BW06 Steuerlehre Zusammenfassung PDF

Title BW06 Steuerlehre Zusammenfassung
Author Paul Koslowsky
Course Einführung in das Steuerrecht mit Steuerverfassungsrecht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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BW06 Steuerlehre

Einführung  Maßgrößen der steuerlichen Leistungsfähigkeit: o Wirtschaftliches Ergebnis des Steuerpflichtigen o Das Vorhandene Vermögen o Tatigung von Verkehrs- und Verbrauchsvorgängen  Ertragssteuern: o Einkommenssteuer einschl. Kihn/Abgeltungssteuer, Körperschaftsst. Gewerbest. Annex(Kirche und Soli) o Alle Abhängig vom Wirtschaftlichen Ergebnis des Steuerpflichtigen o Spitzensatz Est 45% (9% KiSt 5,5% SolZ)  Substanzsteuern o Grundsteuer, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer o Knüpft an Vorhandenes vermögen an  Verkehrssteuern o Umsatzsst., Grunderwerbst., Mineralölst., Tabakst. Und andere verbrauchssteuern o Knüpfen an Verkehrsvorgänge an Bemessungsgröße ist der Wert der Transaktion  Direkte Steuern o Steuerschuldner und Steuerdestinatar sind identisch o Est, Kst, Gewst, GrSt, Erbschaft/schenkung st  Indirekte Steuern o Steuerschuldner und Destinar sind nicht identisch o Steuern werden Überwälzt an den nächsten o Ust, Mineralölst, Tabakst und andere spezielle Verbrauchsst  Hauptaufgaben der Betriebswirtsch. Steuerlehre: o Analyse und Quantifizierung der steuerlichen Folgen des betrieblichen Geschehens (wahl der Rechtsform, Standort, Größe. Finanzierung, Investitionen, Beschaffung, Produktion) o Aufbauend auf der Kenntnis der Folgen die steuerlich optimalen Handlungsalternativen (steuergestaltungslehre) o Vorschläge an den Gesetzgeber zu einer sachgerechten Ausgestaltung der Gesetzlichen Vorschriften Alle diese Sachen benötigen genaue Kenntnis des Steuerrechts Einkommenssteuer  Erbringt gut 40% des Steueraufkommens  Wird durch förmliches Verfahren (Veranlagungsverfahren) berechnet und durch einen Steuerbescheid bekannt gegeben  Persönliche Steuerpflicht o Nach §1 EStG unterliegen natürliche Personen der ESt o Unbeschränkte ESt Pflicht  Alle die in DE einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben  Staatsangehörigkeit ist irrelevant

Welteinkommensprinzip  Alles in DE zu versteuern was international gemacht wird solange man in DE wohnt o Beschränkte ESt Pflicht  Weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in DE  Wenn sie bestimmte §49 EStG Einkünfte in DE haben  Auch hier Staatsangehörigkeit irrelevant o Es gibt sonderfälle der unbeschränkten ESt Pflicht §1 Abs. 2&3 EStG sowie in §1a EStG Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer o §2 Abs. 1 EStG aufgezählte 7 Einkunftsarten o Werden vermindert durch §2 Abs 3 EStG o Vermindert durch §2 Abs. 4 EStG 







o Besonderheit: Einführung der Abgeltungssteuer für Kapitalvermögenseinkünte Einkommensteuertarif o Mathematische Funktion in der das zvE eingesetzt wird o Grundlagen in §32a EStG  zvE bis 9744€ 0€ ESt  zvE zwischen 9745 und 57918 steigt linear-progressiv von 14% auf 42% an und bleibt bis 274612 bei 42%  zvE ab 57919 0,42*zvE-9136,63  zvE ab 274613 ist 45% Veranlagungsformen

