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Title Zusammenfassung
Author Stephanie Go
Course Öffentliches Wirtschaftsrecht
Institution Fachhochschule Bielefeld
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Zusammenfassung Öffentliches Recht Grundgesetz setzt den Rahmen für das staatliche Handeln in Deutschland. Art. 20 GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Republik =öffentliche Sache − Gegensatz: Monarchie − Partizipation der Bürger − Demokratische Republik = Staatsoberhaupt sowie Volksvertreter direkt vom Volk gewählt − Präsidialrepublik (USA) = Staatspräsident direkt vom Volk als Staatsoberhaupt und Regierungschef gewählt − Grundgesetz gegründet 1949, vermeintlich provisorischer Charakter – Art. 146: Geltungsdauer des Grundgesetzes − Grundgesetz Art. 20 Abs. 1: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ verbunden mit Ewigkeitsklausel aus Art. 79 Abs. 3 GG ist die Monarchie ausgeschlossen, aber nicht uneinführbar, ebenso wenig darf die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung berührt werden Gesetze dürfen Folgendes nicht antasten: − − −



die Gliederung des Bundes in Länder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder in der Gesetzgebung die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze o der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), o die Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2 GG), o die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG), o das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), o die Staatsform der Republik (republikanisches Prinzip) (Art. 20 Abs. 1 GG), o das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), o das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG), o das Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), o die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), o die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 1 GG), o die Bindung der Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) an die Verfassung und das sonstige Recht (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG). o Art 79 Abs. 1, 2: Änderungen des Grundgesetzes – bedarf Zustimmung zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Drittel des Bundesrates o 2019: Digitalpakt Schule – Bund stellt innerhalb von 5 Jahren 5 Mrd. EUR zur Verfügung, ebenso Unterstützung durch Personal wie Systemadministratoren o 2020: Unterstützung der Kommunen während der Corona-Krise o Art. 102 GG: Die Todesstrafe ist abgeschafft seit 1945: Schutz der Kriegsverbrecher vor Hinrichtung

Sozialstaat Art. 20 GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. − − − −

Sozialpolitik „Sozialstaat“ bedarf der Konkretisierung durch den Gesetzgeber Staatsziele: soziale Sicherheit, soziale Gerechtigkeit (Menschen aus unverschuldeten Notlagen helfen, bzw. Notlagen vorbeugen – Subsidiarität) Bundeshaushalt (41,3% der Ausgaben in Arbeit und Soziales) & Harz 4

Demokratietypen Art. 20 GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. −

Alle modernen Demokratien:

Zusammenfassung Öffentliches Recht o







Gewaltenteilung: ▪ Legislative [gesetzgebende Gewalt]: Parlament in der Regel zwei Kammern. In Bundesstaaten Volksvertretung nach Einwohnerzahl und Vertretung der Bundesstaaten. Genehmigt auch die Staatsausgaben. ▪ Exekutive [ausführende Gewalt]: Regierung und Verwaltung ▪ Judikative [richterliche Gewalt]: Gerichte

Direkte Demokratie: o Schweiz o Starke Stellung des Volkes o Volksentscheide o Versuch, die breite Bevölkerungskreise so unmittelbar wie möglich zu beteiligen Präsidialdemokratie: o USA, Frankreich o Starke Stellung des Präsidenten o Präsident zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef o Präsident vom Volk gewählt, ernennt Regierung o Getrennte Wahlen für Präsidenten und Parlament Parlamentarische Demokratie o Deutschland, Großbritannien o Starke Stellung der Parteien o Regierung wird aus Parlament gewählt o Dominanter Bundeskanzler bzw. Ministerpräsident o Versuch, den Wettbewerb zwischen Parteien fruchtbar zu machen o Koalitionen möglich o Wahl der Bundesabgeordneten als Vertreter des Volkes durch Volk o Bundespräsident (5 Jahre) gewählt durch Bundesversammlung

