Zusammenfassung Wirtschaftsprüfung PDF

Title Zusammenfassung Wirtschaftsprüfung
Author Immanuel Wille
Course Wirtschaftsprüfung
Institution Hochschule Bochum
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Zusammenfassung Wirtschaftsprüfung Teil 1 Grundlagen zum betriebswirtschaftlichen Prüfungswesen 1.1 1.2 1.3 1.4

Das betriebswirtschaftliche Prüfungswesen im Überblick Internes Prüfungswesen: Aufsichtsrate und Interne Revision Externes Prüfungswesen: Abschlussprüfer und Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) Zusammenwirken der Überwachungsorgane im Risikomanagementsystem

1.1 Das betriebswirtschaftliche Prüfungswesen im Überblick

1.2 Internes Prüfungswesen: Aufsichtsrat und interne Revision AR -

Geeignete interne Überwachung ist Aufgabe des Vorstands/Geschäftsführung AR überwacht Vorstand und muss überwachen ob Vorstand angemessene Überwachungssysteme eingerichtet hat

-

Aufgabe AR: o o o o

Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, Wirksamkeit des IKS, Risikomanagementsystem und Revisionssystem Beauftragung des JA bzw. Konzern Abschlussprüfer Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Prüfung des JA/Lagebericht und Vorstellung auf Haupt- Gesellschafterversammlung

IR -

Betriebliche Funktion oder Abteilung in einem UN die objektiv unabhängig interne Abläuft und Prozesse prüft (Überwachungsaufgabe)

-

Unterstützung der Unternehmensleitung (Vorstand) und AR Generell direkt der Geschäftsführung unterstellt (intern) Teilweise auch durch Dritte (WPGes.) durchgeführt (extern) o Einzelprüfungen  Einzelne Sachverhalte werden geprüft (Ordnungsmäßigkeit) o Systemprüfung  Verfahrensregeln eines kompletten Systems

-

Keine gesetzliche Pflicht eine IR zu installieren o Bei großer UN (AG) sollte gute Begründung vorliegen  Verletzung Sorgfaltspflicht

1.3 Externes Prüfungswesen: Abschlussprüfer und Prüfstelle DPR Abschlussprüfer - Abschlussprüfer überwacht die Rechnungslegung - Unabhängiges Kontrollorgan, das Vorstand und AR überprüft - Funktion:

DPR -

Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V (Bilanzpolizei) Öffentliches Gremium Überwachung der Rechtmäßigkeit des JA (§342 HGB) Aufgabe o DPR überprüft WP, da WP von UN bestellt und bezahlt o Überprüfung Rechnungslegung o Rückgriff auf Prüfungsbericht

 festgestellte Fehler sind auf Anordnung des BaFin in Bundesanzeiger zu veröffentlichen! 1.4 Zusammenwirken der Überwachungsorgane im Rahmen des Risikomanagements

-

Festsetzung eines Ordnungsrahmens (Steuerung der Unternehmensrisiken) Verknüpfung von Aufgaben des IKS und des Risikomanagements Minimierung der Risiken

Teil 2: Die wesentlichen Regelungen zur Abschlussprüfung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

HGB und EU-APrVO Aufstellungspflichten und gesetzliche Prüfungspflicht (§316 HGB) Prüfungsgegenstand, Prüfungsumfang und Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (§317 HGB) Bestellung und Berufung des Abschlussprüfers (§318 HGB) Auswahl des Abschlussprüfers und Ausschlussgründe (§319-319a HGB) Vorlagepflichten, Auskunftsrechte im Rahmen der Abschlussprüfung (§320 HGB) Berichterstattung (§321-§322 HGB) Pflichten des Abschlussprüfers und Folgen von Pflichtverletzungen (§323 HGB)

1 HGB und EU-APrVO -

HGB gesetzliche Vorschriften §316-324 (dritten Buch) Vorschriften werden überlagert durch EU-APrVO (Abschlussprüfungsverordnung) o Ggfs. EU-APrVO verdrängt HGB Vorschriften

-

EU-Apr-VO betrifft nur Abschlussprüfung von Unternehmen öffentlichem Interesse (PIEs) o Public interest entities (kapitalmarkorientierte UN, Banken, Versicherungen)

2.Gesetzliche Prüfungspflicht gemäß §316 HGB Prüfung der Rechnungslegung:

§316 Abs.1 S.1 HGB:

gesetzliche Prüfungspflicht für den JA und Lagebericht von nicht kleinen KapGesell

§264a iVm §316 HGB:

Prüfungspflicht gilt auch für für GmbH & Co. KG (PerschGesell deren Vollhafter einschließlich KapGesell sind)

§256 Abs.1 Nr.2 AktG:

Ein gesetzlich prüfungspflichtiger JA, der nicht geprüft wurde ist nichtig

§316 Abs.2 HGB:

Gesetzliche Prüfungspflicht für den aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebricht einer KapGesell unf KapGes &Co.