o ESt ist Jahressteuer immer für ein Kalenderjahr o Nach Ablauf wird ESt in förmlichen verfahren festgestellt (verlangt) und der stpfl. Hat Erklärung abzugeben o Bei Ehegatten erfolgt eine Ehegattenveranlagung sofern beide unbeschränkt ESt pflichtig sind oder nicht dauerhaft getrennt leben Einkunftsarten  Es gelten nur die 7 arten aus §2 Abs. 1 S.1 alles andere ist nicht est pflichtig  Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft §13 EStG o Einkünfte aus: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, gartenbau und aus betrieben die Pflanzen und Pflanzenteile mit hilfe Naturkräfte gewinnen o Auch Tierzucht/haltung manchmal Land und Forstwirtschaft o Auch Nebenbetrieb wie eigener Laden gehört dazu  Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15 EStG o Eine Selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (weder Land und Forstwirtschaftlich, noch als Ausübung eines freien berufs ncoh als andere selbstständige Arbeit) §15 abs. 2 S.1 EStG o Keine Bloße vermögensverwaltung, da §14 AO nur wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt wenn es darüber hinaus geht o Wenn jedoch Ausnutzung von Wertsteigerungen durch Umschichtung der Vermögenswerte stattfindet so liegt keine bloße Vermögensverwaltung vor



o Nachhaltigkeit liegt vor bei Wiederholungsabsicht, Selbstständigkeit bedeutet Handeln auf eigene Rechnung und Verantwortung, Gewinnerzielungsabsicht liegt vor selbst wenn es nebensächlich ist, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderrt ein Hervortreten nach außen (ein unbeschrönkter Kundenkreis ist nicht erforderlich), Keine Land und Forstwirtschaft und keine selbstständige Arbeit meint dementsprechende Einkunftsarten o §15 Abs.1 S.1 Nr. 1 Unterschiedliche Einkünfte aus Gewerbebetrieben;  Gewerblcihe Einzelunternehmen  Gewerbliche mitunternehmerschaften  Persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA o §15 Abs.1 S.1 Nr.1 erfasst Einkpnfte der Händler, handwerker, Gastwirte, Hoteliers etc. o ““““““““““““ Nr.2 behandelt einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft o ““““““““““““ Nr.3 behandelt gewinnanteile des Komplementärs einer KGaA und die sonstigen vergütungen o Auch fallen einmalige Gewinne unter Einkünfte aus gewerbebetrieb  Verkauf von mutteranteile, Veräußerung eines Unternehmens etc. o Einkünfte aus Gewerben unterliegt meistens auch Gewerbesteuer Einkünfte aus selbsständiger Arbeit §18 EStG o Einkünfte aus:  Freiberuflicher Tätigkeit  Nicht gewerbliceher Lotterieeinnehmer  Sonstige Selbstständige Arbeit  Erhöhte gewinnanteile der initiatoren von Wagniskapitalfonds o Genauso muss hier selbstständigkeit, nachhaltigkeit und gewinnerzielungsabsicht /beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben sein