Direkte Demokratie in Deutschland − − − −

Erstmals in der Weimarer Republik eingeführt Abstimmung = unmittelbare Entscheidungen des Staatsvolkes über Sachfragen Volksabstimmung nur bei: 1. Ablösung des GG durch neue Verfassung, 2. Neugliederung eines Bundesgebietes (betroffene Gebiete stimmberechtigt) Demokratietheoretische Überlegungen, Interpretationen der „Weimarer Erfahrungen“ und empirische (Fakten aus Erfahrungen) Demokratieforschung https://de.wikipedia.org/wiki/Direkte_Demokratie_in_Deutschland 3.1 o

o

Direkte Demokratie - „Schlechte Weimarer Erfahrungen“: ▪ Masse ist leicht verführbar ▪ kein Überblick über komplexe Entscheidungen ▪ weniger Gemeinwohl als eigenes Interesse im Vordergrund ▪ Stimmungsschwankungen ▪ Kompromissfeindlich ▪ Mehrheitsprinzip = minderheitsfeindliche Gesetze zur Folge ▪ hohe Beteiligungsquorum (Mindestbeteiligung) haben es Gegner des Volksentscheids leicht gemacht zu Boykottieren und den Prozess zu verhindern ▪ hat nicht zur Schwächung der Weimarer Republik geführt Repräsentative Demokratie:

Zusammenfassung Öffentliches Recht ▪ ▪ ▪

mangelnde Legalität der parlamentarischen Entscheidungen politische Elite handelte selbstbezogen (=Reformblockaden) vier Jahre lang kein Einbezug des Volkes in politischen Entscheidungen

Möglichkeiten und Grenzen von Verfassungsänderungen nach dem Grundgesetz −



Grenzen, die Änderung darf Folgendes nicht antasten: o die Gliederung des Bundes in Länder Art. 79 Abs. 3 o die grundsätzliche Mitwirkung der Länder in der Gesetzgebung Art. 79 Abs. 3 o die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze Art. 79 Abs. 3 ▪ der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), ▪ die Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2 GG), ▪ die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG), ▪ das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), ▪ die Staatsform der Republik (republikanisches Prinzip) (Art. 20 Abs. 1 GG), ▪ das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), ▪ das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG), ▪ das Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), ▪ die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), ▪ die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 1 GG), ▪ die Bindung der Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) an die Verfassung und das sonstige Recht (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG Möglichkeit, das GG zu ändern: o Neues Gesetz muss den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern oder ergänzen Art. 79 Abs. 1 o Neues Gesetz bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit jeweils der Bundestagsmitglieder und des Bundesrates o Änderungen durch Verfassungsneugründung nach Art. 146 GG möglich

Staatsstrukturprinzipien: Art. 20 GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat − Republik − Sozialstaat − Demokratie − Bundesstaat → Föderalismus → Rechtszersplitterung o Bundesrat – Vertretung des Länder Art. 50 ff. GG o Kann ein Bundesland aus der Republik austreten? Nein – da Bundesstaat

konkurrierend

Zusammenfassung Öffentliches Recht

Die Rechtsfigur der Kompetenz kraft Natur der Sache betrifft die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern in Deutschland. Im Grundsatz haben die Länder gemäß Art. 70 GG diese Kompetenz, sofern ein bestimmtes Sachgebiet nicht in den Art. 70 ff. GG ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist.

Gesetzentwürfe Art. 76 GG: ▪







Bundesregierung (dominiert) • Dazugehörig: Ministerien, Fachleute für Gesetzgebung Bundesrat Art. 77 GG • Einspruchsgesetze (dominiert, Einspruch kann vom Bundestag überstimmt werden Art. 77 Abs. 4 GG) • Zustimmungsgesetze (ausdrückliche Zustimmung des BR erforderlich, Vetorecht – ein Beschluss kann unwirksam oder aufgeschoben werden) Art. 73 Abs. 2, Art. 74 Abs. 2 GG o Zu viel Anteil ist auch nicht gut, da der Bundesrat so leicht blockieren kann Bundestag (Sitz im Reichstag)

Art. 74 Nr. 11 Konkurrierende Gesetze o Aufteilung des Wirtschaftsrechts ▪ Bund: Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Handel, Bank- und Börsenwesen, Gewerbe, privatrechtliches Versicherungswesen ▪ Länder: Ladenschluss, Gaststätte, Spielhallen, Schaustellung von Personen, Messen, Ausstellungen, Märkte

