hat. b.

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Im Mittelpunkt steht das Eigenverantwortlichkeitsprinzip = Autonomieprinzip Fördern, Veranlassen oder Ermöglichung fremder Selbstgefährdung (einschl. fremder Lebensgefährdung) z.B. tritt ein Selbstmörder auf die Straße vor ein mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fahrendes KFZ ist dem Lenker der Tod nicht objektiv zuzurechnen, auch bei Suchtgiftweitergabe wo einer stirbt. Aber das Eigenverantwortlichkeitsprinzip findet seine Grenzen dort wo der Mitwirkende das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst oder leichtsinnig vergrößert oder der Selbstgefährdungsentschluss des anderen erkennbar an gravierenden Beurteilungsmängeln (Schock, Irrtum, Täuschung, Jugendliche Unreife, Trunkenheit) leidet. (sexuell vergewaltigte Frau springt aus dem 3ten Stock um nicht noch einmal vergewaltigt zu werden  eingetretene Verletzungen = zurechenbar) c.

Nachträgliches Fehlverhalten des Verletzten

1.) Position OGH  Anknüpfung an Autonomieprinzip Erstverursacher haftet mangels Risikozusammenhangs nicht wenn der Verletzte im vollen Bewusstsein seiner eigenverantwortlichen Lebens oder sonstigen Selbstgefährdung ein Folgeverhalten setzte das für jeden vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist und der Tod oder eine schwere Körperverletzung sonst wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. Gekröse-Fall (Fußtritte Bauch – Darm verletzt – Fährt 20h – stirbt ) 2.) Tendenzen der Lehre Abmilderung in schlechthin unbegreiflich, Risikozusammenhang wird dann schon verneint wenn das nachträgliche Fehlverhalten des Verletzten bei objektiver Betrachtung grob unvernünftig war. Tatopfer das zu erblinden Droht zögert das Lasern zu lange heraus bis es zu spät ist, wegen religiöser Gründe Bluttransfusionen ablehnen  Erblinden und eventuelles verbluten sind dem Täter nicht anzurechnen (Komplikationen die sich ergeben weil das Opfer nicht termingerecht seine Medikamente nimmt oder die Bettruhe leicht vernachlässigt fallen idR noch in die Sphäre des 1 Verursachers. d.

Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten

Risikosphärentheorie Burgstaller tritt auch bei grob fahrlässigem nachträglichem Fehlverhalten Dritter generell für den Ausschluss bzw. die Begrenzung der objektiven Zurechenbarkeit ein. OGH neigt dagegen eher zu einem stärker differenzierenden Ansatz , der nicht schematisch auf Vorsatz der grobe Fahrlässigkeit abstellt, sondern nach einzelnen Fallkonstellationen unterscheidet:- fallspezifische Lösungen: (1) Folgeunfälle im Straßenverkehr insb. Auffahrunfälle Praxis –strenge Maßnahmen bei solchen Folgeunfällen  rechnet Erstverursacher ein Konnexes Folgegeschehen prinzipiell zu. Ausgenommen sind atypische, geradezu außergewöhnliche Folgen

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z.B. A als Nr. 8 in Massenkarambolage verwickelt – weil er im dichten Nebel viel zu schnell gefahren ist. OGH hat Frage ob der erst durch das Auffahren von Nr. 11 verursachte Tod eines Mitbeteiligten für A noch innerhalb des Risikozusammenhanges lag, unter den gegebenen Umständen bejaht. ( oder ein von Auto A niedergestoßener Radfahrer der vom nachkommenden Auto B überfahren wird ist immer noch A zuzurechnen) Aber auch bei den Folgeunfällen werden in der Praxis zunehmend Einschränkungen erörtert und punktuelle anerkannt – ohne einheitliches Konzept: z.B. Konnexität des Folgegeschehens (Risikozusammenhang verneint) wenn das Einsatzfahrzeug (Polizei, Rettung) am Weg zum Unfallort verunglückt. z.B. Risikozusammenhang entfällt wenn Erstverursacher oder Dritte die Gefahr von Folgeunfällen etwa durch Anbringung der vorgeschriebenen Warneinrichtungen oder auf andere Weise Folge leisten – entschärft und beseitigt haben. z.B. Risikozusammengang zu Lasten des Anlassgebers entfällt idR auch dann wen das verfolgende Polizeifahrzeug (wegen zu hoher Geschwindigkeit) verunglückt oder mit Dritten zusammenstößt. (2) Ärztliche Diagnose-, Therapie und sonstige Behandlungsfehler Erstverursacher muss sich im weiten Umfang selbst grobe Behandlungsfehler zurechnen lassen wobei meist der Adäguanzzusammenhang problematisiert wird ! Die Abgrenzung der Risikosphäre bei Ärzten und deren Hilfspersonen betrifft eine besonders sensible Materie und bedarf hochkomplexer personaler wie situativer Abwägungen im Einzelfall (nicht zurechenbar = ungewöhnlich leichtfertiges oder stümperhaftes ärztliches Handeln oder krasse Behandlungsfehler)