§316 Abs.3 HGB:

Bei Änderungen des JA oder des Lageberichts nach Vorlage des Prüfungsberichts ist eine Nachtragsprüfung vorzunehmen  Nachtragsprüfer ist automatisch Abschlussprüfer

§264 §316 HGB:

PerschGesell und Einzelunternehmen (Größenkriterien überschreiten § 1 PublG) deren Vollhafter natürliche Personen sind, sind gemäß §6 PublG prüfungspflichtig

Festellung: Abnicken des JA durch Gesellschafter (GmbH) und Aufsichtsrat (AG) JA Prüfung nach Aufstellung und vor Feststellung

Erleichterung für Aufstellung und Prüfung bei Tochtergesellschaften im Konzern §264 Abs.3 HGB:

§264a HGB: o

KapGes, die TU im Konzern sind, brauchen sich nicht prüfen lassen, wenn  MU muss Sitz in EU oder Vertragsstaat haben  Alle Gesellschafter des TU haben Befreieung zugestimmt  Konzernabschluss, Konzernlagebricht ist geprüft worden  Befreiung des TU ist im Anhang des Konzernabschlusses (KA) des MU angegeben  Offenlegung der TU (in Konzernabschluss und Konzernlagebericht) KapGes & Co. Die TU im Konzern sind, brauchen sich nicht prüfen lassen, wenn Voraussetzungen §264b HGB erfüllt sind:  Betreffende Gesellschaft wurden in Konzernabschuss bzw. KL einbezogen  Mindestens ein Gesellschafter persönlich haftend  MU muss Sitz in EU oder Vertragsstaat haben  § 264 Abs.3 HGB müssen erfüllt sein  Befreiung der PerschGesell ist im Anhang des KA angegeben  Offenlegung der PerschGesell (in Konzernabschluss und Konzernlagebericht)

3. Prüfungsgegenstand, Prüfungsumfang und Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (§317 HGB) Was wird geprüft? Abschluss: - Bilanz und GuV (§242 HGB) - Anhang (§264 HGB) - KFR und Eigenkapitalspiegel (§264 Abs.1 S.2 HGB) - Segmentberichterstattung (§264 Abs. 1 S.2 HGB) Lagebericht: - Wirtschaftsbericht (§289 Abs.1 S.1-3 HGB) - Prognose-, Chancen- und Risikobericht (§289 Abs. 1 S.4 HGB) - Risikobericht in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten (§289 Abs.2 S.1 Nr.1 HGB) - IKS und Risikomanagementsystem in Rechnungslegungsprozess (§289 Abs.4 HGB) - Übernahmerelevante Angaben (§289a HGB) - Vergütungsbericht (§162 AktG-E) - Erklärung zur Unternehmensführung (§289f) - CSR-Bericht (§289b-289e HGB) Separate Berichte: -

Versicherung der gesetzlichen Vertreter (Bilanzeid) (§264 Abs.2 S.3, §289 Abs.1 S.5 HGB)

-

Zahlungsbericht (§341s-§341v HGB) Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (§21 EntgTranspG) Bericht über Konfliktmineralien (EU Verordnung)

§317 HGB

Gegenstand und Umfang der Prüfung:

inhaltliche Prüfung: -

Elemente des Abschlusses (Bilanz, GuV, Anhang) Elemente des Lageberichts

Prüfung auf Vorhandensein: -

Erklärung zur Unternehmensführung Corporate Social Responsability Bericht

Beachtung der Vorschriften bei Abschlussprüfung (IDW PS 201) -

Rechnungslegungsgrundsätze (HGB, GmbHG, AktG, GoB, BGH, BFH)

-

Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA)

GoA: -

IDW PS (IDW Prüfungsstandards) o Kein Gesetz, lediglich Auffassung o Abweichung für Mitglieder kaum zulässig o Übersetzt ISA in ISA-DE

-

ISA (International Standards on Auditing) o Herausgeber: IFAC (International Federation of Accountants) o Gesetzlich verbindlich für deutsche Abschlussprüfung

 IDW muss ISA des IFAC in nationale Standards umwandeln!!!! 4. Bestellung und Berufung des Abschlussprüfers 1.

Überblick

-

Wahl auf Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung Top 5 Prüfungsauftrag gesetzl. Vertreter oder Aufsichtsrat

2.