Der Bundespräsident u.a. Aufgaben: 1. Deutschland im In- und Ausland repräsentieren (u. a. durch öffentliche Auftritte, Reden und Staatsbesuche) 2. Bundesrichter und –beamte sowie Offiziere und Unteroffiziere ernennen und entlassen 3. An der Regierungsbildung mitwirken 4. Verträge mit anderen Staaten schließen (völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik) 5. Gesetze prüfen und unterzeichnen (Gesetzesentwurf von Bundesrat und Bundestag und danach zum Bundespräsidenten lt. Art. 82) - Verweigerung der Unterschrift nur bei evidentem Verfassungsverstoß! Prüfungsrecht − −

Formell-juristische Prüfung (Kompetenzen & Verfahren – evidenter Verfassungsverstoß) Materielle Prüfung (Vereinbarkeit von Gesetzen mit den Grundrechten) (Argument Dagegen: - soll nur in der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichtes liegen - der Bundespräsident soll im Vergleich zum Reichspräsidenten der Weimarer Republik eine wesentlich schwächere Rolle einnehmen, da sonst zu großer Handlungsspielraum - nach Art. 82 Abs. 1 und Art. 78 GG könnte behauptet werden, dass nur das formelle Prüfungsrecht gemeint sei

Zusammenfassung Öffentliches Recht Dafür:

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- verletzt nicht das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichtes, nach Art. 20 Abs. 3 GG müssen alle drei Gewalten die verfassungsmäßige Ordnung schützen - nach Art. 82 Abs. 1 können auch materielle Vorschriften gemeint sein) Keine politische Prüfung! Ergebnis: prüft formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen

Rechtsstaat − Eingriff in die Rechte der Bürger nur soweit es unbedingt notwendig ist Art. 20 GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Art. 28 GG (auch „Homogenitätsklausel“): Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. − Geregelte Vorgaben für die Bundesländer



Teilung der Staatsgewalt – Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) o Kontrollinstanzen (nicht gut, wenn alles in nur einer Hand liegen würde)

Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Zusammenfassung Öffentliches Recht −



1. Die Verwaltung braucht für ihr Handeln eine Rechtsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes - Wesentlichkeitstheorie) o Wesentliches muss der Gesetzgeber selbst regeln und muss in der Rechtsnorm festgehalten sein (Details kann er an die Exekutive delegieren Art. 80 GG) Beispiele: o Corona: Exekutive muss schnell und effektiv handeln - Infektionsschutzgesetz o Änderung in 2017 in der Strafprozessordnung (StPO), damit auch Staatstrojaner eingesetzt werden dürfen (beschlossen vom Bundestag) o Änderung des Bußgeldkataloges in 2020 in der Straßenverkehrsordnung (StVO – ist kein Gesetz! – erlassen vom Bundesverkehrsminister) o Fehler bzw. ungültig: Bundesverkehrsminister hätte die zugrundeliegende Rechtsvorschrift zitieren müssen um eine Änderung zu veranlassen o Bundeswehr = Parlamentsarmee ▪ bedarf eines Mandates des Bundestages für Auslandseinsätze o Rettungspakete (€-Rettung) auch vom Bundestag beschlossen, da „Wesentlich“ – wichtig 2. Die Verwaltung ist an das Gesetz gebunden (sog. Vorrang des Gesetzes) o Problem: Bindung an das Gesetz in jedem Fall? (Nationalsozialismus: Schießrecht, Vorgehensweise gegen Juden, NS-Rassengesetze) o Radbruchsche Formel: Gustav Radbruch: Rechtsphilosoph, früherer Justizminister o „Wenn das Gesetz in manchen Fällen zu ungerecht ist, dann gilt es als unerträglich ungerecht und muss weichen“



