Title | Steuerlehre Lernzettel Steuerarten |
---|---|
Author | Daline Renke |
Course | Steuerlehre |
Institution | Private Hochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/Oldenburg |
Pages | 12 |
File Size | 901.9 KB |
File Type | |
Total Views | 125 |
Einstieg in das Steuerrecht sowie
Steuerarten wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer...
Steuerlehre Lernzettel Begriff der Steuern
Definiert in § 3 Abs. 1 Satz 1 AO Es muss sich um eine Geldleistung handeln (Sach- und Dienstleistungen sind also keine Steuern) Diese Geldleistung darf keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen o Gebühren sind Gegenleistungen für bestimmte, tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen der Verwaltung Gebühren sind somit keine Steuern o Beispiele für Gebühren: Erteilung von Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Büchereien, Parks, Häfen, Wasser, Strom; Bauabnahmen o Beiträge sind Gegenleistungen für eine angebotene hoheitliche Leistung und zwar unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wird oder nicht Beiträge sind somit keine Steuern o Beispiele für Beiträge: Straßenanliegerbeiträge, Kurtaxe, Sozialversicherungsbeiträge, Müllabfuhr
Einkommensteuer Steuerpflicht
Das Einkommensteuergesetz (EstG) unterscheidet zwischen der persönlichen Steuerpflicht und der sachlichen Steuerpflicht Die persönliche Steuerpflicht betrifft die Frage, welcher Personenkreis unter das EStG fällt Die sachliche Steuerpflicht regelt die Frage, ob ein Tatbestand verwirklicht ist, der eine Einkommensteuerschuld entstehen lässt
Persönliche Steuerpflicht
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG o Alle natürlichen Personen (alle lebenden Menschen; Steuerpflicht beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod; bereits entstandene Einkommensteuerschuld erlischt aber nicht sondern wird von dem(n) Erben als Nachlassverbindlichkeit beglichen) o Die im Inland (Gebiet der BRD) o Einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (bei Fehlen eines Wohnsitzes; § 9 Satz 1 AO) Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird das in- und ausländische Einkommen – das sogenannte Welteinkommen einer natürlichen Person besteuert
Beschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte gem.§49 EStG generieren (§ 1 Abs. 4 EStG)
Sachliche Steuerpflicht
Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat
Veranlagungsformen
Förmliches Verfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden und die Steuer anschließend durch Steuerbescheid festgesetzt wird Der Steuerpflichtige muss für den Veranlagungszeitraum (ein Kalenderjahr) eine Est-Erklärung abzugeben Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt zwei Veranlagungsformen o Die Einzelveranlagung o Die Ehegattenbesteuerung
Einzelveranlagung
Kommt in Betracht für: o Ledige Steuerpflichtige o Verwitwete Steuerpflichtige o Geschiedene Steuerpflichtige o Dauernd getrenntlebende Ehegatten o Ehegatten, bei denen einer oder beide nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist/sind
Ehegattenbesteuerung
Kommt in Betracht für: o Ehegatten o Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind o Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG
Tarifanwendungen
Bei der Einkommensteuerberechnung sind zwei Tarife zu unterscheiden: o Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) o Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 + 6 EStG) Der anzuwendende Tarif ist grundsätzlich von der Veranlagungsform abhängig: o Zusammenveranlagung: (immer) Splittingtarif o Einzelveranlagung: (grundsätzlich) Grundtarif
Gewinneinkunftsarten Einkünfte sind hier der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr.1 EStG)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) o
Planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) o
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen, Heilpraktiker)
o
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie etc.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) o
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG folgende positiven und negativen Merkmale entscheidend
Positive Merkmale Selbständigkeit Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Negative Merkmale keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Überschusseinkünfte Bei den folgenden Einkunftsarten sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr.2 EStG) Einkünfte = Einnahmen – Werbungskosten Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 18 EStG) o o