Auftragsannahme durch Prüfer und Prüfungsgesellschaft (Auftragsbestätigungs-Schreiben) Wahl des Abschlussprüfers

-

Vor Ablauf des zu prüfenden GJ für jeweils ein Jahr Auf Gesellversammlung bzw. Hauptversammlung

-

Besonderheiten für UN von öffentlichem Interesse: o o o

EU Verordnung anweden bei PIES´s Rotation nach 10 Jahre in DE Verlängerung auf 20 bzw. 24 Jahre

3.

Prüfungsauftrag

-

Schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer Schriftliches Auftragsbestätigungsschreiben sinnvoll

5 Auswahl des Abschlussprüfers und Ausschlussgründe (§319-319b HGB)

Qualitätskontrollverfahren durch WPK Peer Review: -

Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§55 WPO) Einhaltung der Berufsübungsregelungen und Unabhängigkeitsanforderungen (Personal)

Inspektion durch APAS (Abschlussprüferaufsichtsstelle): -

Ebenfalls Qualitätskontrolle (Angemessenheit und Wirksamkeit) o Gilt nur für WP Praxen (Prüfung von PIEs) Angesiedelt bei BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

Ausschlussgründe §319 HGB -

Besorgnis der Befangenheit (allgemeiner Grundsatz der Unabhängigkeit) Verpflechtungsverbot, Selbstprüfungsverbot und finanzielle Abhängigkeit Zusätzliche besondere Ausschlussgründe (§319a HGB, Steuerberaterleistung)

 führt zu Ausschluss!!!

6. Vorlagepflichten, Auskunftsrecht im Rahmen der Abschlusspürfung (§320 HGB) -

Gesetzliche Vertreter verpflcihtet o (Konzern) JAabschluss bzw. (KL) L unverzüglich vorzulegen o PH des Abschlussprüfers zuzulassen

o

Nachweise beschaffen (Ziel des JA Abschlussprüfers)

-

Gilt auch für Vor- und Zwischenprüfungen

-

Verweigerung von Auskünften wird nicht bestraft (aber eingeschränktes Testat)

-

Kündigung von Prüfungsauftrag aus wichtigem Grund möglich Falsche Auskünfte werden bestraft

-

Bei Prüferwechsel: o Bisheriger Prüfer muss neuen Prüfer über Ergebnis der bisherigen Prüfung unterrichten

7. Berichterstattung Prüfungsbericht (§321, §321a HGB) - Abschlussprüfung erst beendet, wenn Prüfungsbericht samt Vermerk dem AR vorliegt - Ausführliche und vertrauliche Berichterstattung (unparteiisch, vollständig wahrheitsgetreu) Bestätigungsvermerk (§322) - Veröffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung  Voraussetzung: Prüfungsbericht und Vermerk für Feststellung des JA (ansonsten Feststellungsperre)

8 Pflichten des Abschlussprüfers und Folgen von Pflichtverletzungen (§323 HGB) -

§323 HGB regelt zivilrechtliche Folgen bei Pflichtverletzung des Prüfers

-

Pflichten: o Gewissenhaftigkeit o Unparteiische Prüfung o Verschwiegenheit und Verwertungsverbot

-

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung: o Haftungsobergrenze bei Fahrlässigkeit: 1Mio bzw. 4Mio (bei börsennotierter AG) o Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz

-

Haftung des §323 HGB besteht nur gegenüber prüfender Gesellschaft (ggfs. §823 BGB)

Teil 3 Grundlagen zum Berufsrecht, Standes- und Fachorganisation 3.1 Tätigkeitsfelder von WP/WPG 3.2 Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) 3.3 Internationale Organisation 3.4 Die Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers a.) Überblick b.) Unabhängigkeit

3.1 Tätigkeitsfelder von WP/ WPG -

WP freier Beruf unterliegt speziellen Berufsrecht (WPO) Führen des Titels erfordert Nachweis persönlicher fachlicher Eignung o Öffentliche Bestellung (§1 WPO) Führen der Bezeichnung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft setzt Anerkennung durch WPK voraus

Tätigkeitsbereiche (§2 WPO) -

JA Prüfung = gesetzlich geforderte Prüfungen (§316 ff HGB) bzw. Konzernabschluss Steuerberatung Wirtschafts- und Unternehmensberatung Unternehmensbewertung (Due Diligence)

3.2 WPK, APAS und IDW -

Wirtschaftsprüfungskammer (WPK) o Körperschaft des öffentlichen Rechts, untersteht Bundesministerium Wirtschaft o Aufgaben §57 WPO  Durchführung des WP Examens  Qualitätskontrolle

-

Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) o Berufsstandunabhängige Aufsichtsstelle beim Bundesamt Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle o Aufgaben §66 WPO  Qualitätskontrolle bei WP Ges. die Unternehmen öffentlichem Interesse prüfen  Fachaufsicht über WPK

-

Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) o Eingetragener Verein, Fachorganisation des Berufsstands der WP o Aufgaben  Facharbeit fördern  Einheitliche Grundsätze entwickeln  Aus – und Fortbildung  Verlautbarungen (PH, RS etc.)