Rückwirkung von Gesetzen (Was ist zulässig?) o Rückwirkende Änderungen sind nur eingeschränkt möglich, da Vertrauen der Bürger nicht verletzt werden soll o Unechte Rückwirkung = Änderung im laufenden Jahr – zulässig, wenn der Gesetzgeber die öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen abwägt o Echte Rückwirkung = Änderung im bereits abgeschlossenen Jahr – nicht zulässig, da Widerspruch des Prinzips der Verlässlichkeit der Rechtsordnung (Vertrauensschutz) Beispiele: o Unzulässig: Rückwirkende Verhängung der Todesstrafe – Reichstagsbrand (nach Art. 103 Abs. 2 unzulässig! - Strafrecht) o Unechte Rückwirkung: Erhöhung und Nachzahlung der Grundsteuer der Hauseigentümer zum 01.01.2020 (Steuerrecht), (unechte Rückwirkung, da das Kalenderjahr noch läuft, nach Abschätzung, könnte es zur Nachzahlung kommen) o Echte Rückwirkung: Rückwirkende Begrenzung von Managergehältern zum 01.01.2019 (echte Rückwirkung, da Eingriff in ein abgeschlossenes Kalenderjahr und könnte das Vertrauen der Bürger (Verlässlichkeit der Rechtsordnung) verletzen. Ausnahmen sind möglich!)



Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (abgeleitet aus Art. 20 GG) o Der Eingriff in persönliche Rechte, die im Falle eines öffentlichen Interesses (Bekämpfung Corona) als zulässig gelten. o Stichwort Corona und Entnahme von Rückenmarksflüssigkeit (Beherbergungsverbote, Sperrstunde 22 Uhr, Verbot der Gastwirtschaft, Verbot des Alkoholausschanks) ▪ Legetimer Zweck (Bekämpfung eine Pandemie, Untersuchung zum Aufsc über Schuldfähigkeit)

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Zusammenfassung Öffentliches Recht ▪ ▪ ▪

Geeignetheit (Beherbergungsverbote zielführend?, mittels Untersuchung kann eine dateierte Aussage gemacht werden) Erforderlichkeit (Gibt es Alternativen?, lt. Fall liegen keine geeigneteren Untersuchungen vor) Angemessenheit (staatliches Strafverfolgungsinteresse – kleine Wirtschaftskriminalität, also Geldstrafe = erheblicher medizinischer Eingrifff und Risiko mit schweren Gesundheitsschäden) • Abwägung sämtl. Vor- und Nachteile (unter Berücksichtigung der Grundrechte) • Abwägung eingesetzter Mittel gegenüber verfolgten Zweck

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine staatliche Maßnahme nur soweit in die Rechte der Bürger eingreifen, wie dies zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Grundrechte (=Freiheits- und Gleichheitsrechte) − − − −

Deutschen-/ Bürgerrechte: „Jeder Deutsche hat das Recht,“ Menschenrechte: „Jeder Mensch hat das Recht auf“ Spezielle Grundrechte Auffanggrundrecht = Art. 2 Abs. 1

Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und als objektive Rechtsordnung, welche bei jeder gesetzlichen Auslegung beachtet werden muss. Also auch mittelbar wirksam zwischen Bürgern und Bürgern.

Dreistufentheorie

Zusammenfassung Öffentliches Recht Verhälnismäßigkeits -prinzip Beispiel: Art. 11 GG Freizügigkeit ➢ Beherbergungsverbot – Eingriff in das Recht der Freizügigkeit − Persönliche Hinsicht: o − Sachliche Hinsicht: o Schutzgegenstand betroffen? Ja, ich darf nicht zur Ostsee − Eingriff: o Ja, das geschützte Verhalten der Freizügigkeit wird unmöglich gemacht, da ich nicht an die Ostsee fahren darf − Rechtfertigung: o Ist der Eingriff von Schranken des Grundrechts gedeckt? (Schranken = Einschränkungen) o Schranken begrenzen die Freiheit der Bürger/UN, der Staat greift in den Schutzbereich eines Grundrechts ein ➢ Verhältnismäßigkeitsprinzip! ▪ Legitim? – Ja, Seuchengefahr ▪ Geeignet, bringt das was? – Nein, es sind nur Annahmen ▪ Erforderlich? – zu bezweifeln ▪ Angemessen? – zu bezweifeln Art. 12 GG Berufsfreiheit − Sachlicher Schutzbereich: Beruf = jede (erlaubte) Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient − Einheitliches Grundrecht, umfasst Berufswahl und Berufsausübung (entgegen dem Wortlaut), aber: Differenzierung bei Eingriff/Rechtfertigung; Dreistufentheorie

Dreistufentheorie (Verhältnismäßigkeitstheorie) − Die „Dreistufentheorie“ steuert die verschiedenen Eingriffe und die Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen: Je höher die Stufe, desto strenger die Anforderungen an einen staatlichen Eingriff. − Nur Einschränkung in der Berufsausübung, nicht in der Berufswahl

Nicht beeinflussbar, da Bedürfnisklausel

Wie wird ausgeübt?