o Katalogberufe (arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) sind Freiberuflich. Es muss aber die Person selber arbeiten, zwar mit hilfe fachlicher Arbeitskräfte, aber mit eigenverantwortung o Heisst: Wenn Übersetzer deutsch polnisch englisch spricht und jemand einstellt der russisch spricht, ist er nicht mehr freiberufler sondern gewerbetätig. Wenn er russisch sprechen kann, dann bleibt er freiberufler o o Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit §19 EStG o Weisungsgebunden und in einen Geschäftlichen Organismus eingebunden o Schulden der Arbeitskraft an den arbeitgeber o Unerheblich:  Bedeutung der Arbeit und die persönliche Freizugügkeit des Arbeitnehmers (Auch Vorstände, Professoren und Richter sind Arbeitnehmer)  Auch Erfolgsabhängige Vergütungen gehören dazu §19 Abs 1 S.1 Nr. 1 und S.2 EStG  Woher das Geld stammt (Arbeitgeber oder Dritter) o Auch aus früheren Dienstverhältnissen §19 Abs 1 S.1 Nr.2 EStG o Nach §19 Abs 2 EStG bleibt von den Versorgungsbezügen (mit Rente Vergleichbares Einkommen des Arbeitgebers) ein Teil Steuerfrei  Dieser wird jedoch bis 2040 abgeschafft o ESt wird als abzug vom Arbeitslohn direkt an das Finanzamt weitergeleitet (Lohnsteuer §38 Abs 1 EStG) o Einzelheiten der Lohnsteuer sind von §38-§42g EStG geregelt Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG o Früchte aus der Anlage vom Geldkapitalvermögen o Heisst Laufende Erträge und Veräußerungen, Verdeckte Gewinne (Günstige veräußerungen von geschäftswerten, überhöhtes GF Gehalt) §20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG o Rückzahlungen von geleisteter Einlagen sind keine Kapitaleinkünfte o Erträge aus anderen juristischen Personen oder Betrieben gewerblciher Art von öffentlcih Rechtlichen Klrperschaften (§20 Abs. 1 Nr.9 und 10 EStG)  Grundsätzlich keine Gewinnausschüttung im beschriebenen Sinne o Erträge aus (typisch) Stillen Beteiligungen oder Partiarischen Darlehen (§20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)  Es handelt sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn Stille gesellschafter als unternehmer anzusehen sind. o Zinsen und Ähnlcihe Kapitalforderungen (§20 Abs. 1 Nr. 5-8 EStG)  Veräußerungsgewinne fallen grundsatzlihc nicht unter diesen Absatz o Veräußerungsgewinne §20 Abs 2 EStG  Ab 1.1.2009 gekaufte Papiere sind ohne Rücksicht auf Haltedauer Kapitaleinkpnfte o Gem. §20 Abs. 9 S. 1 EStG gibt es eine Sparerpauschale von 801€ pro jahr o Verluste aus Kapitalvermögen dürfen NUR mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht mit anderen Einkunftsarten §20 Abs. 6 EStG o Steuertarif für Kapitaleinkünfte mit Abgeltungswirkung beträgt Pauschal 25% nach §32d Abs 1 EStG o Kapitaleinkünfte werden eigener Behandlung unterworfen





o Sobald Kapitaleinkünfte jedoch Betrieblich sind, wird seit 2009 nur 40% mit tariflichen infividuellem Steuersatz Versteuert o Werbungskosten dürfen dagegen zu 60% angesetzt werden Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung §21 EStG o Einkünfte aus der entgeldlichen Überlassung von:  Unbeweglichem Vermögen (Grundstücke Gebäude etc.)  Sachinbegriffen (vielheiten von beweglichen Gegenständen zb Bewegliches Betriebsvermögen)  Rechten (Uhrheberrechte/Patente) o Einkünfte einzelner beweglciher Gegenstende werden nicht in §21 sondern in §22 Nr. 3 EStG Erfasst o Veräußerungsgewinne gehören nicht zu diesen Einkünften (mit Ausnahme §21 Abs. 1 NR. 4 EStG)  Beispiele: Hoteliers sind Gewerbebetriebe, da es eine Tätigkeit ist  Erfinder die Patente vermieten sind Einkommen aus VuV aber erfinder die immer Patente erfinden und Vermieten haben ein Gewerbe o §21 Abs 2 S. 1:  Wenn ich Wohnung für unter 50% des Marktpreises vermiete kann ich nur 60 % der werbungskosten absetzen. Heisst wenn miete normal 1000 ist aber ich nur 400 verlange, kann ich bei 400 Ausgaben nur 160 Absetzen und muss 240 Versteuern o Eigene Wohnzwecke bei Wohnungen führt nicht zu Einkünften/Werbungskosten Sonstige Einkünfte §22 EStG o Nicht alles andere!!!  Alles was nicht hier aufgeführt wird sind keine Sonstigen Einkünfte o Wiederkehrende Bezüge nach §21 Nr. 1 EStG  Allein wegen der Wiederkehr steuerpflichtig o Insb. Zeitrenten, Leibrenten oder andere wiederkehrende sonstige Leistungen o Bei Freiwilligen oder Rechtspflicht oder gesetzlich unterhaltsberechtigten Zahlungen müssen keine Steuern gezahlt werden §22 Nr.1 S. 2 EStG  Beispiel Uni Unterhalt, Taschengeld etc.  Eltern sind Unterhaltspflichtig bei Uni Studenten  Grund: Keine Doppelbesteuerung wenn sie beim Empfänger Steuerpflichtig sind o Unterhaltsleistung bei geschiedenen/dauerhaft getrennten ehegatten bis zu 13850€/Jahr bei Zustimmung beider Parteien (§10 Abs 1a Nr. 1 EStG) Können Abgesetzt werden.  Hier muss aber der Empfänger diese als sonstige Einkünfte versteuern §22 Nr. 1a EStG o Bestimmte Private Veräußerungen sind Steuerpflichtig und in §23 Abs. 1 EStG definiert  Alle Veräußerungsgeschäfte deren Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eine Bestimmte Länge nicht überschreitet  Bei Grundstücken / Ähnlichen Rechten 10 Jahre  Bei Sonstigen Wirtschaftsgütern Ein Jahr o Einkpnfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei wenn gewinn/Jahr unter 600€ bleibt §23 Abs.3 S.5 EStG o Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Kapitaleinkünfte, nicht Sonstige