-

IDW entwickelt fachliche Regeln und Arbeitshilfen für die Prüfung (IDW Verlautbarungen) o Füllt Freiräume des Gesetzgebers fachgerecht aus

3.3 Internationale Organisation -

Accountancy Europe (Brüssel) (50 Mitglieder, 37 Länder) o Vertretung des europäischen Berufsstands ggü. EU-Behörden und Gremien o Abstimmung der Rechnungslegung und Prüfung in Europa

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International Federation of Accountants (IFAC) (New York) o Internationale Organisation der Wirtschaftsprüfer o 170 Mitglieder in über 130 Länder) o Erarbeitung von einheitlichen internationalen Prüfungsleitstäzen (International Standards on Auditing) (ISA)

-

IFRS Foundation o IASB (International Accounting Standards Board) wichtiges Gremium der privatwirtschaftlichen Foundation die IFRS erarbeitet und verabschiedet hat o 14 unabhängige Mitglieder

3.4 Die Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers a)

Überblick

-

Berufspflichten sind bei Berufsausübung zu beachtende Ge-Verbote o Verankerung in WPO (§43)

-

WPK hat Berufspflichten “Berufssatzung für WP“ näher erläutert (Vorschriften sind zu beachten) Aus Bilanzrecht lassen sich Anforderungen ableiten (Unabhängigkeit und Unbefangenheit)

Berufspflichten: -

Unabhängigkeit (z.B Bindungsfreiheit und Vergütungsreglung) Gewissenhaftigkeit (z.B Auftragsannahme und -planung sowie Qualitätssicherung Verschwiegenheit (z.B Verbot unbefugter Offenbarung bzw. Verwertung Eigenverantwortlichkeit (z.B eigene Urteilsbildung bei z.B Saldenbestätigung) Berufswidriges Verhalten (z.B Sachlichkeit, Treuepflicht, Kollegiales Verhalten, Haftungsbegrenzung)

b.) Unabhängigkeit /Unbefangenheit -

Allgemeine besondere Berufspflicht (§43, §49 WPO, §28 ff BS) HGB enthält Vorschrfiten zur Unabhängigkeit (§319/319a) o HGB: WP/WPGes. darf nicht prüfen, wenn nicht unabhängig bzw. befangen ist

-

Weitere Regelungen zur Unabhängigkeit: o Cool-Off-Frist (Wechsel des WP von WPGes. zu UN (§43 Abs.3 WPO) vier Jahre o Unterzeichnung des Prüfungsberichts nur bei Überzeugung (§44 WPO) o Verbot von Erfolgshonoraren (§55 WPO)  Transparenzbericht (Offenlegung der Honorare)

Offenlegung der Honorare wird JA Adressaten mitgeteilt, ob Prüfunsgesellschaft Leistungen in hohem Ausmaß erbracht hat (Unternehmensberatung) - Berater und Prüfer müssen unterschiedlich sein -

HGB Regelungen zu Unabhängigkeit: o o o

§319 Abs.2 HGB Generalklausel (Besorgnis der Befangenheit) §319 Abs. 3 HGB Ausschlussgründe (Selbstprüfungsverbot, finanzielle Abhängigkeit (Verflechtungsverbot) §319a Abs.1 Nr.1 und Nr.2 zusätzliche besondere Ausschlussgründe (Steuerberaterleistung)

Berufssatzung (§32-§36 BS) Gefährdung der Unabhängigkeit: -

Eigeninteresse (§ 319 Abs.2, Abs. 3 Nr.1 HGB) Selbstprüfung (§319 Abs.3 Nr.3 HGB) Interessenvertretung (§319 Abs.3 Nr.2 HGB) Persönliche Vertrautheit (Abs.2 HGB)

-

Wenn durch §319 Abs.3 /§319 Abs.1 HGB Unabhängigkeit gefährdet, dann Grund beseitigen (Vermeidungsmaßnahmen)

-

Wenn §319 Abs.2 greift, durch Schutzmaßnahmen Gefährdung abmildern, Durchführung möglich o Bsp. Einrichtung von Firewalls (§30 BS)