Werden von Arbeitnehmern bezogen Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören: Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen Werbungskosten: Aufwendungen des AN für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, berufl. Veranlasste Fahrten, Gewerkschaftsbeiträge, betriebl. Telefongespräche, Kontoführungsgebühren, Bewerbungskosten, Reisekosten,
Entfernungspauschale beträgt gem. § 9 Abs. 1 Nr.4 Satz 2 EStG Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x 0,30€
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) o o
Sind der Überschuss der Einnahme über den Sparer-Pauschbetrag Werbungskosten/Sparer-Pauschbetrag: als Werbungskosten ist ein Betrag von 801€ abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) o
Zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere Grundstücken und Gebäuden einschl. Garagen Mieteinnahmen, Umlagen für Heizung, Wassergeld, Müllabfuhr, Flur- und Kellerbeleuchtung und Straßenreinigung (sofern sie nicht bereits in der Miete enthalten sind)
Werbungskosten: Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, sonstige laufende Werbungskosten, Absetzungen für Abnutzung, Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser, Hausmeister, Hausverwaltung, Hausversicherungen (NICHT Hausratversicherung)
Sonstige Einkünfte (§ 21 EStG) o
Zu den sonstigen Einkünften gehören Einkünfte aus: Leibrenten, Unterhaltungsleistungen und Zahlungen, privaten Veräußerungsgeschäften, Abgeordnetenbezügen, Altersvorsorgeverträgen
Körperschaftsteuer Allgemeines
„Einkommensteuer der juristischen Personen“ Das Einkommen von nichtnatürlichen Personen soll besteuert werden Auf Körperschaften bezogen (AG, GmbH) Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) sind weder natürliche noch juristische Personen und unterliegen daher weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer (die von ihnen erzielten Gewinne unterliegen bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer) Die Körperschaftsteuer ist eine: o Personensteuer und daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig o Besitzsteuer, da das Einkommen einer juristischen Person besteuert wird o Direkte Steuer, da Steuerschuldner und Steuerträger nicht personenverschieden sind o Gemeinschaftsteuer, da am Aufkommen der Bund und die Länder beteiligt sind Örtlich Zuständig ist nach § 20 Abs. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (Geschäftsleitungsfinanzamt) o Definition Geschäftsleitung § 10 AO o Bei einer GmbH der Ort, in dem sich das Büro des Geschäftsführers befindet
Steuerpflicht
Es wird zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden
Unbeschränkte Steuerpflicht
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Körperschaften, die o In § 1 KStG aufgeführt sind UND o Ihre Geschäftsleitung bzw. ihren Sitz im Inland haben Versteuerung des sog. Welteinkommens
Beschränkte Steuerpflicht
Nach § 2 Nr. 1 KStG juristische Personen, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz haben, jedoch inländische Einkünfte erzielen Nur die inländischen Einkünfte unterliegen dann der Körperschaftsteuer
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Im KStG nicht geregelt richtet sich nach dem zivilrechtlichen Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft Eine GmbH entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister Dem zivilrechtl. Entstehungszeitpunkt geht eine Gründungsphase voraus, die in mehreren Stufen verläuft Dabei wird unterschieden zwischen: o Der sog. Vorgründungsgesellschaft und o Der sog. Vorgesellschaft Die Vorgründungsgesellschaft bezieht sich auf die Zeit vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages Vereinbarung der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft gründen zu wollen Es handelt sich bei der Vorgründungsgesellschaft um eine GbR bzw. OHG Unterliegen nicht der Körperschaftsteuer o Wurden schon Einkünfte erzielt, sind diese bei den einzelnen Gründungsgesellschaftern zu versteuern Als Vorgesellschaft bezeichnet man die errichtete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft Setzt den Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages voraus Vorgesellschaft ist bereits körperschaftsteuerpflichtig Ende: wenn die geschäftliche Betätigung tatsächlich eingestellt und das gesamte vorhandene Vermögen an die Gesellschafter verteilt ist Unbeschränkte Steuerpflicht wird beendet durch Umwandlung in Personengesellschaft oder durch Verlegung der Geschäftsleistung und/oder des Sitzes in das Ausland
Steuerbefreiungen
§ 5 KStG