o Leistungen im sinne von §22 Nr.4 EStG ist jedes Tun(etc.) das gegenstand eines entgeldlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, mit Ausnahme von Veräuperungsgeschöäften o Veräußerungsgeschäfte sind §22 Nr.2 EStG o Nach §22 Nr.4 EStG gehören viele Staatliche Auszahlungen zu sonstigen Einkünften, da keine Weisungsgebundenheit der Mandatsträger vorhanden ist o §22 Nr. 5 EStG behandelt Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds/Kassen oder Direktversicherungen 

Gemeinsame Vorschriften o §24 EStG  Gehört zu den Einkunftsarten geltenden Vorschriften  Auch Ersatz/Entschädigung für entgangende Einnahmen sind zu Versteuern



Nichtsteuerbare „Einkünfte“ o NUR Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten unterliegen der ESt o Nicht unterliegt:  Erbschaften, geschenke, private Gewinne in einer Lotterie/Casino, Auszeichnungen etc o Vorraussetzung für Steuerrelevante Einkünfte ist die EInkunftserzielabsicht. Wenn das nicht der Fall ist liegt „Liebhaberei“ Vor, was heisst, dass Einkünfte nicht Steuerbar sind



Bedeutung der Richtigen Zuordnung der Einkünfte o Lässt sich vermögensmehrung nicht zuordnen ist sie nicht steuerbar o Die Ermittlung der Höhe der Einkünfte ist abhängig von der Art (§2 Abs. 2 EStG)



Freibeträge/grenzen sind in vielen Fällen an bestimmte Einkünfte gebunden (z.B. §§13Abs.3, 14, 14aAbs.4, 16Abs.4, 17Abs.3, 18Abs.3, 19Abs.2, 20 Abs. 4, 22 Nr. 3 S. 2, 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b, 23 Abs. 3 S. 6 EStG).



Die möglichkeit verluste mit gewinnen zu verrechnen ist bei bestimmten Einkunftsarten Beschränkt oder Ausgeschlossen



Einkünfte aus Nichtselbst. Arbeit unterliegen dem LohnSt. Abzug, bei Kapitaleinkpnften kann es zu Einbehalt der Kapitalertragssteuer kommen

2.3 Ermittlung der Höhe der Einkünfte 

2.3.1 Grundsätze der Einkunftsermittlung o Entscheident ist die Höhe der Einkünfte o Immer für ein Kalenderjahr nach §§ 2 Abs. 7 S.1 und 2 ; 25 Abs. 1 EStG und nur in diesem Kalenderjahr o Objektives Nettoprinzip:  Vermögens mehrung – Vermögens minderung o Die meisten Privaten Ausgaben können Nicht abgesetzt werden §12 EStG