Teil 4: Der risikoorientierte Prüfungsansatz

4.1 Überblick über den Prüfungsprozess 4.2 Prüfungsplanung a.) Aussagen- und risikoorientierte Prüfungsplanung b.) Die Anfälligkeit des Prüffeldes für Fehler (Inhärentes Risiko) c.) Das rechnungslegungsbezogene IKS (Kontrollrisiko) 4.3 Prüfungshandlung a.) Anforderungen der Prüfungsnachweise b.) Einteilung von Prüfungshandlungen c.) Analytische Prüfungshandlungen und Einzelprüfungshandlungen d.) Aufbauprüfung (Prüfungshandlung zur Risikobeurteilung) e.) Funktionsprüfung (Prüfungshandlung als Reaktion auf die Risikobeurteilung) f.) Aussagebezogene Prüfungshandlungen (als Reaktion auf die Risikobeurteilung) (Prüffelder Forderungen LuL / Verbindlichkeiten aus LuL) Risikoorientierte und aussagenorientierte Prüfungsplanung auf dem Prüffeld FordLuL bedeutet, dass der Prüfer zunächst die Fehlerrisiken auf diesem Prüffeld einschätzen muss, um dann Funktionsprüfung und aussagebezogene Prüfungshandlungen sinnvoll zusammenstellen zu können. -> ist richtig! Da es sich bei FordLuL und VerbLuL regelmäßig um IT gestützte Massetransaktionen handelt, muss standardmäßig eine Funktionsprüfung durchgeführt werden. -> ist richtig! 4.1 Überblick über den Prüfungsprozess (Abschlussprüfung)

4.2 Prüfungsplanung a.) Aussagen- und risikorientierte Prüfungsplanung -

Ziel Prüfer  zutreffendes Prüfungsurteil über JA abzugeben

-

Unzutreffendes Prüfungsurteil o

Wenn JA/Lagebericht wesentliche Fehler enthält (Wahrscheinlichkeit eines unzutreffenden Urteils Prüfungsrisiko)

-

Zielerreichung durch Prüfungshandlungen (Planung und Durchführung) o Um ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erhalten (geringes Prüfungsrisiko)

-

§317 Abs.1 S.3 HGB o mit hinreichende Sicherheit, wesentliche Fehler finden

 

wesentliche Gesamtfehler  Fehler die sich auf Jahresergebnis und Eigenkapital auswirken (abschlussbezogene Wesentlichkeit “audit materiality“) wenn Anteilseigner oder andere Adressaten ohne Fehler anders entschieden hätten

Aussagenorientierte Prüfungsplanung (Richtigkeit der Aussagen) -

Prüfer geht zunächst davon aus, dass Aussagen des JA/Lagebericht richtig sind

-

darauf Planung von Prüfungshandlungen um Richtigkeit zu überprüfen (ausreichende Nachweise)

Was sind Aussagen des JA? -

Vollständigkeit (alle VG und Schulden erfasst)  Vorhandensein (existieren alle VG und Schulden)  Periodenabgrenzung (Geschäftsvorfälle in richtiger Periode) Wirtschaftliches Eigentum (Zurechenbarkeit)  Bewertung (richtige Bewertung anhand der Gesetze)  Genauigkeit (Zahlendreher) Ausweis (Übereinstimmung Nebenbuch und Hauptbuch)

fehlt etwas? ist es zu viel da? Vertragsabschluss, Gefahrenübergang Zugangsbewertung bzw. Folgebewertung

nach Durchführung der PH - Richtig (uneingeschränktes Testat) - Falsch (eingeschränktes Testat) - Nicht hinreichend nachgewiesen (eingeschränktes Testat) - JA enthält Fehler die nicht wesentlich sind (uneingeschränktes Testat)

Risikoorientierte Prüfungsplanung

Inhärentes Risiko: - Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von wesentlichen Fehlern innerhalb eines Prüffeldes o Keine Berücksichtigung des IKS Kontrollrisiko: - Risiko, dass innerhalb der Rechnungslegung eines Unternehmens das IKS Fehler nicht verhindert bzw. erkennt (wesentliche Fehler) Entdeckungsrisiko: -

Risiko, dass Abschlussprüfer durch seine PH wesentliche Fehler nicht entdeckt

Fehlerrisiko 1.

Analyse des Prüfers ob UN für bestimmte Aussage besonderes Fehlerrisiko hat

2.

Überlegung welche Prüfungshandlung zur Überprüfung nützlich erscheint (aussagenorientierte PH)

-

risikoorientierte Vorgehensweise o Analyse (Prüfer führt PH durch zur Feststellung und Beurteilung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse) o Reaktion (Prüfer plant PH um Fehler zu identifiziere...


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