Einkommensermittlung
Bemessungsgrundlage ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen Alle Einkünfte sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln
Gewinnausschüttungen (Dividendenerträge) sind steuerfrei Sind jedoch zu 100% steuerpflichtig, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10% betragen hat
Körperschaftsteuertarif
15% des zu versteuernden Einkommens egal ob Gewinn ausgeschüttet oder thesauriert wird Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der festgesetzten Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer Allgemeines
Besitzsteuer Besteuerungsgrundlage: Gewerbevertrag Realsteuer persönliche Verhältnisse des Inhabers bleiben unberücksichtigt (z.B. Familienstand) Inlandsteuer nur inländische Gewerbebetriebe sind steuerpflichtig Betriebssteuer Kostensteuer) nicht abzugsfähige Betriebsausgabe Direkte Steuer Steuerzahler und Steuerträger sind identisch Gemeindesteuer Wird von den Gemeinden verwaltet und Aufkommen steht den Gemeinden zu (wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden) Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer sind Finanzamt sowie Gemeinden beteiligt Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung des Steuermessbetrages durch Gewerbesteuermessbescheid sind dem Finanzamt übertragen Mindesthebesatz beträgt 200% (§ 16 Abs. 4 GewStG) Der Steuerpflichtige erhält Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid
Gläubiger und Schuldner der Gewerbesteuer
Steuergläubiger ist nach § 4 Abs. 1 GewStG die hebeberechtigte Betriebsstättengemeinde Gemeinde wo Unternehmer eine Betriebsstätte unterhält Steuerschuldner ist nach § 5 Abs.1 GewStG der Unternehmer Wird Gewerbebetrieb von einer Personengesellschaft geführt, so ist Steuerschuldner nach § 5 Abs.1 Satz3 GewStG die Gesellschaft (Mitunternehmer haften als Gesamtschuldner)
Bei Kapitalgesellschaft ist auch diese Steuerschuldner
Steuerpflicht
§ 2 Abs. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird) o Bei inländischen und ausländischen Betriebsstätten unterliegen nur die inländischen der Gewerbesteuer Bei stehenden Gewerbebetrieben unterscheidet das GewStG folgende Formen o Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung o Gewerbebetrieb kraft Rechtsform o Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Unterschied reisendes Gewerbe: Zirkus
Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
Liegt vor wenn es ein gewerbliches Unternehmen nach § 15 Abs.2 EStG ist o Selbständigkeit o Gewinnerzielungsabsicht o Nachhaltigkeit o Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr o Keine Land- und Fortwirtschaft o Keine freie Berufstätigkeit und keine andere selbständige Arbeit
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) gilt stets als Gewerbebetrieb § 2 Abs. 2 GewStG
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine soweit sie wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Beginn bei Einzelgewerbetreibenden (Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung) und Personengesellschaften (OHG, KG), wenn Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird o Handelsregistereintragung ohne Bedeutung Ende mit tatsächlicher Einstellung des Betriebs Beginn bei Kapitalgesellschaften spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister o Auch Vorbereitungshandlungen können Gewerbesteuerpflicht auslösen Ende mit Aufhören jeglicher Tätigkeit (i.d.R. nach Verteilung des Vermögens an Gesellschafter) Beginn bei sonstigen jur. Pers. Des priv. Rechts mit Aufnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Ende mit tatsächlicher Einstellung des wirtschaftlichen Betriebs
Ermittlung des Gewerbeertrags
Umsatzsteuer Allgemeines
Gemeinschaftssteuer, weil das Aufkommen dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zusteht Verkehrsteuer, weil sie Rechtsgeschäfte des alltägl. Lebens erfasst, nämlich Umsätze Indirekte Steuer, da Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch sind o Unternehmer zahlt zwar USt an das Finanzamt, wirtschaftlich getragen wird sie aber vom Endverbraucher durch Bruttokaufpreis Objektsteuer, da Besteuerung des Umsatzes unabhängig von Leistungskraft des Unternehmens Veranlagungssteuer, weil sie nach Ablauf des Kalenderjahrs im Wege der Veranlagung (Steuerfestsetzung) erhoben wird o Selbstveranlagung des Unternehmers (muss USt selbst berechnen)
Bei mehreren Betrieben Innenumsätze sind nicht steuerbar Grundgeschäfte, Hilfsgeschäfte (verkauf von Anlagevermögen)
System der Umsatzbesteuerung
Zusammenfassung Unternehmer...