Zulassungsbeschränkungen von mir beeinflussbar

Zusammenfassung Öffentliches Recht Art. 2 Abs. 1 GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person − − − − − −

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(Super-) Menschenrecht, da „Jeder hat das Recht auf“ Grundrecht auf (Schützt die) allgemeine Handlungsfreiheit – sehr weiter Anwendungsbereich Auffanggrundrecht (da extrem weit) = alles was durch die Maschen der speziellen Rechte fällt gilt auch für Nicht-Deutsche Schrankenregelung für Art. 2 Abs. 1 GG, denn „Grundrechte können nicht schrankenlos gelten“ Schrankentrias (3 Schranken) o Keine Verletzung der Rechte anderer o Hauptschranke: Kein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßiger Normen) o Kein Verstoß gegen das Sittengesetz Bundesverfassungsgericht (BVerfG)= zentraler Akteur für die Interpretation des GG i.V.m. Art. 1 GG (Persönlichkeitsrecht + Menschenwürde = z.B. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder Grundrecht der sexuellen Identität (geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen) -> neue Grundrechte durch Kombination zweier GG vom BVerfG

Zusammenfassung (prinzipiell lückenlose Grundrechte?) • Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland • Bieten Bürgern Schutz vor staatlichen Eingriffen o Spezielle Grundrechte (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG, Berufsfreiheit o DAS Auffanggrundrecht (Art. 2 Abs.1 GG) ▪ Ziel ist es, die speziellen Grundrechte (Berufsfreiheit) schützend zu ergänzen ▪ Gilt sogar für Nicht-Deutsche ▪ Somit kann fast jeder Fall mithilfe vom Auffangrecht Art. 2 Abs. 1 GG gelöst werden

Grundrechte sind nicht immer Abwehrrechte! − −







Grundrechte im Privatrecht Ausgangsfall Filme & Erich Lüth: o Jud Süß (1940) – verzehrtes Bild von Juden (verboten) o Unsterbliche Geliebte (1951) – Regisseur der Filme war gleich, nach Nazizeit produzierte er nur noch Liebesfilme o Erich Lüth hat Boykottaufrufe für diese Filme gemacht (er wurde vom Gericht (BGBRechtsstreit) verklagt nach § 826, da der Boykottaufruf sittenwidrig ist) o Erich Lüth hat Verfassungsbeschwerde eingereicht (Verletzung der Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1) o Mittelbare Drittwirkung (Ausstrahlungswirkung) durch das GG auf das Privatrecht: Schutzrechte können auch zwischen Privatleuten gelten o Daher ist § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Zusammenhang mit Art. 5 GG unwirksam (Praktische Konkordanz) o Ergebnis: Erich Lüth bekam Recht und durfte den Boykott weiterhin verbreiten! Ausgangsfall Shell – Greenpeace o Ende der 90er Shell wollte Ölplattform entfernen und sie im Meer versinken o Greenpeace startete Boykottaufrufe gegen das Tanken bei Shell o Ergebnis: Greenpeace durfte den Boykott weiterhin verbreiten! – Art. 5 Abs. 1 Meinungsfreiheit Ausgangsfall NOKIA in Bochum o NOKIA wollte Werk in Rumänien zum billigen Produzieren aufbauen o Boykottaufrufe der Gesellschaft gegen den Kauf von NOKIA Produkten o Ergebnis: Boykottaufrufe sind erlaubt – UN müssen es hinnehmen. Zwei Privatpersonen haben Rechtsstreit, dann sind GG nicht immer Abwehrrechte gegen den Staat!

Zusammenfassung Öffentliches Recht −

BVerG: „Grundrechte sind weitaus mehr als Abwehrrechte gegen den Staat. Sie errichten eine objektive Wertordnung bei jeder Rechtsauslegung!“ Grundrecht gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des GG. o Grundrechte strahlen auf die gesamte Rechtsordnung aus! o Auch auf das BGB – Beispiel § 138 Si...


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