z.B. Hepatitis verseuchte Blutkonserve oder krasse Narkosefehler… doch zugerechnet werden Allgemeine Versäumnisse und Komplikationen die sich aus ärztlichen Diagnosefehlern ergeben – Schädelbruch ohne grobe Nachlässigkeit übersehen e. Unfälle im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen Verletzungen eines Retters rechnet die österr. Praxis in aller Regeln zu einem weiten Haftungsrahmen zu Lasten des Erstverursachers. Judikatur ist abzulehnen – entspricht weder dem haftungsbegrenzenden Aspekt eigenverantwortlicher Selbstgefährdung noch jenem des berufstypischen Risikos genügend Rechnung trägt. Burgstaller für generelle Freistellung des Erstverursachers – kein Unterschied ob freiwillige oder berufsmäßige Helfer, Schaulustige liegen ohne hin außerhalb des Risikozusammenhangs. z.B. Beim löschen findet ein freiwilliger Helfer den Tod, Feuerwehrmann erleidet Verbrennung 3ten Grades  fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursacher ist weder der Tod noch die schwere Körperverletzung zuzurechnen – gilt auch dann wenn sich der Retter weder leichtsinnig noch grob unvernünftig verhalten hat.  z.B. Unfall / Mordopfer stirbt weil Rettungswagen einen Reifenplatzer und verunglückt und oder Fahrer einen Fahrfehler begeht – Erstverursacher nicht objektiv zurechenbar jedoch wenn der Rettungswagen im Stau stecken bleibt, ist dies dem Erstverursacher zuzurechnen – noch innerhalb der Risikosphäre f. Sonstige Fallgruppen Nach Abschluss der Heilbehandlung auftretende Spätschäden (der durch Tat erblindetet läuft in Auto), allein durch Körperanomalien (Blutereigenschaft) bedingte Folgen sowie Schock schaden Dritter(z.B. Herzinfarkt bei Überbringend der Todesnachricht des Kindes) lassen sich iSd Risikosphärentheorie dahin lösen, dass solchen zum allgemeinen Lebensrisiko des Betroffenen zählende Umstände von diesem selbst zu tragen sind und nicht dem Verursacher anzulasten sind. Aber es fehlt weder am Adäguanzzusammenhang noch am Risikozusammenhang wenn der Tod aufgrund Operations- oder sonst unfallbedingter Schwächung z.B. durch Grippe eintritt, gilt erst recht bei sehr alten Unfallopfern- gehören nicht zum Risikobereich des Verletzten sondern zum weitgefächerten Tat und Folgerisikos des Verletzers. d.) Übergreifende Aspekte

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aa.) Reichweite der Lehre von der obj. Zurechnung, nicht nur der Adäguanzzusammenhang sondern auch der Risikozusammenhang findet über die Fahrlässigkeitsdelikt hinaus auch bei den erfolgsqualifizierten Delikten und bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten im vollen Umfang Anwendung bb.) Konsequenz bei fehlendem Adäquanz- oder Risikozusammenhang nur bei Fahrlässigkeitsdelikten und den fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikten führt eine Verneinung der obj. Zurechnung idR zu Straflosigkeit oder wie im Fall von § 80 eventuell Rückgriff auf ein minderschweres Fahrlässigkeitsdelikt §88 Beim Vorsatzdelikt einschl. vorsätzlichen Unterlassungsdelikts ist dagegen idR Versuch anzunehmen Bei einem erfolgsqualifizierten Delikt ist je nach Fallkonstellation wegen des Grunddelikts (z.B. § 83 statt 84 ) gegebenenfalls wegen einer minderschweren Erfolgsqualifikation (z.B. § 84 statt 86) zu verurteilen.

3.) Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten a.) Spezielles Zurechnungsproblem Mit dem Begriff Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten verbindet sich ein praxisrelevanten Spezialproblem. Adäquanz und Risikozusammenhang gebenden Täter wendet aber ein dass der Erfolg auch dann eingetreten wäre wenn er sich rechtmäßig = sorgfaltsgemäß verhalten hätte. z.B. Autolenker sagt das er den Fußgänger trotz Vollbremsung auch dann nicht rechtzeitig ausweichen hätte können wenn er mit den erlaubten 50 und nicht den gefahrenen 60 gefahren wäre. z.B. Patient stirbt weil Arzt zur Narkose Kokain verwendet hat. Dieser wäre aber möglicherweise auch dann gestorben wenn Arzt das indizierte Novokain verwende...


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