2.3.2 Gewinn und Überschusseinkunftsarten o Bei Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbstständiger Arbeit sind Einkünfte Gewinne  Gewinneinkunftsarten o Bei Allen Anderen Einkünften ist es Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten  Überschusseinkunftsarten o Dreiteilung der Einkunftsarten durch Abgeltungsteuer aus Kapitalvermögen o Unterschied zhwischen Gewinnüberschuss und Einkunftsüberschuss ist, dass beim Gewinn auch der Veräußerungsgewinn/verlust einberrechnet wird, wobei dies nicht beim Einkunftsüberschuss der Fall ist.  Ausnahme: Private Veräußerungsgeschäfte i.s.v. §§22 NR.2, 23 EStG und Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 EStG 2.3.3 Gewinnermittlung o §4 Abs.1 S.1 EStG: Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am schluss des Jahres und dem Betriebsvermöögen am schluss der vorherigen jahres  Vermehrt um den Entnahmenswert und vermindert durch den einlagenswert  Überführung von Vermögen aus dem Betriebsbereich in den Privatbereich des Stpfl. (Entnahmen)  Überführung von Vermögen aus dem Privatbereich in den Betriebsbereich des Stpfl. (Einlagen) o Gewinn kann aus GuV übernommen werden sofern Alles den Steuerlichen vorschriften enspricht o Wirtschaftsjahr muss nicht mit Kalenderjahr übereinstimmen §4a Abs 1 EStG  Land und Forstwirte 1.7.-30.6.  Selbstständige: Kalenderjahr  Gewerbetreibende mit Firma im Handelsregister ist es das Handelsrechtliche Geschäftsjahr o Da ESt Jährlich ist, wird bei Land und Forstwirten nach §4a Abs 2 EStG Gehandelt:  Hälfte vom ersten Enikommen + hälfte vom zweiten Einkommen = Jahres einkommen was ESt Pflichtig ist o Ermittlungsmethoden des Gewinns:  Vermögensvergleich nach §4 Abs. 1 EStG  Der Notwendige Stand des Betriebsvermögens wird hier aus GOB Entsprechenden Steuerbilanzen entnommen  Vermögensvergleich nach §5 EStG  Ist allen gewerbetreibenden Vorgeschreiben, die Verpflichtet isnd Nach §5 Bücher zu Führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (sämtliche Kaufmännische Gewerbe)  Besonders ist hier, dass die Handelsbilanz nach handelsrechtlichen GoB aufgebaut ist und somit Maßgeblich für die Steuerbilanz ist (Maßgeblichkeitsprinzip) (außer Wahlrecht nach §5 Abs. 1 S.1 HS. 2 EStG)  Früher gab es ein Umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip, heisst steuerbilanz und Handelsbilanz mussten gleich sein

Aktivierungsnormen Verbot von Aktivierung von selbsterstellte immat. VG AktivirungsWahlrechte in HB für VG / RAP

§5 Abs.2 EStG

sind Gebote im Steuerrecht Keine Phasengleiche Aktivierung von Gewinnausschüttung einer Tochter KG Passivierungsnormen Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte sind Steuerliche Passivierungsverbote Umsatzabhängige Verpflichtungen sind nur anzusetzen sobald der Umsatz xy Erreicht wurde Rückstellungen bei Patentsverletzung anderer dprfen nur untern bestimmten zusätzlichen Bedingungen Gebildet werden und müssen ggf. Vorzeitig aufgelöst werden Jubiläumsrückstellungen nur unter bestimmten Bedingungen Verbot von Drohverlustrückstellungen in Steuerbilanz Verbot der Bildung von Rückstellungen für Wiederaufarbeitung von Kernbrennelementen Teilwertasbschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Striktes WErtaufholungsgebot Abzinsungsgebot für langfristige unverzinslihce Verbindlichkeiten ““““““ Rückstellungen Normierung der steuerlich zulässigen Abschreibungsverfahren 



§5 Abs. 2a EStG

§5 Abs. §EStG

§5 Abs. 4 EStG §5 Abs. 4a EStG §5 Abs. 4b S.2 EStG

§6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG §6 Abs. 1 Nr. 1 S.4, Nr. 2 S. 3 EStG §6 Abs. 1 Nr. 3 EStG §6 Abs. 1 Nr. 3a buchst. E EStG §7 EStG

Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben §4 Abs. 3 EStG  Steuerpflichtige, die weder gesetz. Verpflichtet sind Bücher zu führen und Regelmäßige Abschlüsse zu machen und dies auch nicht Freiwillig tun  Diese Können Gewinn über Überschuss der Betriebseinnahmen und den Ausgaben errechnen  Besonders zugänglich für Land und Forstwirte sowie Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit  Freiberufler haben diese in der Regel  Betriebsausgaben sind am Zeitpunkt der Verausgabung zu berücksichtigen, Betriebseinnahmen am Zeitpunkt der Vereinnahmung o Dadurch fallen RAP und Rückstellungen aus  Vereinfachungn nach §4 Abs. 3 S. 3 EStG Sind zu Befolgen  AK oder HK für abnutzbare WG sind nicht direkt in Voller höhe Anzusetzen sondern schon in der Abschreibungs Maßgabe  AK/HK von nicht abnutzbaren WG (Grund/Boden) sind erst bei der Veräußerung als Betriebskosten Anzusetzen (§4 Abs. 3 S. 4EStG) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen §13a EStG  Kleinere Landwirte, die nicht zur Buchfhrung verpflichtet sind

Nutzung abhängiger Hektarwert multipliziert mit der selbst bewirtschafteten Fläche + Zuschläge für Sondernutzungen (Miet/pachtzinsen) Tonnagebesteuerung §5a EStG  Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland mit Handelsschiffen im Internationalen Verkehr  Gewin pro Betriebstag ergibt sich durch Multiplikation der Tonnage mit Gestaffelten Wertzahlen  Nur bei Cargo businesses 



 



Wechsel der Gewinnermittlungsmethode  Grundsätzlich möglich 2.3.4 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten o Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie Sonstige einkünfte sind nach §2 ABs. 2 S.1 Nr.2 EStG Überschuss aus Einnahmen über die Werbungskosten o Bei Kapitaleinnahmen kann man Werbungskosten nicht absetzen, aber man hat nach §20 Abs. 9 S.1 HS.1 einen Sparer Pauschalbetrag von 801€ o Ausnahme nach §23 Abs.3 EStG und §22 Nr.2 EStG bei privaten Veräußerungen o Immer ein Kalenderjahr §2 Abs. 7 S.2 EStG o Einnahmen  Definition §8 Abs. 1 EStG  Nicht zu Verwechseln mit Betriebseinnahmen §4 Abs.3 EStG eine Komponente des Gewinns, somit auch Veräußerungserlöse  Alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpglichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des §2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-7 zufließen  Keine Veräußerungserlöse  Unter Umständen doch als Sonstige Einkunft  Auch keine Einnahmen, die das Reinvermögen der Steuerpflichtigen nicht erhöhen  Gem. §11 Abs. 1 S.1 EStG Einnahmen im Kalenderjahr des Zuflusses  Forderung ungleich Zufluss wenn man sie noch nicht verwerten kann  Einnahmen müssen kein Geld sein, auch Sachwerte können einnahmen sein  Nach §8 Abs. 2 S.1 Sind nicht Geldliche Einnahmen mit dem übrlichen Preisnachlass und dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen  Sonderreglung Firmenwagen §8 Abs. 2 S. 2-5  §11 Abs. 1 S.2,3 EStG sieht Ausnahmen zur Kalenderjahres Reglung vor  Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen gegen Anfang/ende des Kalenderjahres  Kurze Zeit: maximal 10 Tage können sie ins jeweils dazugehörige Kalenderjahr angerechnet werden  Arbeitslohn eines Arbeitsnehmers gilt als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, sonstige Bezüge gelten als in dem Kalenderjahr bezogen in dem sie Zufließen o Werbungskosten  Einnahmen sind um diese zu vermindern  Geldabflüsse mit ausnahme von Absetzung für Abnutzung

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen...


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